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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sondersitzung am 17. Dezember 2009 den § 6 Abs. 5 der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und –gebührensatzung“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:

 

§ 6   Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab)

 

(5) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

 

1.   bei vierzehntägiger Reinigung 1,03 €

2    bei wöchentlich einmaliger Reinigung 1,36 €

3.   bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 2,57 €

4.   für Fußgängerzonen 3,96 €

 

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig