Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IA2820

 

Herr Kotte erklärt, dass die CDU-Fraktion bereit sei, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Er verweist auf einen im Plan als Grünfläche dargestellten Durchgang zu den Märkten und bittet die Verwaltung um weitere Informationen.

 

Herr Schröer erklärt, dass es sich um einen privaten Durchgang handele.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung vor Durchführung für eine Richtigstellung der Darstellung dieser Fläche zu sorgen.

 

Herr Roloff führt aus, dass die SPD-Fraktion ebenfalls mit dem Beschlussvorschlag einverstanden sei und dass auch in seiner Fraktion die Frage nach der vorbezeichneten Grünfläche aufgeworfen worden sei.

 

 


Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

Vonseiten der künftigen Erwerberin wird beantragt, für einen Bereich die überbaubare Fläche zu verschieben, um hier ein Haarstudio mit darüberliegender Wohnung realisieren zu können. Das Haarstudio soll sowohl vom Parkplatz des Aldi-Marktes wie auch von der Wesselstraße fußläufig erreichbar sein.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung sowie dem Änderungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB zu ändern.

 

Die 13. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil A“, der Stadt Rheine bezieht sich auf Flächen westlich der Wesselstraße und betrifft die Flurstücke 660, 661 tlw. und 928 tlw., Flur 11, Rheine links der Ems.

 

Der Änderungsbereich ist im beigefügten Änderungsplan sowie in einem Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.