Sitzung: 01.12.2009 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 530/09
0:19:06
Für die SPD-Fraktion teilt Herr Roscher teilt mit, dass sie der Satzungsänderung zustimmen werde. Die vorgeschlagene Erhöhung sei vertretbar und angemessen. Für besonders bedürftige Menschen bestünde weiterhin die Möglichkeit eine Ermäßigung der Hundesteuer zu beantragen. Die SPD-Fraktion beantragt, die Möglichkeiten der Landeshundeverordnung zu nutzen um problematische Hunderassen stärker zu besteuern.
Herr Holtel beantragt für die FDP-Fraktion die Steuersätze für den ersten und zweiten Hund nicht zu erhöhen. Ab dem dritten Hund sei der vorgeschlagene erhöhte Steuersatz von 96,00 Euro zu veranschlagen. Darüber hinaus soll ein deutlich erhöhter Betrag für die als gefährlich eingestuften Hunde festgesetzt werden. Eine Ermäßigung der Hundesteuer für gefährlich eingestufte Hunde solle nicht ermöglicht werden.
Herr Reiske bezieht sich auf Vorfälle mit gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Rheine. Seine Fraktion halte eine deutliche Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde für richtig und notwendig.
Für die CDU-Fraktion teilt Herr Kohnen mit, dass sie sich dem Antrag der FDP-Fraktion anschließen werden.
Frau Dr. Kordfelder hält fest, dass der politische Wille für eine gesonderte Satzung für gefährliche Hunde bestehe. Das Thema werde daher für die Ratssitzung am 15. Dezember 2009 seitens der Verwaltung aufgearbeitet.
Herr Kohnen bittet um Erstellung einer tabellarischen Auflistung der Hundebesitzer nach der Anzahl der Hunde.
Frau Dr. Kordfelder lässt sodann über den Antrag der FDP- und CDU-Fraktion abstimmen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Hundesteuersatzung zu beschließen:
Hundesteuersatzung
der Stadt Rheine
vom ___. Dezember 2009
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2009 die folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1)
Gegenstand der Steuer
ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2)
Steuerpflichtig ist
der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle
in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb
von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so
sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt
auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer
befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt
jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 55,20
Euro;
b) zwei Hunde gehalten werden 67,20
Euro je Hund;
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,00 Euro je Hund.
(2)
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich
nicht länger als zwei Monate in der Stadt Rheine aufhalten, sind für diejenigen
Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird
auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen
sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
„B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(3)
Weiterhin wird
Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde,
die
a)
an Bord von ins Schifffahrtsregister
eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b)
als Gebrauchshunde
ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt
werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf
Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200
Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die zu Melde-,
Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung
vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit
Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf
Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur
Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im
Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich
sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen.
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt. Die Ermäßigung wird nur für einen Hund gewährt.
(4)
Eine Steuerbefreiung für
das erste Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom
Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus dem Tierheim „Rote Erde“ übernommen
hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde innerhalb von zwei
Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet werden und als Nachweis
der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung
nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund,
für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf
Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der
Stadt Rheine zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach
Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
(3)
Über die
Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese
gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Rheine schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht
beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei
Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate
alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht
endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines
Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt
Rheine endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für
ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird
erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann
für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in
einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den
gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist
verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -
wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung
innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der
ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat
den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt Rheine weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind
bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet
mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten
gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz
der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt
oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der
Stadt Rheine übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV.
NRW. S. 394), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Hundehalter
entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.
als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt,
die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder
dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
§ 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 1980 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: 10 Ja-Stimmen
8 Nein-Stimmen
1 Enthaltung