Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Eheleute Loh, Emsstraße 37,48431 Rheine;

         Schreiben vom 10. August 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Anregung hinsichtlich der Anlage eines Zebrastreifens wird gefolgt: die Verkehrsplanung der Stadt Rheine hat für den Straßenausbau im Änderungsbereich eine Planung für die Einrichtung einer Fußgängerüberwegung erstellt. Die entsprechende Planung ist noch mit dem Straßenbaulastträger – Landesbetrieb Straßenbau NRW – abzustimmen und zusätzlich ist eine straßenbehördliche Anordnung einzuholen bevor die Maßnahme durchgeführt werden kann.

 

Die bisherige Planung sieht vor, den Zebrastreifen in Höhe des Gebäudes Salzbergener Straße 93 anzulegen. Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Straßenbreite ist die Anlage einer Mittelinsel nicht möglich. Eine Darstellung der bisher erarbeiteten Lösung im Bebauungsplanentwurf erfolgt nicht, da der exakte Ausbau noch nicht abgestimmt ist und die Darstellung planungsrechtlich nicht erforderlich ist.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.2    Markus Schulze, Schillerstraße 46 und Georg Wilhelm Exeler, Droste-Hülshoff-Straße 21,48431 Rheine;

         Schreiben vom 12. August 2006

 

Das angesprochene Schreiben der Wohnungseigentümergemeinschaft Droste-Hülshoff-Straße 21 vom 09. Januar 2006 ist bereits im Rahmen vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB berücksichtigt worden. Zur Vervollständigung der Abwägung wird das Schreiben und die entsprechende Abwägung hier aufgenommen:

 

Wohnungseigentümergemeinschaft Droste-Hülshoff-Straße 21, 48431 Rheine;

Schreiben vom 9. Januar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss zum Schreiben vom 12. August 2006:

 

Zu den vorgetragenen Anregungen wird wie folgt Stellung bezogen:

 

  1. Der angesprochene Grünstreifen ist im Bebauungsplanentwurf festgesetzt, darüber hinaus ist im städtebaulichen Vertrag die Bepflanzung dieser Fläche geregelt. Der Bau einer Lärmschutzwand zu den Grundstücken im Bereich Droste-Hülshoffstraße ist nicht erforderlich. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung eines Gutachterbüros kommt zu dem Ergebnis, dass die im Bereich der Stellplatzanlage und die durch den Geschäftsbetrieb entstehenden Emissionen durch die Gebäudestellung – geschlossene Bauzeile zwischen Stellplatzanlage und nördlich angrenzender Bebauung – ausreichend abgeschirmt wird. Der Bau einer Lärmschutzwand wird deshalb nicht als Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

  1. Ein Verbot des Aufstellens von Glascontainern auf dem Gelände des Nahversorgungszentrums ist nicht durch Festsetzungen des Bebauungsplanes zu regeln, es handelt sich hierbei um privatrechtliche Vereinbarungen. Die Aufstellung setzt die Zustimmung des Grundstückseigentümers voraus. Sofern in der angesprochenen Informationsveranstaltung der Investor diesbezüglich eine Aussage getroffen hat, können sich die vorgetragenen Anregungen nur auf diese Aussage berufen.

 

  1. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung bezieht alle möglichen Emissionen in die Berechnung mit ein, u.a. auch Emissionen der technischen Aggregate (Kühlverflüssiger und Abluftventilatoren). Die sich aus der Untersuchung ergebenden Auflagen für die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sind in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Sofern zusätzliche Aggregate bzw. andere Standorte gewählt werden als im Gutachten angenommen worden sind, sind die entsprechenden Emissionsdaten erneut zu ermitteln und zu optimieren. Auch diese Vorgehensweise ist im Bebauungsplanentwurf festgesetzt, sodass der Lärmschutz gesichert wird. Auf die Einhaltung der Vorgaben wird im Baugenehmigungsverfahren geachtet.

 

  1. Im Bebauungsplanentwurf ist die Fläche zwischen den Gebäuden des Nahversorgungszentrums und der nördlich angrenzenden Bebauung als private Grünfläche festgesetzt. Im städtebaulichen Vertrag sind zusätzlich Auflagen für die Bepflanzung dieser Fläche aufgenommen worden, sodass insgesamt eine Nutzung als Lager- oder Abstellfläche verhindert wird.

 

  1. Die Reduzierung der Fenster in den nördlichen Gebäudefassaden des Nahversorgungszentrums lässt sich aufgrund von befürchteter Einsichtnahme in die angrenzenden Wohngärten nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan regeln. Eine Regelung könnte nur erfolgen, wenn die Reduzierung der Gebäudeöffnungen aus schallschutztechnischer Sicht erforderlich wäre. Im erarbeiteten Gutachten sind hierzu jedoch keine Festsetzungen enthalten, da z.B. aus Fenstern eines Bürobetriebes keine unzumutbaren Schallemissionen resultieren. Sofern der Investor/Eigentümer in der angesprochenen Veranstaltung Zusicherungen in Bezug auf die Anzahl der Fensteröffnungen gegeben hat, können diese nicht durch planungsrechtliche Vorgaben unterstützt werden.

 

  1. Bereits unter Punkt 3.) ist auf die Vorgaben des Bebauungsplanentwurfes hinsichtlich der Lage und der zulässigen Emissionen von Ventilatoren eingegangen worden. Bisher sind lediglich im Bereich des Aldi-Marktes technische Aggregate untersucht worden, sollten weitere Anlagen – etwa für den Cafebetrieb – erforderlich werden, sind diese Aggregate im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung einer schalltechnischen Untersuchung zu unterziehen.

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf enthält – auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung – die Vorgabe, dass die Stellplatzanlage zu asphaltieren oder vergleichbar mit einem phasenfreien Verbundpflaster ohne Fugen auszuführen ist. Der Anregung wird somit vollständig gefolgt.

 

  1. Im der angesprochenen schalltechnischen Untersuchung ist der Anlieferbereich für den Aldi-Markt ausführlich untersucht worden. Die Ergebnisse der Analyse sind in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen durch die Festsetzung einer 2,00 m hohen Lärmschutzwand über Geländehöhe mit einer Beugungskante. Nach der gutachterlichen Untersuchung ist diese Ausführungsart ausreichend um für die nördlich im Bereich Schillerstraße angrenzende Wohnbebauung die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Aufgrund der üblichen Ausführung der Anlieferzone für Discountmärkte ergibt sich eine deutlich höhere Lärmschutzwandhöhe bezogen auf die Anlieferzone: Die Anlieferzone wird üblicherweise um ca. 1,00 m abgesenkt, um eine ebenerdige Andienung bezogen auf die Ladehöhe des Lieferfahrzeuges zu erreichen.

 

  1. Eine Einhausung der Anlieferzone ist aus schallschutztechnischer Sicht gemäß den Ergebnissen des Lärmgutachters nicht erforderlich. Die zum Schallschutz notwendigen Maßnahmen – Errichtung einer 2,00 m hohen Schallschutzmauer mit einem vorgegebenen Schalldämmmaß – ist ausreichend um die für allgemeine Wohngebiete vorgegebenen Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Ein gewisser Teil der Andienungszone wird jedoch – zum Schutz der anzuliefernden Ware vor Witterungseinflüssen – überdacht. Diese Überdachung bildet primär jedoch keine Schallschutzmaßnahme. Die geforderte Absenkung der Andienungsfläche ist seitens des Investors zugesichert, für eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan fehlt jedoch die rechtliche Grundlage.

 

  1. Im Bebauungsplan können grundsätzlich Maßnahmen/Auflagen festgesetzt werden, die aus Gründen des Schallschutzes erforderlich sind und durch ein entsprechendes Gutachten vorgezeichnet werden. Im vorliegenden Fall gibt der Gutachter in Hinblick auf die Anlieferverkehre die Tageszeit an, zu welcher Lieferfahrzeuge das Gelände befahren dürfen. Die entsprechenden Vorgaben sind als Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden.

 

  1. Der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan 144 liegen Öffnungszeiten der Märkte von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr zugrunde. Sofern längere Öffnungszeiten vorgesehen sein sollten, ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung erforderlich. Hierzu ist jedoch nicht in jedem Fall eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, vielmehr könnten die sich aus einer Verlängerung der Öffnungszeiten ggf. ergebenden Vorgaben auch im Rahmen einer Baugenehmigung dem Betreiber auferlegt werden.

 

  1. Die Lage bzw. die Anzahl der Einkaufswagengarage kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan nicht exakt festgelegt werden. Hier ist auf die Aussagen des Investors während der angesprochenen Informationsveranstaltung zu verweisen.

 

  1. Von der Stadt Rheine ist ein Entwurf für eine separate Linksabbiegespur erarbeitet worden. Der vorhandene Straßenraum ist ausreichend, dass diese Spur ohne Inanspruchnahme von angrenzenden Flächen realisiert werden kann. Der vorliegende Entwurf ist noch mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen, der ebenfalls die Anlage einer separaten Linksabbiegespur fordert. Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes sind Aussagen zum Monitoring hinsichtlich der Auswirkungen der Planung enthalten. Im Rahmen dieser Kontrolle der Auswirkungen der Planung wird auch ein mögliches Ansteigen der Verkehrsbelastung überprüft. Sofern ein Anstieg verzeichnet werden sollte, werden geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ergriffen.

 

  1. Die Be-/Ausleuchtung des Nahversorgungszentrums kann nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden, hierzu fehlen die rechtlichen Grundlagen. Hier ist auf die Aussagen des Investors während der angesprochenen Informationsveranstaltung zu verweisen.

 

  1. Bei dem angesprochenen Grundstück handelt es sich um das Gebäude Salzbergener Straße 84. Dem gewünschten Ausschluss einer späteren Bebauung dieses Areals wird bereits durch die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanentwurfes entsprochen: Lediglich das bestehende Gebäude ist eng mit Baugrenzen umfasst, im rückwärtigen Bereich ist kein Baufeld dargestellt, eine Bebauung ist ausgeschlossen. Die angesprochenen Pappeln unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Eine mögliche Beseitigung dieses Aufwuchses erfordert demnach Ersatzmaßnahmen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss zum Schreiben vom 09. Januar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Droste-Hülshoff-Straße 21 Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vortragen.

 

Es wird festgestellt, dass der in der Begründung dargestellte Umsatzrückgang am Standort „Salzbergener Straße“ nach Eröffnung des neuen Discountmarktes an der Felsenstraße nach Aussagen eines Vertreters der Discountmarkt-Kette eindeutig ablesbar war. Die Verbesserung der Einkaufssituation im Bereich „Salzbergener Straße“ würde dagegen wieder eine gleichmäßigere Verteilung der Kundenströme bewirken, sodass insgesamt – auf gesamtstädtischer Ebene – die Verkehrsströme reduziert würden. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnungsnähe ist ein Schwerpunkt im Rahmen der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheine. Der Standort „Salzbergener Straße“ bietet hierzu ideale Voraussetzungen: mit der Lage an einer Bundesstraße ist er verkehrstechnisch gesehen optimal zu erreichen, zusätzlich ist er eingebettet in das vorhandene Siedlungsgefüge mit einer für ein Nahversorgungszentrum ausreichenden Bevölkerungszahl.

 

Es wird festgestellt, dass die Beschreibung der vorhandenen Bebauung unter Punkt 4.1 lediglich eine Bestandsaufnahme darstellt. Die Aufnahme der vorhandnen baulichen Strukturen hat keinen wertenden Hintergrund; sie ist vielmehr erforderlich, um zu klären, ob sich die projektierten Gebäude auch architektonisch in die vorhandene Struktur einfügen.

 

Es wird festgestellt, dass die vom neuen Standort für das Nahversorgungszen-trum ausgehenden Lärmemissionen gutachterlich untersucht worden sind. Dabei wurden alle möglichen Geräuschquellen – u. a. Fahrgeräusche auf der Stellplatzanlage, Stell- und Rangiergeräusche (Anlassen, Leerlaufbetrieb, Kühlaggregat, Palettentransport mit Hubwagen) technische Aggregate des Gebäudes (Kühlverflüssiger, Abluftventilatoren) – in die Analyse einbezogen. Das Gutachten macht Vorgaben, die erforderlich sind, um die bestehenden Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Die Vorgaben - u. a. Bau einer Lärmschutzwand, Begrenzung der Anlieferzeiten, Ausgestaltung des Fahrbahnbelages für die Stellplatzanlage – werden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

 

Die Ausführungen machen deutlich, dass die nördlich angrenzende Wohnbebauung nicht in unzumutbarer Weise belastet wird, vielmehr werden die einschlägigen Richtwerte eingehalten. Auch der anschließende Bereich der Emsaue wird nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde – Kreis Steinfurt als untere Landschaftsbehörde – geteilt, da im Beteiligungsverfahren diesbezüglich seitens der Fachbehörde keine Anregungen vorgetragen worden sind. Eine gutachterliche Untersuchung wird deshalb für nicht erforderlich gehalten.

 

Es wird festgestellt, dass durch die Verlagerung des Standortes für einen Lebensmitteldiscounters bei gleichzeitiger Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht mit einer deutlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung auf der Salzbergener Straße gerechnet wird. Die letzte durchgeführte Verkehrszählung ergab für die Salzbergener Straße/Goethestraße eine Belastung von 15.340 DTV (Kfz). Diese relativ hohe durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke resultiert im Wesentlichen aus der Funktion der Salzbergener Straße als Bundesstraße und der damit verbundenen Funktion im regionalen und überörtlichen Verkehrsnetz. In dieses Zählergebnis eingerechnet ist der Verkehr zum vorhandenen Discountmarkt. Bei der Begutachtung der Schallemissionen des Nahversorgungszentrums geht der Gutachter auf Grund der geplanten Verkaufsflächen vom maximal 3.034 Pkw-Bewegungen am Tag aus, hieraus ergibt sich eine Fahrzeugzahl von ca. 1.520 Fahrzeugen (pro Fahrzeug zwei Bewegungen auf der Stellplatzanlage). Der Vergleich mit der Gesamtbelastung auf der Salzbergener Straße macht deutlich, dass die Belastung nur zu einem geringen Anteil aus dem Verkehr zum Discounter resultieren wird. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kundschaft den Standort nicht direkt aufsucht, sondern auf dem Weg z.B. zur Arbeit Einkäufe tätigt. Damit reduziert sich die Zahl der Verkehrsteilnehmer, die lediglich auf Grund des Discountmarktes die Salzbergener Straße benutzen nochmals.

 

Die mit der Verlagerung des Standortes verbundene Vergrößerung der Verkaufsfläche dient dazu, den vorhandenen Standort auch zukünftig zu sichern. Wie der festgestellte Rückgang der Kundenzahl an der Salzbergener Straße nach Eröffnung des neuen Marktes im Bereich Felsenstraße/Neuenkirchener Straße belegt, sind auch die Größe und das Parkplatzangebot von Bedeutung für die Attraktivität eines Lebensmitteldiscounters. Um das aus gesamtstädtischer Sicht notwendige Nahversorgungszentrum im Bereich der Salzbergener Straße zukünftig zu sichern, soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit entsprechender SO-Gebietsfestsetzung eine Angleichung an die gestiegenen Ansprüche der Verbraucher ermöglicht werden. Die Erhöhung der Stellplatzanzahl im Rahmen der Standortverlagerung ist ebenfalls als Beitrag zur langfristigen Sicherung des Standortes zu sehen. Die vorhandene Stellplatzanlage ist bei weitem nicht ausreichend, um den Kundenverkehr aufzunehmen. Wie sich in der Örtlichkeit zeigt, wird deshalb auf die entlang der Salzbergener Straße im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkplätze ausgewichen. Die Vergrößerung der Stellplatzanlage im Rahmen der projektierten Verlagerung des Discountmarktes wird einen Beitrag dazu leisten, den Parkdruck auf den öffentlichen Parkplätzen zu reduzieren. Die vorgetragene Behauptung, dass durch die Vervierfachung der Stellplatzzahl auch eine Vervierfachung des Verkehrsaufkommens einhergeht, ist damit insgesamt nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr wird insgesamt – bezogen auf die bereits auf der Salzbergener Straße vorhandene Verkehrsbelastung – die Zahl der Fahrzeuge durch den neuen Standort nicht wesentlich steigen.

 

Das im Jahre 2005 aktualisierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Rheine sieht auf Grund der allgemeinen Rahmenbedingungen und Trends im Einzelhandel die generelle Gefahr einer Ausdünnung des Nahversorgungsnetzes mit der Folge, dass die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung gefährdet ist. Auf das Nahversorgungszentrum „Salzbergener Straße“ bezogen wird der vorhandene Lebensmitteldiscounter auf Grund von Andienungsproblemen, Stellplatzmangel und der geringen Verkaufsfläche von 450 m² als nicht zukunftsfähig eingestuft. Wegen der relativ geringen Ausstattung des Stadtteils Wietesch/ Schleupe mit Verkaufsflächen im kurzfristigen Bedarfsbereich wird eine Abwanderung kritisch gesehen. Das Zentrum übernimmt wegen seiner zentralen Lage im westlichen Bereich des Stadtteils eine wichtige Versorgungsrolle. Doch wird festgestellt, dass es im aktuellen Zustand den Anforderungen der Bewohner der umliegenden Siedlungsbereiche an Verkaufsfläche, Warenpräsentation, Parkmöglichkeiten und Vielseitigkeit nicht gerecht wird. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Standort zu sichern und zukunftsfähig umzugestalten. Die Verlagerung des Standortes des Discountmarktes bei Vergrößerung der Verkaufsflächen wird hierzu als ein primäres Ziel angesehen.

 

Hinsichtlich des angesprochenen „demografischen Wandels“ ist festzustellen, dass für die Stadt Rheine für die nächsten Jahre kein gravierender Bevölkerungsrückgang prognostiziert wird. Der angesprochene Wandel wird sich primär dahingehend auswirken, dass das Durchschnittsalter steigen wird und sich der Anteil älterer Menschen deutlich erhöhen wird. Auch vor diesem Hintergrund ist die Sicherung einer wohnungsnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs von besonderer Bedeutung: tendenziell nimmt die Mobilität mit zunehmenden Alter ab, sodass die Bereitstellung von Versorgungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Wohnumfeldes im Alter an Bedeutung zunimmt um möglichst lange ein selbst bestimmtes Leben in gewohnter Umgebung führen zu können.

Die von den geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen sind gutachterlich untersucht worden. Der Gutachter kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass – unter Zugrundelegung der geforderten Lärmschutzmaßnahmen – keine unzulässigen Geräuschemissionen vom geplanten Nahversorgungszentrum ausgehen. Die vom Gutachter angesprochenen Maßnahmen werden in den Planentwurf aufgenommen.

 

Für die geforderte Begrenzung von Lichtemissionen im Bebauungsplanentwurf fehlt eine rechtliche Grundlage, sollten ggf. nach einer Genehmigung entsprechender Reklameanlagen Störungen der Nachbarschaft auftreten, ist auf ordnungsbehördliche Maßnahmen zurück zu greifen.

 

Es wird festgestellt, dass in die Berechnung der zulässigen Lärmemissionen für an den Standort angrenzende Gebäude die Richtwerte der TA Lärm eingegangen sind. Diese Richtwerte unterscheiden deutlich zwischen Tag- und Nachtwerten. Dabei wird die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 als Nachtzeit gerechnet. Sollten über diesen Zeitraum hinaus regelmäßige Öffnungszeiten geplant werden, ist eine entsprechende Zulässigkeit anhand der vorgegebenen Richtwerte für die Nachtzeit erneut zu prüfen. Zusätzlich wird auf Grund der Vorgaben des Gutachtens festgesetzt, dass sämtliche Anlieferungsvorgänge mittels LKW außerhalb der besonders ruhebedürftigen Zeiten lediglich in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr durchzuführen sind. Anlieferungen mittels Kleintransporter dürfen in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr stattfinden.

 

Auch hinsichtlich der Gestaltung der Stellplatzanlage macht der Gutachter Vorgaben, die in den Bebauungsplanentwurf eingehen. Die Fahrbahnen der Stellplatzanlage sind zu asphaltieren oder vergleichbar mit einem phasenfreien Verbundpflaster ohne Fuge auszuführen.

 

Der Anregung hinsichtlich der Fläche zwischen dem bestehenden Lagergebäude und der Grundstücksgrenze wird in der Weise entsprochen, als der im Bebauungsplanentwurf enthaltene Mindestabstand von ursprünglich 3,0 m auf 4,0 im offengelegten Planentwurf erhöht worden ist. Zusätzlich wurde diese Fläche als private Grünfläche ausgewiesen. Diese Festsetzung hat zur Folge, dass dieser Bereich weder gewerblich noch als Abstellfläche oder Stellplatzanlage genutzt werden kann. Damit wurde der Anregung in vollem Umfang entsprochen.

 

Der Anregung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Vollgeschosse wurde entsprochen, der im Bebauungsplanentwurf enthaltene Wert wurde bereits im offengelegten Planentwurf von „II“ wird auf „I“ reduziert.

 

Es wird festgestellt, dass im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan die Interessen der Anwohner in das Verfahren eingehen. Insbesondere die möglichen Lärmemissionen sind gutachterlich untersucht worden mit dem Ergebnis, dass – unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben – die sich aus der TA Lärm ergebenden Richtwerte für die angrenzende Bebauung eingehalten werden. Damit werden die Bewohner durch die Realisierung der Inhalte des Bebauungsplanes nicht in unzumutbarer Weise belastet.

 

DieWohnungseigentümergemeinschaft Droste-Hülshoff-Straße wurde schriftlich über das Ergebnis der Abwägung der vorgetragenen Anregungen informiert.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.3    Franz-Josef und Jutta Walter, Winkelstraße 21, 48477 Hörstel;

         Schreiben vom 5. September 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass das Grundstück Salzbergener Straße 91 im Bereich des Nahversorgungszentrums Salzbergener Straße liegt. Im Jahr 2005 ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Rheine überarbeitet worden. In diesem Gutachten wird detailliert die Verteilung der Versorgungsfunktionen auf die einzelnen Stadtteile und den Citybereich eingegangen. Um das Ziel einer flächendeckenden Nahversorgung in den Wohnbereichen zu gewährleisten, wird die Sicherung von Nahversorgungszentren als wichtige Aufgabe für die Stadtentwicklung angesehen. Hierzu zählt auch der Standort Salzbergener Straße.

 

Aufgrund der räumlichen Nähe dieses Versorgungsbereiches zum zentralen Versorgungsbereich sind bei der zukünftigen Entwicklung dieses Nahversorgungszentrums Besonderheiten zu berücksichtigen: Die im Bebauungsplanentwurf enthaltene sortimentsbezogene Verkaufsflächendimensionierung bzw. der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als Hauptsortimente stellen sich sowohl für den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt als auch für umliegende zentrale Versorgungsbereiche (Grund- und Nahversorgungszentren) als städtebaulich verträglich dar. Der grundsätzliche Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente soll zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches der Innenstadt beibehalten werden. Bei der geringen Größe des Ladenlokals ist eine Befreiung von dieser Ausschlussfestsetzung denkbar, wenn von der Nutzung keine Gefahr für die Innenstadtentwicklung ausgehen kann. Dieses kann jedoch erst im konkreten Fall untersucht werden, da die Zentrenrelevanz sehr stark abhängig ist vom tatsächlichen Hauptsortiment und dessen Verkaufsflächengröße. Eine generelle Freigabe des Sortiments ist deshalb auch bei der zurzeit geringen Verkaufsfläche des Ladenlokals des Einwenders nicht möglich. Die Inaussichtstellung einer Befreiung bietet die beste Möglichkeit, auf den tatsächlichen Einzelfall zu reagieren.

Der Vergleich mit den übrigen im Sondergebiet zulässigen Verkaufsflächen ist insofern nicht relevant, als es sich bei diesen zulässigen Sortimenten nicht um innenstadtrelevante Sortimente handelt, sondern um Angebote, die in einem Nahversorgungszentrum zur Sicherung der wohnungsnahen Versorgung angeboten werden sollen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.4    Norbert Wessendorf, Salzbergener Straße 70, 48431 Rheine;

         Schreiben vom 1. September 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass sich die Anregungen hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes auf das parallel laufende 7. Änderungsverfahren des vorbereitenden Bauleitplanes beziehen. Diese Anregungen werden deshalb im entsprechenden Verfahren berücksichtigt (vgl. Vorlage Nr. 411/06); lediglich die Anregungen hinsichtlich der Emissionen beziehen sich auf Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 144.

 

Die angesprochene schalltechnische Untersuchung analysiert die Auswirkungen des geplanten Nahversorgungszentrums auf die umgebende Bebauung. Dabei erfolgt zuerst eine Berechnung der Belastungen durch Gewerbelärm ohne Lärmschutzmaßnahmen. Anschließend werden die Auswirkungen unter Berücksichtigung der im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Lärmschutzmaßnahmen untersucht. Die vom Einwender vorgetragenen Zahlen – z.B. 95% Erreichung der Immissisonsrichtwerte im Bereich Salzbergener Straße – sind nicht aus dem Gutachten entnommen. Es handelt sich hierbei um eigene Berechnungen, die jedoch insbesondere für die Nachwerte nicht nachvollziehbar sind: Der Immissionsrichtwert gem. TA Lärm beträgt im Mischgebieten 60 dB(A) bzw. 55 dB(A) in Wohngebieten als Tagwert, die Nachtwerte liegen bei 45 bzw. 40 dB(A). Bei den untersuchten 14 Immissionspunkten wird ohne Lärmschutzmaßnahmen bei drei Punkten der Grenzwert erreicht bzw. überschritten. Die Nachtwerte werden sogar nur bei einem Immissionspunkt erreicht und bei keinem überschritten. Unter Einbeziehung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen werden in keinem Fall die Richtwerte überschritten, lediglich in zwei Fällen (Tagwert) bzw. einem Fall (Nachtwert) werden die Grenzwerte erreicht. Damit wird insgesamt der Lärmschutz vor Gewerbelärm gesichert.

 

Es wird festgestellt, dass es sich beim Bereich Salzbergener Straße aufgrund der in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen um ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO handelt. Im Bereich der Salzbergener Straße zwischen Konrad-Adenauer-Ring/Schleupestraße im Süden und Eisenbahnlinie Rheine-Quakenbrück im Norden findet sich eine Vielzahl von Betrieben, Läden, Dienstleistungseinrichtungen, u.a.: ein Ärztehaus, 2 Frisöre, Bürogebäude/Steuerberater, Bestattungsunternehmen, Massage-Praxis, Drogeriemarkt, Fahrschule, Spielhalle, Verkauf von Motorradzubehör, Dentallabor, mehrere Gaststätten/Gastronomiebetriebe, Tankstelle, Heizung-Klima-Sanitärbetrieb, Sparkasse, Autohandel, Getränkemarkt, Reifenhandel, Autovermietung, Kfz-Service, Gemüsehändler, Metzgerei, 2 Bäckereien, Fitness-Center, Lottoannahmestelle/Zeitschriftenhandel und Lebensmitteldiscounter. Die Aufzählung macht deutlich, dass es sich hier tatsächlich um ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO handelt und nicht um ein allgemeines oder reines Wohngebiet. Auch das Gebäude des Einwenders – Salzbergener Straße 70 – ist von seiner Nutzung her weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig: Es handelt sich um ein vollständig als Büro genutztes Haus. In Wohngebieten sind jedoch Gebäude ohne einen Wohnungsanteil unzulässig. Auch die Einschätzung, dass es sich bei dem Bereich Droste-Hülshoff-Straße um ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO handelt, ist unzutreffend. Bei der Einstufung in die Baugebiete gem. § 34 (2) BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind also die direkt an die Wohnbebauung entlang der Droste-Hülshoff-Straße angrenzenden gewerblichen Nutzungen – u.a. Heizung-Klima-Sanitär-Betrieb Willers – zu berücksichtigen, sodass die Einstufung in allgemeines Wohngebiet die in der Örtlichkeit vorhandene Nutzung unter Einbeziehung der näheren Umgebung eindeutig widerspiegelt. Damit ist insgesamt die Orientierung des Immissionsgutachtens an den Richtwerten für Mischgebiete – entlang der Salzbergener Straße – und für allgemeine Wohngebiete – entlang der Droste-Hülshoff-Straße – richtig, der Verweis auf die Richtwerte für reine Wohngebiete geht an den in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Nutzungen vorbei.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass –unter Beachtung der im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnahmen – vom Nahversorgungszentrum keine für die Umgebung unzumutbaren Belastungen ausgehen. Ein Vergleich mit der zurzeit bestehen Lärmsituation – u.a. Emissionen des Betriebes Willers – enthält das Gutachten nicht. Es können somit keine fundierten Aussagen über eine mögliche qualitative oder quantitative Erhöhung des Lärms getroffen werden. Eine entsprechende Aussage ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Nahversorgungszentrums auch nicht erforderlich, entscheidend ist die Aussage, dass vom projektierten Nahversorgungszentrum keine Emissionen ausgehen, die die einschlägigen Richtwerte überschreiten.

 

Die Aussagen der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm werden seitens des Einwenders in einer unrichtigen Weise vermischt: Die Analyse des Verkehrslärms ergibt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Vekehrslärmeinwirkungen in Teilbereichen des Plangebietes überschritten werden. Diese Überschreitungen sollen städtebaulich abgewogen werden. Demnach ist zu entscheiden, ob aktive Lärmschutzmaßnahmen – z.B. Lärmschutzwälle oder –wände – gebaut werden oder auf passive Lärmschutzmaßnahmen – z.B. Einbau von Schallschutzfenstern in den betroffenen Gebäuden – zurückgegriffen wird. Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation kommen aktive Maßnahmen nicht in Betracht. Die angesprochene städtebauliche Abwägung bezieht sich im Gutachten nur auf die Verwendung von aktiven oder passiven Schallschutznahmen gegen den Verkehrslärm, nicht auf die Vermischung von Verkehrs- und Gewerbelärm.

 

Die Dimensionierung der passiven Lärmschutzmaßnahmen nach DIN 4109 erfolgt durch den Gutachter anhand der maßgeblichen Außenlärmpegel. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden durch die Addition von Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen berechnet. Die vom Einwender geforderte Addition von Gewerbe- und Verkehrslärm hat damit Eingang in die Erstellung der schalltechnischen Untersuchung gefunden.

 

Es wird festgestellt, dass insgesamt – wie die schalltechnische Untersuchung belegt – vom Nahversorgungszentrum keine unzumutbaren Lärmemissionen ausgehen werden, sofern die festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen ausgeführt werden. Die Belange der angrenzenden Bewohner werden damit berücksichtigt, sie werden vor unzumutbaren und schädlichen Auswirkungen geschützt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bieten einen Ausgleich zwischen Belangen der Bevölkerung und wirtschaftlichen Interessen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Interessen nicht nur im Bedürfnis der angrenzenden Bewohner widerspiegeln, sondern auch – auf einer großräumigeren Ebene für den Stadtteil Wietesch/Schleupe eine den modernen Marktbedürfnissen angepasste Nahversorgung gesichert wird.

 

Die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung überprüft, zusätzlich ist die Stadt Rheine im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Monitoring zur Bauleitplanung verpflichtet, die Auswirkungen der Planung zu beobachten und mögliche Abweichungen –insbesondere bei den Prognosen - nach Abschluss des Bauleitplanung aufzunehmen und ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 25.v 08. 2006.

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf eine Kennzeichnung der ehemaligen Tankstelle Willers als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“ verzichtet werden kann. Der Eigentümer der Fläche ist seitens der Stadt Rheine sowohl schriftlich als auch mehrfach mündlich darüber informiert worden, dass der Rückbau durch einen anerkannten Gutachter zu begleiten und die Untere Abfallwirtschaftsbehörde zu beteiligen ist.

 

Der Anregung hinsichtlich der „Abstromfahne“ und den Grundwassermessstellen wird entsprochen, die textlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf dem Grundstück Salzbergener Straße 76 eine Spinnerei mit einer Betriebstanksstelle betrieben worden ist; aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse jedoch auf eine Kennzeichnung als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“ verzichtet werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Staatliches Umweltamt Münster, Postfach 8440, 48045 Münster;

          Stellungnahme vom 01. September 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch das Staatliche Umweltamt die schalltechnische Untersuchung auf Plausibilität geprüft worden ist mit dem Ergebnis, dass mit Immissionsrichtwertüberschreitungen in der Nachbarschaft nicht zu rechnen ist.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.3    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,, Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 15. August 2006

 

Stellungnahme vom 12. 01. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen. Der Anregung hinsichtlich der Einplanung einer Linksabbiegespur wird entsprochen. Seitens der Verkehrsplanung der Stadt Rheine ist ein entsprechender Entwurf erarbeitet worden. Eine detaillierte Abstimmung des Entwurfes mit dem Straßenbaulastträger wird seitens der Stadt Rheine rechtzeitig vor Baubeginn erfolgen. Die Kosten des entsprechenden Ausbaus werden vom Betreiber des Discountmarktes übernommen. Die Kostenübernahme ist durch einen städtebaulichen Vertrag abgesichert. Auf eine Darstellung der Planung im Bebauungsplanentwurf wird verzichtet; die im Plan dargestellte Verkehrsfläche ist ausreichend, um den geforderten Linksabbieger unterzubringen. Die geforderte Beteiligung zur Offenlage ist bereits erfolgt, die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau vom 15. August erging im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.4       Deutsche Telekom, Technikniederlassung Oldenburg, Pappelstraße 6, 48431 Rheine

          Stellungnahme vom 31. Juli 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Planung die Belange der Deutschen Telekom AG berührt werden. Es wird festgestellt, dass sich die angesprochenen Telekommunikationsanlagen nicht auf öffentlichen Flächen befinden, sondern auf Privatgelände verlegt worden sind. Die Sicherung dieser Anlagen bzw. die Kostenübernahme bei Veränderungen obliegt deshalb der Deutschen Telekom in Absprache mit dem Grundstückseigentümer. Hier waren bei Verlegung der Leitungen auf privaten Grundstücksflächen entsprechende Regelungen zu treffen. Eine nachträgliche öffentlich-rechtliche Sicherung durch Festsetzungen im Bebauungsplan ist nicht angezeigt.

 

Der Anregung, das zur der Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz eine Kontaktaufnahme zur der Telekom notwendig ist, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplanentwurf entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB)

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Ergänzung der textlichen Festsetzung 1.7 um Aussagen zur Sicherung der vorhandenen Grundwassermessstellen und des Verbotes der Versickerung von Niederschlagswasser,

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird,

sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange diese Ergänzung gefordert haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03 Mai Juli 2005 (GV. NRW S. 498) wird der Bebauungsplan Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 


Die Tagesordnungspunkte 9 und 10 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten.