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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Wiedereinrichtung der Stadtteilbeiräte der Stadt Rheine nach Maßgabe der in Ergänzung zu § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossenen Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte in der folgenden Fassung:

 

Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte

 

 

In Ergänzung zu § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte beschlossen:

 

 

1.   Räumliche Abgrenzung

 

Zur räumlichen Abgrenzung werden den Stadtteilen die in Rheine bestehenden Stimmbezirke wie folgt zugeordnet:

 

-      Altenrheine                        2.1, 2.2

 

-      Bentlage/Wadelheim/

Wietesch/Schleupe             20.1, 20.2, 20.3, 21.1, 21.2, 21.3, 22.1, 22.2

 

-      Dutum/Dorenkamp            15.1, 17.1, 17.2, 18.1, 18.2, 19.1, 19.2

 

-      Elte                                   11.2, 11.3

 

-      Eschendorf                        4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 8.2, 9.1

 

-      Gellendorf/Südesch            10.1, 10.2, 11.1

 

-      Hauenhorst/Catenhorn      14.1, 15.2, 15.3

 

-      Innenstadt/Hörstkamp       16.1, 16.2, 8.1

 

-      Mesum                              12.1, 12.2, 12.3, 13.1, 13.2, 14.2

 

-      Rodde/Kanalhafen              9.2

 

-      Schotthock                        1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1

 

 

2.   Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen) bzw. Vereinvertreter(innen) sein müssen.

 

Mitglieder des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Ein Gremium bestehend aus

-      je 2 Vertreter(innen) der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und je 1 Vertreter(in) der Fraktion BÜNDNIS ´90/DIE GRÜNEN und der FDP-Fraktion,

-      bis zu zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z.B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

-      und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 

3.   Vorsitz

 

Die Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen) für die Dauer ihrer Wahlzeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein(e) Nachfolger(in) gewählt.

 

 

4.   Einladung und Sitzungsleitung

 

Zur ersten Sitzung der Stadtteilbeiräte lädt der/die Bürgermeister(in) ein. Sie/Er leitet die Sitzung bis einschließlich der Wahl der/des Vorsitzenden.

 

Zu den folgenden Sitzungen lädt die/der Vorsitzende des Stadtteilbeirates unter Berücksichtigung der Einladungsfrist für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine ein. Sie/Er wird dabei von der Verwaltung unterstützt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtteilbeiräte sind von der Verwaltung wie Ausschusssitzungen zu veröffentlichen.

 

 

5.   Durchführung der Sitzungen

 

Die Sitzungen der Stadtteilbeiräte sind öffentlich und sollen grundsätzlich im jeweiligen Stadtbezirk stattfinden.

 

Die aktive Beteiligung von Einwohnern(innen) an den Sitzungen des jeweiligen Stadtteilbeirates ist erwünscht.

 

Der/Die Bürgermeister(in) benennt für jeden Stadtteilbeirat eine/n Ansprechpartner/in aus der Verwaltung, die/der an den Sitzungen beratend teilnimmt und die Vernetzung der Arbeit zwischen dem jeweiligen Stadtteilbeirat und der Verwaltung sicherstellt.

 

In Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden hat die Verwaltung in den Sitzungen der Stadtteilbeiräte ein Informationsrecht. Über stadtteilbedeutsame Themen und Projekte informiert die Verwaltung den Stadtteilbeirat rechtzeitig in geeigneter Form.

 

Über die Sitzungen der Stadtteilbeiräte ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden und einer/einem aus der Mitte des jeweiligen Stadtteilbeirates zu wählenden Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

 

 

6.   Aufgaben

 

Die Stadtteilbeiräte bestimmen im Rahmen ihrer räumlichen Zuständigkeit selbst Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben. Basis ihrer Arbeit sollen die Anregungen aus den jeweiligen Zukunftswerkstätten, aus der Bürgerschaft sowie aus ihrer eigenen Mitte sein.

Die Stadtteilbeiräte können einen projektbezogenen Sachkostenzuschuss für die Umsetzung stadtteilbezogener Projekte (z. B. Erstellung einer Informationsbroschüre, Durchführung einer Fragebogenaktion usw.) im Rahmen der vom Rat der Stadt Rheine hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel erhalten. Entsprechende Anträge sind an den/die Bürgermeister(in) zu richten. Die projektbezogene finanzielle Unterstützung kann sich nicht auf Aufgaben beziehen, die in die Zuständigkeit des Rates oder seiner Ausschüsse fallen.

 

 

7.   Antragsrecht

 

Die Stadtteilbeiräte sind gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und der Verwaltung antragsberechtigt. Die Anträge bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Anzahl der vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Die Anträge sind grundsätzlich an den/die Bürgermeister(in) der Stadt Rheine zu richten. Der /die Bürgermeister(in) gibt die Anträge im Haupt- und Finanzausschuss bekannt, der diese inhaltlich prüft und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle verweist.

Der/Die Bürgermeister(in) teilt der/dem Vorsitzenden des Stadtteilbeirates binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrages schriftlich den weiteren Verfahrensweg mit.

 

 

8.   Bildung von Arbeitsgruppen

 

Die Stadtteilbeiräte können zur ihrer Unterstützung Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in.

Die aktive Mitarbeit der Einwohner(innen) ist auch in diesen Arbeitsgruppen erwünscht.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen dienen als Beratungsgrundlage im jeweiligen Stadtteilbeirat.

 

 

9.   Durchführung von Zukunftswerkstätten

 

Jeder Stadtteilbeirat kann die Einberufung einer „Zukunftswerkstatt“ durch den/die Bürgermeister(in) anregen.

 

In dieser Zukunftswerkstatt sollen die Einwohner(innen) stadtteilbezogene Aufgaben benennen, mit denen sich der jeweilige Stadtteilbeirat auseinandersetzen soll.

 

Die Moderation der Zukunftswerkstätten erfolgt grundsätzlich durch Bedienstete der Verwaltung.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig