Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

0:13:57

 

Herr Holtel möchte wissen, ob der „Unterhaltungsaufwand“ Wambach früher Frischebach hieß.

Weiter teilt Herr Holtel mit, dass es bei einigen Grundstücken in Hauenhorst nicht mehr möglich sei, das Oberflächenwasser in den Frischbach einzuleiten. Die damalige Zwangsverrohrung des Violinen- und Kleiberweges habe den Anwohnern diese Möglichkeit genommen. Das Regen- und Oberflächenwasser fließe seitdem in die Kanalisation. Fraglich sei für ihn somit, ob die Festsetzung der Gebühren richtig sei.

 

Herr Lütkemeier sagt zu, die Fragen bis zur Ratssitzung am 15. Dezember 2009 zu klären.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.

 

 

 

1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __. Dezember 2009

 

 

Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

 

Aufgrund der

·       §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 380),

·       §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),

·       §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)

hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer - beschlossen.

 

 

In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:

Altenrheine                   19,00 €/ha,

Bevergerner Aa            16,00 €/ha,

Elte                              14,00 €/ha,

Frischhofsbach             26,00 €/ha,

Hemelter Bach             16,50 €/ha,

Hörsteler Aa                 12,00 €/ha,

Hummertsbach              8,00 €/ha,

Landersum/Bentlage    18,00 €/ha,

Saerbeck                     11,00 €/ha,

Wambach                    23,00 €/ha.

 

 

In § 4 „Gebührensatz“ wird nachstehender Absatz (3) angefügt:

(3)   Für Waldflächen wird dem Eigentümer der Gebührensatz auf 1/3 ermäßigt, wenn er innerhalb eines Monats nach Erhalt des Heranziehungsbescheides schriftlich diese Minderung beantragt.        
Waldfläche im Sinne dieser Satzung ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche in einer Mindestgröße von 500 m². Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verdichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Keine Waldflächen im Sinne dieser Satzung sind die in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken sowie Windschutzstreifen und -anlagen bestockt bzw. belegt sind oder als Baumschulen verwendet werden.

 

 

In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:

Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei einer Enthaltung