Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

01:59:29

 

Herr Löcken fragt nach, ob es möglich sei, die Baugrenze auf dem östlich an die Feuerwehr angrenzenden Grundstücknäher an das Nachbargrundstück heranzurücken.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass die Verwaltung den Wunsch der Anlieger sehr wohl nachvollziehen könne. Bei der Nähe zum Parkplatz des angrenzenden Supermarktes jedoch Konfliktpotential gegeben ist. Über das Lärmgutachten wurden die maximal möglichen Spielräume für eine Bebauung genau ermittelt und diese liegen der Planung zugrunde. Ein näheres Heranrücken mit dem Baufenster an den Aldi-Parkplatz ist nicht ratsam, da die Stadt Rheine damit eine Gemengelage herbeiführen würde, die zu Konflikten führen würde.

 

 


Beschluss:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Don-Bosco-Straße, Rheine;

         Schreiben vom 16. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dem Schreiben des Anliegers der Don-Bosco-Straße ist zu entnehmen, dass dieser die „Verschiebung der überbaubaren Fläche um vielleicht 2,00 m nach hinten“ wünscht.

 

Die vorhandenen 2 Wohnhäuser Don-Bosco-Straße 27 und 29 befinden sich auf relativ großen Baugrundstücken, sodass hier der Wunsch nach einer Hinterhofbebauung besteht.

 

Die Privaterschließung dieser Nahverdichtung sollte möglichst als gemeinsame Zufahrt und kann nur von der Don-Bosco-Straße aus erfolgen. Eine derartige Privaterschließung darf aus brandschutztechnischen Gründen nicht länger als 50,00 m betragen. Eine Erschließung von der Dille aus (Abstand ca. 70,00 m) ist somit über eine private Parkplatzanlage bzw. Privatfläche unrealistisch und auch städtebaulich nicht vertretbar.

 

Die überbaubare Fläche wurde für eine derartige Nahverdichtung so gewählt, dass man aufgrund der Besonnung sowie aufgrund der Lage/des Ausblickes ein optimales Baufeld erhält. Ebenso wird hierdurch die Privaterschließung so kurz wie möglich gehalten.

 

Des Weiteren muss eine Hinterhofbebauung in diesem Fall so weit wie möglich von der Stellplatzanlage des Aldi-Marktes entfernt sein, um so nicht die vorhandenen Baurechte dieses Marktes zu beschneiden. In der schalltechnischen Untersuchung hierzu wird nachgewiesen, dass lediglich die überbaubare Fläche nur in der im Bebauungsplanentwurf gewählten Weise möglich ist, um die gesunden Lebens- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

 

Zu den in der Eingabe gemachten Ausführungen ist anzumerken, dass jede Stell- bzw. Parkplatzanlage einer Einzelfallbetrachtung bedarf. Hierbei sind die Lage, die Anzahl, Bewegungshäufigkeit sowie die allgemeinen Betriebsbedingungen zu betrachten. Insofern kann hier der vorliegende Aldi-Parkplatz nicht mit anderen Beispielen verglichen werden. Des Weiteren sind in der Einzelfallbetrachtung die umliegende Bebauung sowie deren Gebietskategorie zu berücksichtigen.

 

Bei einer derartigen flächenhaften Lärmquelle kann nicht berücksichtigt werden, dass „aus Erfahrung der hintere Teil kaum genutzt wird“.

 

Im Bebauungsplanentwurf sind die überbaubaren Flächen geometrisch eindeutig festgelegt und entsprechen den Zeichenvorschriften für die Vermessung. Anhand der Bemassung sind die Baugrenzen entsprechend eindeutig in der Örtlichkeit übertragbar.

 

 

Ob die Zuwegung für die Feuerwehr von max. 50,00 m eingehalten werden kann, ist nur im konkreten Fall überprüfbar.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird dem Ansinnen des Eigentümers Don-Bosco-Straße 29 auf „Verschiebung um vielleicht 2,00 m nach hinten“ nicht gefolgt.

 

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine

          Stellungnahme vom 5. Februar 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Nach Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten wurde festgestellt, dass der derzeitig ausgebaute Fuß- und Radweg breiter als 2,0 m ist.

 

Nach einem Gespräch zwischen den TBR und dem Fachbereich Planen und Bauen der Stadt Rheine wurde vereinbart, dass eine Mindestbreite von 2,50 m einschließlich der Seitenstreifen im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Ein evtl. teilweiser Rückbau des vorhandenen Fuß- und Radweges geht zulasten des Verursachers.

 

Insofern wird nunmehr die Forderung der TBR, dass „ein Fuß- und Radweg als Verbindungsweg zwischen der Don-Bosco-Straße und dem Aldi-Markt sowie dem angrenzenden öffentlichen Kinderspielplatz an der Dille erforderlich“ ist, gefolgt.

 

Die erforderliche Mindestbreite von 2,50 m einschließlich der Seitenstreifen wird im Bebauungsplanentwurf festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514) wird der Bebauungsplan Nr. 77, Kennwort: "Hassenbrockweg", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 77, Kennwort: "Hassenbrockweg", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

Abstimmungsergebnis:              einstimmig