Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Herr Niehues erklärt, dass die CDU Fraktion grundsätzlich mit den Ausführungen in der Vorlage übereinstimmt. Drei Kernbereiche des Bebauungsplanes möchte er hierbei hervorheben.

  1. Naturschutz
  2. Lärmschutz
  3. Verkehrsplanung

 

Naturschutz:

Durch die Revitalisierung einer brachen Industriefläche entstehen Gewerbeflächen in GE Qualität, die besonders in Rheine sehr rar sind.  

Die gestiegene Nachfrage nach solchen Flächen kann somit gedeckt werden.

Insbesondere weist er darauf hin, dass durch die Bauleitplanung ein  der südliche Teil als Naturschutzbereich erhalten bleibt, der anderenfalls in den nächsten Jahren verwildern würde.

 

Lärmschutz:

Durch die umfangreichen Gutachten wurde deutlich, dass an vielen Stellen Lärmschutzmassnahmen nachgebessert werden müssen.

 

Verkehrsplanung:

Die Erschließung des neuen Gewerbegebietes kann nicht nur an einer Stelle erfolgen, sondern hierfür werden zwei Verkehrserschließungen benötigt.

Er macht deutlich, dass die CDU Fraktion der Offenlage zustimmen wird.

 

Abschließend weist Herr Niehues darauf hin, dass die CDU Fraktion für alle Planbereiche eine ein bis vier Geschossigkeit ausgewiesen haben möchte. Es soll keine zwingende Zweigeschossigkeit festgesetzt werden, um eine flexible Ausnutzung zu ermöglichen.

 

Herr Löcken schließt sich den Ausführungen seines Vorredners an. Auch die SPD Fraktion wird der Offenlage zustimmen.

Folgende Fragen stellt er der Verwaltung:

  1. Was wurde am Radweg im östlichen Bereich geändert?
  2. Warum überschreitet der Nachtwert für den Lärmschutz die Grenzen?
  3. Wo werden Betriebswohnungen im Gewerbegebiet erlaubt?

 

Herr Kuhlmann äußert, dass die Geschossigkeit im Plan geändert werden kann.

Bei der Vermarktung wird man an markanten Stellen auf eine Zweigeschossigkeit hinwirken.

 

Herr Wodniok erläutert, dass der Radweg lediglich von der Ostseite auf die Westseite verschwenkt wurde.

Anhand eines Planes erklärt er, wo Betriebswohnungen zugelassen sind.

 

Abschließend weist Herr Kuhlmann darauf hin, dass die Lärmschutzwerte nachts deutlich niedriger sind, und somit schnell überschritten seien.

 

Herr Grawe erklärt, dass auch die Grünen/Bündnis 90 der Offenlage zustimmen werden. Positiv hervorheben möchte er die Revitalisierung einer 35 ha großen Brachfläche im Stadtgebiet als Gewerbegebiet. Biotope im südlichen Teil können durch diese Entwicklung geschützt werden.

 

Herr Hagemeier fragt nach, ob die Querspange an der K 77 auch als Kreisverkehr ausgebildet werden kann.

 

Herr Kuhlmann verneint dieses, da der Kreis als Baulastträger keinen Bedarf sieht.

Er wirbt für einen einstimmigen Beschluss, um gegenüber den Kreistagsabgeordneten die Geschlossenheit für dieses Planungsvorhaben in Rheine zu demonstrieren.

 

Herr Willems erklärt, dass die FDP Fraktion mit der Entwicklung im südlichen Teil nicht einverstanden ist. Daher wird er der Offenlage nicht zustimmen.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck für ein Mitglied/Angrenzer an das Plangebiet Rheine R

         Schreiben vom 14. 03. 2007

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Aufgrund des großen zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und der jetzt erfolgenden Abwägung der vorgetragenen Anregung hat die Landwirtschaftskammer im Juni 2007 eine erläuternde Zwischennachricht erhalten.

 

Es wird festgestellt, dass die Belange des angesprochenen Landwirtes Eingang finden in die Bauleitplanverfahren zur Aktivierung der Bahnbrache Rheine R. In der Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter Punkt 4.3 eingehend auf die Immissionssituation eingegangen: Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, das bei der Ermittlung der Emissionen der benachbarten Hofstellen auch mögliche Betriebserweiterungen berücksichtigt worden sind.

Hierzu sind vom beauftragten Gutachter Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern der angrenzenden Hofstelle geführt worden. Die Ergebnisse sind in das Berechnungsverfahren eingegangen. Die zum Befragungszeitpunkt – November 2005 – vom Eigentümer der angrenzenden Hofstelle angegebenen Erweiterungsabsicht ist zwischenzeitlich durch Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bauordnungs- und planungsrechtlich abgesichert worden. Eine darüber hinaus gehende weitere Erweiterung des Tierbestandes ist nach Auskunft des Eigentümers auf Grund fehlender Flächen für die Futterproduktion bzw. Ausbringung von Gülle nicht möglich.

 

Aus dem Gutachten wurde die weitere Vorgehensweise zur Realisierung des Gewerbeparks Rheine R abgeleitet: Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde eine Gliederung des Gewerbegebietes in Abhängigkeit der Immissionswerte der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe vorgenommen. In den Bereichen mit einem Immissionswert bis 0,15 (entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden) bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen. In diesen Bereichen sind auch ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichtspersonen bzw. Betriebsinhaber zulässig. In den Bereichen mit einem Immissionswert zwischen 0,15 und 0,20 ist die Ausweisung von Gewerbeflächen zulässig, wenn durch Festsetzung im Bebauungsplan die ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Wohnungen ausgeschlossen werden. In den Bereichen mit einer höheren Belastung als 0,20 wird die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen als zulässig angesehen, wenn durch Festsetzung im verbindlichen Bauleitplan Arbeitsplätze mit ständigen Aufenthalt ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark Rheine R“ übernommen.

 

Damit ist insgesamt der Konflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und dem geplanten Gewerbepark in Hinsicht auf Emissionen aus planungsrechtlicher Sicht als gelöst anzusehen.

 

 

 

1.2    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck für zwei Mitglieder/Landwirte in räumlicher Nähe zu Rheine R

         Schreiben vom 07. März 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Aufgrund des großen zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und der jetzt erfolgenden Abwägung der vorgetragenen Anregung hat die Landwirtschaftskammer im Juni 2007 eine erläuternde Zwischennachricht erhalten. Dieser Erläuterung wurde das angesprochene Immissionsgutachten beigefügt.

 

Es wird festgestellt, dass der vom landwirtschaftlichen Kreisverband Steinfurt vertretene Landwirt ca. 800 m Luftlinie vom südlichsten Punkt des geplanten Gewerbeparks Rheine R in südöstlicher Richtung entfernt liegt. Damit liegt diese Hofstelle nicht in der Hauptwindrichtung für Geruchsemissionen auf das Plangebiet.

 

Die Belange des angesprochenen Landwirtes – auch mögliche Erweiterungsabsichten finden Eingang in die Bauleitplanverfahren zur Aktivierung der Bahnbrache Rheine R. Die Stadt Rheine hat im Vorfeld des Starts des 15. Änderungsverfahrens ein Immissionsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter – Büro Zech, Lingen - hat bei der Ermittlung der Emissionen der angrenzenden Hofstellen auch mögliche Betriebserweiterungen berücksichtigt. Hierzu sind vom Gutachter Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern der Hofstellen geführt worden.

 

Aus dem Gutachten wurde die weitere Vorgehensweise zur Realisierung des Gewerbeparks Rheine R abgeleitet: Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde eine Gliederung des Gewerbegebietes in Abhängigkeit der Immissionswerte der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe vorgenommen. In den Bereichen mit einem Immissionswert bis 0,15 (entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden) bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen. In diesen Bereichen sind auch ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichtspersonen bzw. Betriebsinhaber zulässig. In den Bereichen mit einem Immissionswert zwischen 0,15 und 0,20 ist die Ausweisung von Gewerbeflächen zulässig, wenn durch Festsetzung im Bebauungsplan die ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Wohnungen ausgeschlossen werden. In den Bereichen mit einer höheren Belastung als 0,20 wird die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen als zulässig angesehen, wenn durch Festsetzung im verbindlichen Bauleitplan Arbeitsplätze mit ständigem Aufenthalt ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark Rheine R“ übernommen.

 

Damit ist insgesamt der Konflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und dem geplanten Gewerbepark in Hinsicht auf Emissionen aus planungsrechtlicher Sicht als gelöst anzusehen.

 

 

1.3    Grundstückseigentümer im Bereich Kanalhafen;

         Schreiben vom 16. März 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass sich die vorgetragenen Anregungen hinsichtlich der ursprünglich im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine enthaltenen Südtangente nicht auf den Inhalt der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht: Die im Änderungsplan enthaltene Spange zwischen der B 481/Münsterlanddamm und der K 77/Hauptstraße ist lediglich als Erschließung für das projektierte Gewerbegebiet geplant, sie ist nicht Bestandteil einer Südtangente. Eine Fortführung dieser Erschließungsspange in östlicher Richtung über die Ems hinweg bis zum Stadtteil Gellendorf ist aufgrund der Ausweisung der Emsaue als FFH-Gebiet ausgeschlossen.

 

Auch die Anregungen hinsichtlich der Planung einer Landstraße von Recke nach Burgsteinfurt, der Nutzung der Tecklenburger Nordbahn, der ehemaligen Eisenbahntrassen Rheine Coesfeld und Rheine Recke, des Anschlusses der Gewerbegebiete und der Konversionsflächen der Bundeswehr, der Verlagerung des Flugplatzes Eschendorf nach Hopsten und der Flurbereinigung beziehen sich nicht auf Inhalte der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine und sind deshalb irrelevant für das weitere Änderungsverfahren.

 

 

1.4    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck für ein Mitglied/Landwirt in räumlicher Nähe zu Rheine R

         Schreiben vom 27. Februar 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von dem angesprochenen Landwirt eine Ackerfläche im Änderungsbereich bewirtschaftet wird. Diese Fläche ist sowohl im bestehenden Flächennutzungsplan als auch im Änderungsentwurf als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Seitens der Stadt Rheine bestehen gegenwärtig keine Überlegungen, diese Fläche zukünftig einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Gegen eine Umwandlung sprechen auch die Vorgaben der Regionalplanung: Im betreffenden Regionalplan ist die betreffende Fläche als „Agrarbereich“ dargestellt. Gegenwärtig erfolgt eine Aktualisierung des Regionalplanes, wobei – bezogen auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen – eine Reduzierung der bisher auf dem Gebiet der Stadt Rheine dargestellten Reserveflächen für Gewerbe propagiert wird, eine Darstellung der in Frage stehenden Fläche als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ ist deshalb auch auf dieser Planungsebene nicht vorgesehen.

 

Die Einbeziehung der Fläche für die Landwirtschaft erfolgte aus formalen Gründen: Bestandteil des Änderungsverfahrens ist eine geometrisch eindeutige Abgrenzung des Geltungsbereiches. Im angesprochenen Bereich bildet die Trasse der Bahnlinie Rheine-Münster die östliche Grenze und die aufgegebene und abgebaute Bahntrasse zwischen Rheine R und der Bahnlinie Rheine-Münster die östliche Grenze. Die angesprochene landwirtschaftliche Fläche wird von den genannten Trassen vollständig eingefasst und wurde deshalb in das Änderungsverfahren einbezogen.

 

Die Bauleitplanverfahren zur Aktivierung der Brachflächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Rheine R sind im Vorfeld mit der Bezirksplanungsbehörde abgestimmt worden. Bei diesen Abstimmungsgesprächen wurde deutlich, dass die angesprochene Verbindungsachse zwischen der K 77 und der B 481 die äußerste Grenze für eine gewerbliche Nutzung darstellt, eine weiter nach Süden gehende bauliche Nutzung des Landschaftsraumes wird seitens der Regionalplaner strikt abgelehnt. Die Erweiterung des geplanten Gewerbegebietes über die Erschließungsspange zwischen K 77 und B 481 scheitert somit an den Vorgaben der Regionalplanung.

 

 

1.5    Eigentümerin von Flächen im Bereich „Kanalhafen-West“;

         Schreiben vom 01. März 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich der Beibehaltung der Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ für das angesprochene Areal im Flächennutzungsplan wird entsprochen. Als Tauschfläche für die Aufrechterhaltung der Flächenbilanz für gewerbliche Bauflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wird eine Fläche im Bereich Gellendorf von „Gewerblicher Baufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ umgewandelt.

 

 

1.6    Angrenzer an den Bereich Rheine R;

         Schreiben vom 28. Februar 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der Bau der sog. „Querspange“ K 66 n als Verbindung zwischen den klassifizierten Straßen Münsterlanddamm B 481 und Hauptstraße K 77 für die Erschließung des Bebauungsplangebietes aus folgenden Gründen unabdingbar ist:

 

Die Prognose des Quell- und Zielverkehrs für das geplante Gewerbegebiet ergibt in der Summe bis zu ca. 5.500 Kfz/Tag. Diese Verkehrsmenge macht zwei Anbindungen des Gewerbegebietes an das Netz der umgebenden Hauptverkehrsstraße erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte in diesen Anschlussbereichen gewährleisten zu können.

 

Neben der geplanten Anbindung an die Hauenhorster Straße K 77 im nördlichen Teil des Plangebietes über eine Rampe in Höhe des Kammweges sind im Süden des Gewerbegebietes Anschlüsse an den Münsterlanddamm B 481 und die Hauptstraße K77 herzustellen.

 

Die vorhandene Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ist nicht geeignet, den Verkehr des Plangebietes der Hauptstraße K 77 zuzuführen, da die vorhandene Straßenbreite nicht ausreichend dimensioniert ist und die Form der vorhandenen Einmündung in die Hauptstraße k 77 eine verkehrssichere Abwicklung des Verkehrs nicht gewährleisten kann. Der vorhandene Straßenoberbau genügt zudem nicht den Ansprüchen gemäß den aktuellen Regelwerken an Straßen in Gewerbegebieten.

 

Sofern diese vorhandene Trasse als Zufahrt für das Gewerbegebiet genutzt werden sollte, wären zunächst ein vollständiger Rückbau der vorhandenen Straßenbefestigung und ein anschließender Neubau einer Erschließungsstraße im Vollausbau erforderlich. Daneben wäre zusätzlicher Grunderwerb notwendig, um den Bau einer regelwerkskonformen Einmündung zu ermöglichen. Dies würde zu einer erheblichen Kostensteigerung im Vergleich zu der geplanten Querspange führen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Zufahrt „Am Kombibahnhof“ erheblich länger ist als der Teil der Querspange, der die Flächen der in Frage stehenden Hofstelle tangiert.

 

Darüber hinaus tritt der Kreis Steinfurt als Baulastträger der Querspange K 66 n auf. Eine südliche Erschließung über die Trasse der vorhandenen Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ließe jedoch eine Trassierung nicht zu, die den Ansprüchen an eine klassifizierte Kreisstraße gerecht würde.

 

Der Bau der Querspange ist daher entsprechend der vorliegenden Planung erforderlich.

 

Der Kreis Steinfurt beabsichtigt in diesem Zusammenhang den Erwerb von ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche aus der in Frage stehenden Hofstelle. Die Stadt Rheine ist zudem dazu bereit, die landwirtschaftliche Restfläche südlich der geplanten Querspange mit einer Größe von ca. 4.100 m² zu erwerben, sofern sich dies in den Grunderwerbsverhandlungen zwischen dem Kreis Steinfurt und dem Eigentümer der direkt an das Plangebiet angrenzenden Hofstelle als erforderlich erweist.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, dem in Frage stehenden Landwirt Ausgleichsflächen in entsprechender Größe in der Nähe seiner Hofstelle zur Verfügung zu stellen, so dass ein Flächenverlust für den landwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen werden kann in Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für die Erzeugung von Futter bzw. das Aufbringen von Gülle.

 

Der Versiegelung der o.g. ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche für den Bau der Querspange steht gegenüber, das mit dem geplanten „Gewerbepark Rheine R“ ca. 35 ha ehemalige Bahnflächen entwickelt werden, die in der Vergangenheit bereits intensiv wirtschaftlich genutzt worden sind. Durch dieses Flächenrecycling nicht mehr genutzter Industrie- und Verkehrsflächen kann auf die Inanspruchnahme großflächiger land- oder forstwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet von Rheine verzichtet werden. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 laufenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine werden zur Aufrechterhaltung der Gesamtgewerbeflächenbilanz zwei bereits als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen umgewandelt in „Fläche für die Landwirtschaft“. Hierbei handelt es sich um den Bereich „Mesum Nord“ und „Gellendorf Nord“.

 

 

1.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

2.1    Bezirksregierung Münster, Dez. 62, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 09. März 2007

 

          Stellungnahme von 06. September 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach Abschluss des 13. Änderungsverfahrens zum Regionalplan keine landesplanerischen Bedenken gegen die Planänderung erhoben werden.

 

 

2.2    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 16. März 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass die Entwässerungsplanung des Gewerbeparks nicht Inhalt des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ist. Die Stadt Rheine kommt jedoch – sobald der entsprechende Arbeitsschritt ansteht – ihrer Verpflichtung nach, die Entwässerungsplanung mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.

 

Es wird festgestellt, dass seit Abgabe der Stellungnahme – März 2007 - zwischenzeitlich ein Sanierungsplan für die Bereiche IV. Quadrant und Rheine R erarbeitet worden ist, der gegenwärtig beim Kreis zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt worden ist. Dieser Plan enthält auch Sanierungsmaßnahmen für den Bereich Rheine R. Der Empfehlung, den gesamten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanung als Fläche darzustellen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird deshalb gefolgt. Auch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine entsprechende Ausweisung. Es ist jedoch vorgesehen, dass – nach Abschluss der im Sanierungsplan enthaltenen Maßnahmen – durch ein Änderungsverfahren die Ausweisung entsprechend den Vorgaben des Sanierungsplanes angepasst wird.

 

 

2.3    Landwirtschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie, Bröderichweg 35, 48159 Münster;

          Stellungnahme vom 05. März 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gefolgt, in den Bebauungsplanentwurf zum Gewerbepark Rheine R wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

 

 

2.4    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Außenstelle Münster, Postfach4807 , 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 23. Februar 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass die geforderte Abstimmung des Knotenpunktes zwischenzeitlich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark Rheine R“ erfolgt ist.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die sonstigen Inhalte der Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken und Anregungen vorgetragen werden.

 

 

2.5    Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 10 11 54, 45011 Essen;

          Stellungnahme vom 12. Februar 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich der noch nicht freigestellten Bahnflächen wird in der Weise entsprochen, als auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Bebauungsplanentwurf eine textliche Festsetzung aufgenommen wird mit dem Inhalt, dass der Bebauungsplan sich auf zurzeit noch gewidmete Bahnflächen bezieht. Für die Bahnflächen wird gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen erst nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken zulässig sind.

 

Der Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken wurde überdies zwischenzeitlich beim Eisenbahnbundesamt in Essen gestellt.

 

2.6    DB Netz AG Niederlassung Nord c/o DB Service Immobilien GmbH, Lindemannallee 3, 30173 Hannover;

          Stellungnahme vom 14. Januar 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: Gewerbepark Rheine R durch eine schalltechnische Untersuchung begleitet wird. In dieses Gutachten ist. u.a. die Belastung des Plangebietes durch angrenzende Verkehrstrassen eingeflossen. Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor den entsprechenden Emissionen werden durch textliche Festsetzung vorgegeben zu Lasten der im Plangebiet zukünftig sich niederlassenden Betriebe. Die DB Netz AG werden keine entsprechenden Kosten auferlegt.

 

Die Einhaltung der notwendigen Grenzabstände wird im Rahmen der Erteilung möglicher Baugenehmigungen geprüft und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

Der Anregung hinsichtlich der noch verbindlich als Bahngelände ausgewiesenen Flächen wird in der Weise entsprochen, als auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Bebauungsplanentwurf eine textliche Festsetzung aufgenommen wird mit dem Inhalt, dass der Bebauungsplan sich auf zurzeit noch gewidmete Bahnflächen bezieht. Für die Bahnflächen wird gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen erst nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken zulässig sind.

 

Die angesprochenen Kaufverträge sind zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen worden, sodass ein Übergang der Flächen auf die Stadt Rheine – mit Ausnahme der süd-östlich der Querspange gelegenen Flächen – gesichert ist.

 

 

2.7    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48 427 Rheine;

          Stellungnahme vom05. März 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Erdgasversorgung nur nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit sichergestellt werden kann. Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und auch des entsprechenden Bebauungsplanes wird entsprechend angepasst. Auch der Hinweis zur Löschwasserversorgung findet Eingang in beide Begründungen.

 

 

2.8    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Freistuhl 7, 44137 Dortmund;

          Stellungnahme vom 20. Februar 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich des Schutzstreifens im Bereich Mesum Nord wird entsprochen, die entsprechenden Flächen werden in die zeichnerische Darstellung übernommen.

 

 

2.9    Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine, Postfach 2263, 48412 Rheine;

          Stellungnahme vom 06. März 2007

 

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich der möglichen Einleitung von Oberflächenwasser in die Ems wird entsprochen, die Einleitung wird im Rahmen der Erarbeitung eines Entwässerungsplanes auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt.

 

2.10  Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 22. Februar 2007

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der vorgetragenen Anregung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprochen, hier wird ein entsprechender textlicher Hinweis in die Plandarstellung aufgenommen.

 

2.11  Stadt Rheine, Interne Stellungnahme, FB 5/5.4 Altlasten;

          Stellungnahme vom 31. Januar 2007

 

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass aufbauend auf den zwischenzeitlich – seit 2007 – die Altlastenproblematik durch Erarbeitung eines Sanierungsplanes aufgearbeitet worden ist. Dieser Plan befindet sich gegenwärtig in der Genehmigungsphase. Die angesprochenen Fragestellungen sind im Rahmen der Erstellung dieses Planes abgearbeitet worden.

Der Anregung hinsichtlich der Kennzeichnung des gesamten Änderungsbereiches als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sindt, wird gefolgt.

 

 

2.12  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Rheine R, Mesum Nord, Gellendorf Nord", der Stadt nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf drei Flächen im Stadtgebiet von Rheine. Zum einen ist das Areal des ehemaligen Rangierbahnhofes zwischen Rheine und Hauenhorst einbezogen, zum anderen eine Fläche im Ortsteil Mesum (Borgesch/Mesum Nord) und ein Areal im Bereich Gellendorf (nördlich der ursprünglichen Kasernengebäude/Unterkünfte, Sportplatzgelände). Katastermäßig ergibt sich folgende Abgrenzung:

 

 

Rheine R:

Der räumliche Änderungsbereich umfasst Teilflächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Rheine R und angrenzende landwirtschaftliche Flächen. Katastermäßig sind Teile der folgenden Flurstücke einbezogen: Flurstück 135 in der Flur 102, Flurstücke 152, 262, 284, 322, 398, 403, 404, 405, 406, 407, 408 und 410 in der Flur 19 und Flurstück 499 in Flur 20.

 

Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Gemarkung Rheine Links der Ems.

 

Mesum Nord:

Im Norden:  durch die nördliche Grenze der Flurstücke 199 (Flur 1) 197 (Flur 1) und 333;

Im Osten:    von einer geradlinigen Verbindung zwischen dem östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 197 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 368, von der östlichen Grenze des Flurstücks 368;

Im Süden:   durch die südliche Grenze des Flurstücks 368, von einer geradlinigen Verbindung zwischen dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 368 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 197 die Flurstücke 72 und 73 durchschneidend, von der südlichen Grenze der Flurstücke 197 und 233;

Im Westen: von der westlichen Grenze des Flurstücks 197, von der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 186, von der westlichen Grenze der Flurstücke 188 (Flur 1) und 2 (Flur 1), von der westlichen Grenze des Flurstücks 199 (Flur 1).

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich – falls nicht separat aufgeführt – in der Flur 2, Gemarkung Mesum. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Gellendorf Nord:

Der räumliche Änderungsbereich umfasst Teilflächen des ehemaligen Kasernengeländes Rheine-Gellendorf: die nördlich der Unterkunftsgebäude gelegenen Freiflächen/Sportanlagen werden in das Änderungsverfahren einbezogen. Katastermäßig sind Teile des Flurstücks 24 in der Flur 37 Gemarkung Rheine rechts der Ems mit der Lagebezeichnung Im Ossenpohl, Schwarzer Weg und Zum Fichtenvenn einbezogen.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           Mehrheitlich bei einer Gegenstimme