Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

01:46:26


 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil B", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird gebildet durch einen Teilbereich des Flurstückes 977, Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems, in einer Größe von 272 m².

 

Die vg. Teilfläche befindet sich an der Dutumer Straße und grenzt östlich an den vorhandenen St.-Raphael-Kindergarten.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanänderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Da mit dieser geringfügigen Änderung die notwendige Erweiterung einer Infrastruktureinrichtung vorbereitet wird, die direkte Nachbarschaft zugestimmt hat und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird dies Änderungsverfahren vereinfacht nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der  Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Da durch diese marginale Plankorrektur die Öffentlichkeit nicht betroffen ist sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nicht berührt sind, liegen keine abwägungsrelevanten Themen vor, sodass unmittelbar der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380), werden die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil B", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig