Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Seitens der Ausschussmitglieder wird die Ausweisung dieser zusätzlichen Bauplätze grundsätzlich begrüßt. Es werden einige Fragen bezüglich des im Plan ausgewiesenen Baumbestandes sowie der dargestellten Planstraße aufgeworfen.

 

Herr Schütte gibt einige Erläuterungen. Der im Plan dargestellte Eichenbestand werde nicht tangiert, im Vorentwurf würden die Straßen nur flächenhaft dargestellt. Die jetzt vorgelegte Planung mit Wendehammer zeige die auf ein Mindestmaß an Fläche reduzierte Planstraße.

 

Herr Dr. Koch erklärt, die als Weg dargestellte Fläche Flurstück-Nr. 672 sei in der Realität den Anrainern als Gartenfläche zugeschlagen worden. Er fragt, ob seitens der Stadt Rheine vorgesehen sei, diese Fläche zum Kauf anzubieten. Weiter schlägt er vor, die als Spielplatz ausgewiesene, aber nicht als solche genutzte Fläche Nr. 673 zu überplanen und dadurch einen Verkaufserlös zu erzielen.

 

Herr Schütte antwortet, seitens der Verwaltung werde angeregt, auf den ehemaligen Grünstreifen mit der Flurstück-Nr. 672  zu verzichten und diese Flächen den Anliegern zum Kauf anzubieten. Die als Spielplatz ausgewiesene Fläche gehe über in einen Fuß- und Radweg, der zur Schorlemer Straße führe, dessen Zugänglichkeit müsse erhalten bleiben.

 

Herr Dr. Koch gibt zu bedenken, dass eine Zugänglichkeit zum Fuß- und Radweg von der neuen Planstraße aus gesichert sei.

 

Herr Löcken verweist auf den an östlicher Seite am Sperberweg gelegenen Spielplatz.  Es sei wichtig, eine Zuwegung  zwischen dem Plangebiet und dem Sperberweg zu schaffen.

 

Herr Dewenter fasst zusammen, dass die Verwaltung die vorgetragenen Anregungen überdenken und ggf. bis zur Offenlage klären solle, damit das Verfahren mit den optimalen Möglichkeiten eingeleitet werden könne.


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 60 z, Kennwort: Schmalestraße-Ost ", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

Im Osten               durch den Sperberweg (entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 569), im nördlichen Drittel das Flurstück Nr. 392

im Süden               durch die nördliche Grenze der Flurstücke Nrn. :472, 473 und 282

im Westen             durch die Schorlemerstraße (entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 597)

in Norden              durch die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 675

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 174 der Gemarkung Rheine Stadt.

Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Änderung des  Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung von Flächen und der Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

§ 13 a BauGB bietet die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten. Von dieser Möglichkeit wird im vorliegenden Fall jedoch kein Gebrauch gemacht. Es wird jedoch von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 z, Kennwort: " Schmalestraße-Ost ", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.


Abstimmungsergebnis:        einstimmig