Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 2

01:28:29

 

Herr Löcken bemängelt, dass die Straßenbreite des Hessenweges zu groß gehalten ist. Er bittet um Aussetzung des Planverfahrens, damit die Straßenbreite reduziert werden kann. Überschüssiges Straßenland könnte an die angrenzenden Anlieger verkauft werden.

 

Herr Schröer erklärt, dass es sich hier um eine Wohnsammelstraße handele. Für die Fahrbahn werden 6 Meter benötigt für die Gehwege auf jeder Seite je 2 Meter und noch mal 2 Meter für das versetzte Parken. Die Plandaten sind somit nicht zu groß dimensioniert. Insgesamt seien also 12 Meter erforderlich.

 

Herr Löcken gibt zu bedenken, dass der Hessenweg eine Straße im Wohngebiet ist und 9 Meter doch völlig ausreichend seien.

 

Herr Dewenter bringt zur Sprache, dass die Ausbaumerkmale der Straßen im Bauausschuss eingestuft wurden.

 

Herr Thüring schließt sich den Ausführungen von Herrn Löcken an. Die Straße sei zu breit geplant und gefährde damit die Verkehrssicherheit.

 

Herr Niehues schlägt vor, die Straßenbreite grundsätzlich im Bauausschuss prüfen zu lassen. In der Offenlage kann die Straßenbreite dann noch korrigiert werden.

 

Herr Dewenter schließt sich dem Vorschlag an. Der Bauausschuss legt die Straßenbreite fest und der Stadtentwicklungsausschuss wird vor dem Satzungsbeschluss darüber informiert.

 

Herr Schröer sagt zu, dass der Bauausschuss die Straßenbreite überprüfen werde und danach der Satzungsbeschluss im Stadtentwicklungsausschuss gefasst wird.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m.

         § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

1.1    Anonym;

         Schreiben vom 14. März 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Grundsätzlich ist erst einmal festzuhalten, dass der oben geschilderte Einwand anonym eingegangen ist ohne jeglichen Hinweis auf den Absender.

 

Für die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB für den Bebauungsplan Nr. 310, Kennwort: „ Hessenweg / Brochtruper Straße“ der Stadt Rheine wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchgeführt und in Form eines Vermerkes festgehalten.

Das Ergebnis dieser Vorprüfung ergab:

1.       die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Innenentwicklung. Die in diesem Bebauungsplangebiet zulässige Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten liegen nicht vor.

2.       dass von den Wohnbauvorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und dass sich von daher eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, wurden beteiligt. Für die oben beschriebenen Urnen, Ikonen und Hünengräber ist das LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster zuständig. Den Anregungen und Hinweisen des LWL - Archäologie für Westfalen wurde gefolgt (s. 2.2).

 

Die erforderlichen Zufahrten entlang der Brochtruper Straße wurden in Absprache mit dem Kreisstraßenbauamt gebündelt.

 

Bei der Waldfläche handelt es sich um einen ca. 3,3 ha großen Gehölzbestand der vorwiegend aus aufgeforsteten Kiefern besteht. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird ein Teil des Gehölzbestandes überplant, der als Waldfläche im Sinne des Landesforstgesetzes zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um eine ca. 3792 m² große Teilfläche.

Das zuständige Forstamt Steinfurt hat der geplante Rodung zugestimmt und eine Ersatzaufforstung in 2-facher Flächengröße gefordert. Die Flächen für die Ersatzaufforstung stehen bereits fest und wurden vom Forstamt Steinfurt bestätigt.

 

Der Korruptionsvorwurf steht in keinem Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und ist deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

1.2.   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Planungsamt, Postfach 48563 , Steinfurt;

          Stellungnahme vom 18. März 2008

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die Baugrenze entlang der der K 77 (Brochtruper Straße) auf ein Gesamtmaß von 5,50 m zurückgesetzt wurde. Des Weiteren wurden die Zufahrten von der Brochtruper Straße gebündelt.

 

 

 

 

2.2    LWL- Archäologie für Westfalen, Bröderichweg 35, Münster;

          Stellungnahme vom 04. März 2008

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird. Im Bereich des Bebauungsplanes, wurden am 25. November 2008 Probegrabungen durchgeführt. Bei der Untersuchung konnten keine archäologischen Funde und Befunde festgestellt werden. Gegen eine Bebauung bestehen daher aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Bedenken. Folgender Hinweis wird dennoch im Bebauungsplan mit aufgenommen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfund aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Rheine und der LWL-Archäologie für Westfalen- Außenstelle Münster (Tel. 0251/2105-252) unverzüglich anzuzeigen(§§ 15 und 16 DSchG).

 

 

2.3    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Postfach 48427, Rheine;

          Stellungnahme vom 18. März 2008

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem

der Hinweis zur Stromversorgung im Bebauungsplan mit aufgenommen wird.

 

 

2.4    Technische Betriebe Rheine AÖR, Straßen/Verkehrsplanung, Rheine;

          Stellungnahme vom 11. März 2008

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung nur teilweise gefolgt wird.

Gefolgt wird, in dem

  1. das Zu- und Abfahrtsverbot im Einmündungsbereich des Maiglöckchenweges festgesetzt wird.
  2. der Hessenwege zwischen Magnolienweg und Brochtuper Straße um 1,0 m auf 12,00 m erweitert wird.
  3. im Bereich der Einmündung Magnolienweg/ Hessenweg die Eckabrundung mit dem Radius r= 6,0 m versehen wird und die Baugrenze an dieser Stelle entsprechend angepasst wird.

 

Es wird festgestellt, das der Empfehlung (Punkt 4)die Baugrenze im Bereich Magnolienweg zu verlängern, um eine beitragsgerechtere Erhebung von Ausbaubeiträgen zu ermöglichen nicht gefolgt werden kann. Eine Verlängerung der Baugrenzen im Bereich Magnolienweg würde eine weitere Rodung der Waldfläche bedeuten, also einen weiteren Eingriff in die Natur und Landschaft.

Ziel für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist es den vorhandenen Siedlungsrandbereich abzurunden und die Siedlungsbereiche entlang der Brochtruper Straße und des Hessenweges zusammen zuschließen. Den Siedlungsbereich weiter in den Außenbereich zu legen sollte hier nicht weiter verfolgt werden.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 310, Kennwort: "Hessenweg/ Brochtruper Straße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch den Hessenweg,

im Osten:        durch die Brochtruper Straße,

im Süden:       durch den Maiglöckchenweg

im Westen:     durch die vorhandene Waldfläche und den Magnolienweg.

 

Der Geltungsbereich bezieht sich also auf die Flurstücke, 166, 168 und 200 bis 203 in der Flur 22, Gemarkung Rheine 22. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen