Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Kohnen fragt, ob bei dem Einziehungsverfahren die anfallenden Buchwerte für die Erschließungsanlagen berücksichtigt wurden und ob geklärt sei, ob Versorgungsleitungen auf der einzuziehenden Fläche verlegt worden seien.

Herr Löcken fragt, wie die Erschließung der vorhandenen Bebauung gesichert werde.

Herr Schröer erläutert, dass eine Firma vorhabe, die Fläche zu übernehmen. Es handele sich um ein öffentlich rechtliches Verfahren, der Restwert der Straße und des Kanals werde im Grundstücksvertrag erfasst.


Beschluss:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Ohmstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 152, Flurstück 236 tlw., einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.


Abstimmungsergebnis:        einstimmig