Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 Herr Dewenter fasst zusammen, dass unter den Mitgliedern des  Stadtentwicklungsausschusses Einvernehmen herrsche, die Fläche vor dem ehemaligen Waisenhaus von der heutigen Beschlussfassung auszuschließen.  Dem wird nicht widersprochen.

 


 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 10 a, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

 

Im Norden:       durch die Nordseite der Forckenbeckstraße, die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 1655, die westliche Grenze der Flurstücke 1612, 1656 und 784, die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 784, die nördliche Grenze der Flurstücke 782 und 1580, die östliche Grenze des Flurstücks 1580 und deren Verlängerung in südlicher Richtung bis zum Flurstück 107, die nördliche Grenze der Flurstücke 107, 1053, 109 und deren Verlängerung bis zum westlichen Emsufer, den Salinenkanal und die Mühlenstraße überquerend bis zum Flurstück 1210;

 

Im Osten:         durch die östliche Grenze der Flurstücke 1210 und 1299, die nördliche und nordöstliche Grenze des Flurstücks 157, vom westlichen bis zum östlichen Emsufer durch die Wehranlage die Flurstücke 1502 (Ems) und 164 (Fischpaß) durchschneidend, die südwestliche Grenze des Flurstücks 952, tlw. von der Schleuse bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 952;

 

Im Süden:         vom östlichen Emsufer zum westlichen Emsufer durch eine gedachte Linie in Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 1377, durch die Nordseite der Mühlenstraße, der „Tiefe Straße“ und der Straße „Am Thietor“.

 

Alle Flurstücksangaben beziehen sich auf Flur 122 in der Gemarkung Rheine Stadt.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 a, Kennwort: „Westliche Innenstadt“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Beschluss: