Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Kuhlmann verweist auf die Vorlage und gibt keine weiteren Erläuterungen.

 

Herr Löcken hält die Ausführungen in der Vorlage für richtig. Es sei wichtig, ein normales Gewerbegebiet zu erhalten.

 

Herr Niehues fragt nach, welche Arten von Einzelhandelsansiedlungen erlaubt sind.

 

Frau Gellenbeck verweist auf die Vorlage.

 

Herr Niehues bittet um ein Beispiel.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass Geschäfte, die mit den umliegenden Handwerksbetrieben harmonieren, denkbar seien.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

1.1    Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes; Postfach 1240, 48457 Schüttorf

         Schreiben vom 20. 03. 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass aufgrund der Anregung mit dem Grundstückseigentümer am 29. Mai 2009 ein Gespräch mit Vertretern der Stadt Rheine stattgefunden hat. Bezogen auf die Inhalte des Bauleitplanes wurde dabei der Wunsch geäußert, die restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes in Hinblick auf mögliche Nutzungen zu lockern. Insbesondere soll der generelle Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen überdacht werden. Dieser Anregung wird in der Weise gefolgt, als Betriebsleiterwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen – optimierte Gebäudestellung, passive Schallschutzmaßnahmen – zulässig werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

Bezogen auf den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt ebenfalls eine Zurücknahme der bisherigen Festsetzung: Der Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der Rheiner Liste bleibt unzulässig, der sonstige Einzelhandel wird jedoch zulässig. Damit wird der bisherigen Nutzung des Grundstücks im Geltungsbereich Rechnung getragen, da hier bisher ein Handelsbetrieb aus dem Bereich Sanitär/Heizung sowie Stahl/ und Bauzubehör ansässig war.

 

1.2.   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1       Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt

Stellungnahme vom 06. 04. 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. Der Anregung hinsichtlich der Zuwegung wird gefolgt, die Begründung wird entsprechend korrigiert und in der Planzeichnung werden die gegenwärtig vorhandenen Zu- und Abfahrtsbereiche gekennzeichnet.

 

Der Anregung hinsichtlich der Abstimmung von Erdbauarbeiten mit der unteren Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde wird gefolgt, der bereits im Planentwurf enthaltene Hinweis zu Altlasten wird entsprechend angepasst.

 

Der Forderung nach einer Beteiligung der unteren Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde im baurechtlichen Verfahren wird durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung entsprochen.

 

 

2.2       Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Postfach 4024, 48022 Münster

Stellungnahme vom 06. 04. 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der Betriebsarten der Abstandsklasse VII wird gefolgt, eine entsprechende textliche Festsetzung wird in den Planentwurf aufgenommen.

 

2.3       TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine

Stellungnahme vom 23. 03. 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen wird gefolgt: sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung werden entsprechend geändert.

 

 

2.4       Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen

Stellungnahme vom 13. Juli 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der im Bebauungsplan enthaltene textliche Hinweis auf Kampfmittel wird entsprechend der Anregung angepasst.

 

2.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 324, Kennwort: "Hafenbahn/Hovestraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1840,

im Osten:        durch die östliche Grenze des Flurstücks 1840 und die Westseite der „Hafenbahn“,

im Süden:       durch die südliche Grenze des Flurstücks 1840,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 1840.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig