Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Niehues fragt nach, warum für ein Grundstück der B-Plan geändert wurde.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass für diese B-Plan Änderung ursprünglich ein größerer Änderungsbereich vorgesehen war, um auch noch andere Punkte zu regeln. In diesem Fall habe sich im weiteren Prüfverfahren herausgestellt, dass eine Regelung innerhalb dieses Änderungsverfahrens nicht notwendig war.  Aus diesem Grund wurde der Geltungsbereich eingekürzt. Die Schaffung von Baurechten für ein einziges Grundstück ist in diesem Fall als Ausnahme anzusehen.

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGBi.V.m.

         § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 28. August 2009

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung nicht gefolgt wird, weil mit dem ausgewiesenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht kein Wohngebiet mit mehren Wohneinheiten erschlossen werden soll sondern nur ein Wohngrundstück mit max. zwei Wohneinheiten, des Weiteren besteht diese Zufahrt bereits. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Kreis Steinfurt bestehen daher keine Bedenken mehr gegen diese Ausweisung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes.

 

 

2.2.   Das Landeskirchenamt, 33510 Bielefeld;

          Stellungnahme vom 07. September 2009

 

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die vorhandene Böschungsanpflanzung (ca. 5,00 m breit) mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt wird und die überbaubare Fläche von der Böschung 2,00 m abgerückt wird.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76, Kennwort: "Aloysiusstraße/Surenburgstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die südliche Grenze des Flurstückes 118 (ev. Friedhof) und das Flurstück 93,

im Osten:              durch die westliche Grenze der Aloysiusstraße,

im Süden:              durch die Surenburgstraße,

im Westen:            durch die östlich Grenze der Flurstücke 560 und 561.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig