Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Schröer macht einige Ausführungen zu den Festsetzungen zur baugestalterischen Ausführung. Wenn dieses gewünscht werde, könnte auch durch privatrechtliche Regelungen für ein stimmiges Erscheinungsbild gesorgt werden.

 

Herr Niehues wirft die Frage auf, ob eine geschlossene Bauweise hier sinnvoll sei und ob nicht auch der Bau von Doppelhäusern denkbar sei.

Weiter gibt er zu bedenken, dass eine gewisse Einheitlichkeit sicher zu begrüßen sei, andererseits sollte die Gestaltung der Gebäude nicht bis ins letzte durch Vorschriften geregelt werden.

Aus seiner Sicht mache die „hintere Bebauung“ keinen Sinn, sie passe nicht ins Umfeld und behindere eventuell eine weitere Entwicklung an der Bühnertstraße.

 

Herr Thüring erklärt, dass der Anstoß für diese Planung von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine ausgegangen sei. Er fragt, ob Interessenten für den Kauf dieser Wohneinheiten vorhanden seien und wann mit einem Beginn der Bebauung gerechnet werden könne. Eine gestalterische Festsetzung zu den zu verwendenden Materialien lehne er ab.

 

Herr Dewenter fragt, warum eine geschlossene Bauweise vorgesehen sei.

 

Frau Gleffe erläutert, dass hier ein Lärmpegel im Bereich 3 gemessen wurde und dass die geschlossene Bauweise dem Schutz des Freiraumes hinter den Gebäuden dienen solle.

 

Herr Dewenter fragt, ob es sinnvoll sei und für einen noch besseren Schutz sorge, wenn die vorgesehenen Garagen überbaut würden.

 

Herr Schröer erklärt, dass lt. Lärmgutachten eine Überbauung der Garagen nicht notwendig sei.

 

Herr Dewenter fragt weiter, ob mit Staubemissionen durch die Brecheranlage zu rechnen sei.

 

Herr Havers merkt an, dass der durch die Brecheranlage verursachte Lärm in Richtung der Hofflächen größer sei als der durch den Straßenverkehr verursachte Lärm.

 

Herr Dewenter erläutert, dass entlang der stärker befahrenen Neuenkirchener Straße keine geschlossene Bauweise vorgeschrieben worden sei.

 

Herr Schröer kündigt an, dass von Herrn Niehues angesprochene „hintere Gebäude“ vor der Offenlage des Bebauungsplanes aus dem Bebauungsplan zu entfernen.

 

Herr Dewenter erklärt, dass im Ausschuss wohl Einvernehmen über die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise herrsche. Dem wird nicht widersprochen.

 

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss Planung und Umwelt der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: „Catenhorner Straße-Ost“, der Stadt Rheine aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bezieht sich auf die Flurstücke 810 und 809 (tlw.), Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich östlich an der Catenhorner Straße (K 69).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in einem Übersichtsplan sowie in der Plandarstellung eindeutig gekennzeichnet.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: „Catenhorner Straße-Ost“, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender dreiwöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Die Tagesordnungspunkte 7 und 8 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten.