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Herr Niehues führt aus, der jetzt vorgelegte Planungsentwurf sei städtebaulich besser gelungen. Die Höhenentwicklung sowie die gefundene Lösung für die Platzierung der Stellplätze für behinderte Menschen finde die Zustimmung der CDU-Fraktion.

 

Seitens der anderen Fraktionen wird ebenfalls Zustimmung signalisiert.

 

Herr Schröer und Herr Schütte geben einige Erläuterungen zur Bauausführung und zur Anzahl der Behindertenparkplätze. Es sei festgestellt worden, dass bei Umsetzung des Architektenentwurfes vorgesehen war, dass die Stützen des Gebäudes im Gehweg stehen würden. Zwischenzeitlich habe man sich mit dem Architekten darauf geeinigt, auf die Stützen zu verzichten und das Obergeschoss auskragen zu lassen.

 

Weitere Informationen sollen vor Fassung des Satzungsbeschlusses erfolgen.


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 22. Oktober 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anregungen zum Änderungsinhalt vorgetragen werden. Dem Hinweis wird in der Weise entsprochen, als die Verlegung der Leitung zu Lasten des neuen Eigentümers in den zwischen der Stadt Rheine und dem Investor abzuschließenden städtebaulichen Vertrag/Kaufvertrag übernommen wird.

 

 

2.2    TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 18. November 2009

 

Stellungnahme vom 24. Juni 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Stellungnahme vom 18. November 2009

 

Entsorgung:

Die angesprochenen Container-Standorte liegen im öffentlichen Straßenraum, der im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Damit kann die Stadt Rheine als Straßenbaulastträger über diese Flächen verfügen. Eine Darstellung als Container-Standort ist deshalb nicht erforderlich.

 

Planen und Bauen:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung vorgetragen werden. Der Anregung hinsichtlich der Kostenübernahme wird gefolgt, entsprechende Regelungen werden in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

Hinsichtlich des angesprochenen Kabelschachtes wird festgestellt, dass die angesprochene Kabeltrasse aufgrund der Ausdehnung der überbaubaren Fläche verlegt werden muss. Mit dieser Verlegung wird es auch erforderlich, den in Frage stehenden Kabelschacht zu verlegen. Mit dem Investor ist bereits über die entsprechende Notwendigkeit der Verlegung gesprochen worden, wobei eine grundsätzliche Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt wurde. Details werden im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag/Kaufvertrag geregelt. Die von Bereich Planen und Bauen angesprochene Veränderung der Baugrenze ist damit nicht mehr erforderlich.

 

 

Stellungnahme vom 24. Juni 2008

 

Es wird zur Kenntnis genommen, das aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen. Der Hinweis auf den im Bereich des Parkplatzes vorhandenen Mischwasserkanal wird in der Weise gefolgt, als im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag/Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem Investor für die Erweiterung des KÖPI auf den Kanal verwiesen wird.

 

 

2.3    Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung, Pappelstraße 6, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 30. November 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der bestehenden Telekommunikationslinien wird in der Weise entsprochen, als der Investor im Rahmen des noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages/Kaufvertrag dazu verpflichtet wird, die Kosten für die notwendige Verlegung der Leistungstrassen zu übernehmen. Mit dem Investor sind bereits entsprechende Verhandlungen aufgenommen worden.

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Kolpingstraße,

im Osten:        durch die östliche Grenze des Flurstücks 1295,

im Süden:       durch die Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 1198.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig