Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:23:00

 

Frau Gellenbeck führt in das Thema ein und erläutert Einzelheiten der Entwurfsplanung. Durch die Überarbeitung des Erdgeschosses müssen die vorhandenen Stellplätze verlagert werden..Das Gebäude gewinne gestalterisch und städtebaulich dadurch an Qualität. Die Detailplanungen werden im weiteren Verfahren abgestimmt.

 

Herr Niehues sagt seine Zustimmung zu dem Projekt zu, nachdem der Investor des Projektes „Im Coesfeld“ eine Konkurrenz der beiden Projekte verneint hat. An dieser Stelle könne ein städtebaulich sehr interessanter Bau entstehen. Die zu verlegenden Behindertenparkplätze könnten möglicherweise an der Kolpingstraße angesiedelt werden. Der dadurch gewonnene Platz im Erdgeschoss könnte der Investor nutzen, um eine räumliche Trennung zwischen Hotel und Gastronomie zu planen.

 

Herr Löcken ergänzt, dass die SPD-Fraktion heute dem Beschluss zustimmen werde. Mit der Fassadengestaltung sei die Fraktion aber noch nicht zufrieden. Daran müsste der Investor noch arbeiten.

 

Herr Grawe sagt die Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu. Er fragt nach, ob es eine Alternative zur Entfernung des Baumes gebe.

 

Frau Gellenbeck erklärt, dass der Baum bei der vorgestellten städtebaulichen Planung leider nicht erhalten werden kann.

 

Herr Dewenter fasst zusammen, dass die Ausschussmitglieder dem Änderungsbeschluss zustimmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens müssen noch viele Detailfragen mit dem Investor geklärt werden.

 


Beschluss:

 

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten dieses Planes im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss angepasst.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Kolpingstraße,

im Osten:        durch die östliche Grenze des Flurstücks 1295,

im Süden:       durch die Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 1198.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung (Änderung) dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig