Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Dr. Kratzsch verweist auf den großen Arbeitsaufwand, der zur Erstellung dieser Vorlage notwendig gewesen sei.

 

Herr Schütte bezieht sich auf die Erläuterungen und auf die Begründung zum Bebauungsplan, dort seien viele kleinere Modifikationen eingearbeitet worden. Als wichtigen Aspekt stellt er die Befreiung von der GVZ-Bindung eines Teilbereiches im Süden des Bebauungsplangebietes heraus.

 

Herr Dr. Kratzsch erklärt, dass durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes u.a. die Investition der Firma Willers vorbereitet werde.

 

Herr Dr. Janning gibt einige Erläuterungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Kompensationspflicht, die aufgrund einer herbeigeführten Einigung mit der Unteren Landschaftsbehörde bereits als erfüllt betrachtet werden könne. Er hoffe, dass die Offenlage des Bebauungsplanes problemlos verlaufe. Er hebt die Vorteile der Beibehaltung der planungsrechtlichen Festsetzung des Autohofes hervor. Nach Auskunft der damaligen Käufer des entsprechenden Grundstückes bestehe wieder eine Chance für die Ansiedlung eines Autohofes. Wenn diese sich nicht realisieren lasse, habe man mit der SO-Festsetzung ein wirksames Mittel gegen eine planerisch nicht gewollte andere Nutzung.

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 10. Juli 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird und der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen wird.

 

 

2.2    Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Hamm;

          Stellungnahme vom 21. Juni 2006

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird und der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen wird.

 

 

2.3    DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln;

          Stellungnahme vom 12. Juli 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Die oben angesprochene „Dreiecksfläche“ (Flur 153, Flurstück 896 tlw., ca. 600 qm) ist seit 1992 als „Sondergebiet – Anlage des kombinierten Ladungsverkehrs“ festgesetzt (s. rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 261, Kennwort: „Industriegebiet Baarentelgen West III/Autobahn A 30“). Die Fläche ist Teil der bereits seit Jahren in Betrieb befindlichen KLV-Anlage, also einer bahn-affinen Nutzung. Da sie aber planfestgestelltes Gelände ist, ist diese der Planungshoheit der Stadt Rheine entzogen. In Abstimmung mit der DB Services Immobilien GmbH kann die Festsetzung als „Sondergebiet – KLV“ bestehen bleiben, allerdings mit dem textlichen Hinweis, das es sich hier eigentlich um eine „Fläche für Bahnanlagen“ handelt und nur zweckentsprechende Nutzungen zugelassen werden können.

 

Hinsichtlich der Komplettierung des damaligen Grundstückserwerbs u.a. für die KLV-Anlage sollte die etwa 600 qm große Teilfläche von der Stadt Rheine gekauft werden. Dazu sind von der Liegenschaftsabteilung entsprechende Verhandlungen aufzunehmen. Damit verbunden ist eine Entbehrlichkeitsprüfung der DB AG und ein Antrag auf Freistellung (Entwidmung) beim Eisenbahn-Bundesamt.

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 284, Kennwort: "Industriegebiet GVZ Rheine", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt umgrenzt:

 

Im Norden:  durch die südliche Begrenzung der Bundesautobahn A 30 (Gemarkung Rheine r.d.Ems, Flur 3, Flurstücks-Nrn. 72, 98, 97, 96, 94 und 93) von der östlichen Grenze des Venhauser Dammes bis zur westlichen Grenze der Bahnstrecke / Bahnanlage Rheine-Spelle;

 

im Osten:    durch die westliche Grenze der Bahnanlage Rheine-Spelle (Gemarkung Rheine r.d.Ems, Flur 3, Flurstücks-Nrn. 158, 166, 165, 164, 163 sowie Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 153, Flurstücks-Nrn. 3, 870, 794) von der südlichen Grenze der Bundesautobahn A 30 bis zur nördlichen Begrenzung Sandkampstraße;

 

im Süden:    durch die nördliche Begrenzung der Sandkampstraße (Gemarkung Rheine r.d.Ems, Flur 3, Flurstücks-Nrn. 54 und 55) von der westlichen Grenze der Bahnanlage Rheine-Spelle bis zur östlichen Grenze des Venhauser Dammes;

 

im Westen:  durch die östliche Grenze des Venhauser Dammes (Gemarkung r.d.Ems, Flur 1, Flurstücks-Nr. 149 sowie Flur 3, Flurstücks-Nr. 260) von der nördlichen Begrenzung der Sandkampstraße bis zur südlichen Begrenzung der Bundesautobahn A 30.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 284, Kennwort: „Industriegebiet GVZ Rheine“, ist in dem Planentwurf geometrisch eindeutig festgelegt. Im Übrigen ist der Geltungsbereich identisch mit den zusammengefassten Geltungsbereichen der oben genannten Bebauungspläne, die durch diesen Bebauungslan ersetzt werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig

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