Beratungsergebnis: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 8, Enthaltungen: 1

0:19:06

 

Für die SPD-Fraktion teilt Herr Roscher teilt mit, dass sie der Satzungsänderung zustimmen werde. Die vorgeschlagene Erhöhung sei vertretbar und angemessen. Für besonders bedürftige Menschen bestünde weiterhin die Möglichkeit eine Ermäßigung der Hundesteuer zu beantragen. Die SPD-Fraktion beantragt, die Möglichkeiten der Landeshundeverordnung zu nutzen um problematische Hunderassen stärker zu besteuern.

 

Herr Holtel beantragt für die FDP-Fraktion die Steuersätze für den ersten und zweiten Hund nicht zu erhöhen. Ab dem dritten Hund sei der vorgeschlagene erhöhte Steuersatz von 96,00 Euro zu veranschlagen. Darüber hinaus soll ein deutlich erhöhter Betrag für die als gefährlich eingestuften Hunde festgesetzt werden. Eine Ermäßigung der Hundesteuer für gefährlich eingestufte Hunde solle nicht ermöglicht werden.

 

Herr Reiske bezieht sich auf Vorfälle mit gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Rheine. Seine Fraktion halte eine deutliche Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde für richtig und notwendig.

 

Für die CDU-Fraktion teilt Herr Kohnen mit, dass sie sich dem Antrag der FDP-Fraktion anschließen werden.

 

Frau Dr. Kordfelder hält fest, dass der politische Wille für eine gesonderte Satzung für gefährliche Hunde bestehe. Das Thema werde daher für die Ratssitzung am 15. Dezember 2009 seitens der Verwaltung aufgearbeitet.

 

Herr Kohnen bittet um Erstellung einer tabellarischen Auflistung der Hundebesitzer nach der Anzahl der Hunde.

 

Frau Dr. Kordfelder lässt sodann über den Antrag der FDP- und CDU-Fraktion abstimmen.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Hundesteuersatzung zu beschließen:

 

Hundesteuersatzung

der Stadt Rheine

vom ___. Dezember 2009

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380)  und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2009 die folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht

 

(1)     Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

 

(2)     Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)     Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)     Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

         a) nur ein Hund gehalten wird                                55,20 Euro;

         b) zwei Hunde gehalten werden                                     67,20 Euro je Hund;

         c) drei oder mehr Hunde gehalten werden             96,00 Euro je Hund.

 

(2)     Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

§ 3

Steuerbefreiung

 

(1)     Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Rheine aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2)     Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

 

(3)     Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

 

a)    an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

 

oder

 

b)    als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

 

 

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

 

(1)     Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

 

a)    Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

 

b)    Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

(2)     Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

 

(3)     Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt. Die Ermäßigung wird nur für einen Hund gewährt.

 

(4)     Eine Steuerbefreiung für das erste Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus dem Tierheim „Rote Erde“ übernommen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet werden und als Nachweis der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.

 

 

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1)     Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

 

(2)     Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Rheine zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

 

(3)     Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

 

(4)     Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Rheine schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)     Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

(2)     Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

 

(3)     Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Rheine endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1)     Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2)     Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

 

(3)     Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

 

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

 

(1)     Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

(2)     Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Rheine weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

(3)     Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

 

(4)     Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

 

(5)     Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Rheine übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.        als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

 

2.        als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

 

3.        als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

 

4.        als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

 

5.        als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

 

6.        als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 1980 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           10  Ja-Stimmen

                                             8    Nein-Stimmen

                                             1    Enthaltung