Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

01:53:10

 

Herr Dewenter schlägt vor, TOP 12 und TOP 13 gemeinsam zu beraten, da beide im Zusammenhang stehen.

 

Herr Niehues bedankt sich bei der Verwaltung für die hervorragende Arbeit. Die CDU-Fraktion stimmt den Beschlüssen zu.

 

Herr Löcken berichtet, anlässlich einer Betriebsbesichtigung war die Geschäftsführung voll des Lobes für die Verwaltung. Die SPD-Fraktion stimmt den Beschlüssen zu.

 

Herr Winkelhaus fragt nach, ob der Fuß- und Radweg gewidmet bleibt.

 

Herr Schütte erläutert, dass der Fuß- und Radweg gewidmet bleibt, die TBR lediglich eine Ausnahmegenehmigung erhält, um für Wartungsarbeiten über den Weg zum Regenrückhaltebecken zu fahren.

 

Herr Kuhlmann weist darauf hin, dass es bei der Bauerweiterung zu Problemen mit der Lage des Regenwasserhauptsammlers kommen kann. Möglicherweise müssen Leitungen oder gar der Regenwasserhauptsammler verlegt werden. Die zusätzlichen Kosten dafür werden nicht dem öffentlichen Gebührenhaushalt zur Last fallen.

 

 

 


I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Bezirksregierung Münster, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 11. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Entwicklung einer gewerblichen Baufläche ohne entsprechende Regionalplan-Darstellung wird hier im Rahmen der so genannten „Parzellenunschärfe-Regelung“ landesplanerisch „abgesegnet“ bzw. formal bestätigt.

 

 

2.2    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 6. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Textlich ist das „Wasserschutzgebiet“ in der Begründung ausreichend beschrieben bzw. berücksichtigt worden. Eine Darstellung in der Planzeichnung ist ebenfalls vorhanden. Hier besteht also kein Ergänzungsbedarf.

 

Die Hinweise zur Versickerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere zur Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde werden in die Bebauungsplanänderung/-ergänzung textlich übernommen. Auf der Planebene der Flächennutzungsplanänderung sind diese nicht relevant.

 

 

 

2.3    Regionalforstamt Münsterland, 48147 Münster;

          Stellungnahme vom 4. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Thema „Wallhecken“:

Die Wallhecke entlang des Wirtschaftsweges zwischen Rodder Damm und Germanenallee (220 m lang; 5,5 m breit) und die Wallhecke entlang des Rodder Damms (210 m lang,; 8,0 m breit) müssen leider entfernt werden.

 

In diesem Industriegebiet steht der uneingeschränkte, betriebliche Ablauf im Vordergrund. Das Gewerbegrundstück darf nicht durch Landschaftselemente unterbrochen werden, die den Produktionsprozess empfindlich stören und den künftigen Bau der geplanten Hallenschiffe und Werksstraßen gefährden würden.

Die Wallhecke entlang des Rodder Damms befindet sich zwischen der noch auszubauenden Erschließungsstraße und dem geplanten Industriegebiet, würde also auch hier erstens einen massiven Funktionsverlust erleiden und zweitens über mehrere Werkszufahrten sowie ggf. Bahn-Aufstell- bzw. -Verladeflächen nahezu vollständig entwertet werden.

 

Insofern werden die beiden, dem Forstrecht unterliegenden, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile an anderer, geeigneter Stelle ausgeglichen, wobei auch der Funktionsverlust berücksichtigt wird. Die einzelnen Kompensationsmodalitäten für den Wegfall der Wallhecken werden in enger Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münsterland in Münster erfolgen.

Die naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung inklusive Suche, Erwerb und Herstellung der Kompensationsflächen obliegt dem Eingriffsverursacher, d.h. der Fa. Renk AG. Sie muss vor Durchführung der öffentlichen Auslegung geeignete, abgestimmte Flächen benennen und ihre Verfügbarkeit durch Baulast oder Grundbucheintrag nachweisen.

In diesem Fall wird die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Fa. Renk AG und der Naturschutzstiftung des Kreises Steinfurt abgelöst. D.h. die Stiftung benennt geeignete Flächen und Maßnahmen und lässt sich die Umsetzung bzw. Herstellung von der Fa. Renk AG bezahlen. Die Abstimmungen mit den Landschafts- und Forstbehörden sind bereits erfolgt, sodass vor der Offenlage die notwendigen vertraglichen und damit verbindlichen Regelungen unterzeichnet werden können bzw. müssen.

 

Zum Thema „Waldabstand“:

In Abstimmung mit dem Regionalforstamt Münsterland wird die Baugrenze an der östlichen Grundstücksgrenze von 3,0 m auf 20,0 m verschoben. Auf der zu verkaufenden, noch städtischen Parzelle (Flst. 198) befindet sich ein 5 m breiter Waldstreifen, von dem mit baulichen Anlagen ein Abstand von mindestens 15 m eingehalten werden muss. Vom Waldrand aus schließt sich also eine 10 m breite, private Grünfläche und eine 5 m breite nicht überbaubare Grundstücksfläche an.

Jenseits der östlichen Grundstücksgrenze setzt sich der Wald in den anschließenden Landschaftsraum fort.

 

Beide Themen werden intensivst im Rahmen der parallel laufenden Bebauungsplanänderung/-ergänzung be- und verhandelt. Die zeichnerische Darstellung in dieser Flächennutzungsplanänderung bleibt davon unberührt.

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Rodder Damm - Süd" nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Änderungsbereich wird gebildet durch das Flustück 198, in der Flur 30 der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Er bezieht sich auf ein Grundstück, das zwischen dem Rodder Damm (Tecklenburger Nordbahn) und der Germanenallee (öffentlicher Fuß- und Radweg) liegt. Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig