Sitzung: 27.09.2006 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 426/06
IA2975
Herr Winkelhaus bittet um eine genaue Darstellung
aller im Bebauungsplan vorhandenen Bäume.
Herr Niehues bittet um Erläuterung, ob die an der
geplanten Abzweigung zur Glienhorststraße die dort stehenden Linden erhalten
bleiben können. Er verweist darauf, dass am frühen Morgen des letzten Samstags
3 große, scheinbar vitale Eichen gefällt worden seien. Den hinzugerufenen Polizeibeamten
sei eine Fällgenehmigung der Stadt Rheine vorgelegt worden. Er bittet die
Verwaltung um Erklärungen zu diesem Sachverhalt.
Herr Dr. Janning verliest einen von Herrn Twesten
gefertigten Vermerk (siehe Anlage 5) zur Entfernung dieser Bäume.
Beim Aushub des mit Altlasten verseuchten Bodens bzw. beim späteren
Wiederanfüllen mit Erdreich sei es zu einer nachhaltigen Schädigung des
Wurzelwerks gekommen. Des Weiteren sei eine Pak-Belastung festgestellt worden.
Außer Frage stehe, dass eine Erhaltung dieser Bäume nicht möglich gewesen sei.
Eine Ersatzanpflanzung von 9 großkronigen Bäumen im Bebauungsplanbereich sei
angeordnet worden.
Weiter sei davon auszugehen, dass 3 bis 4 der
entlang der Glienhorststraße stehenden Linden nicht erhalten werden könnten.
Herr Thüring erklärt, dass die SPD dem
Beschlussvorschlag zustimme. Er fragt, ob der Gewässerschutz am Hemelter Bach
auch weiterhin garantiert werden könne, wenn die Pflege der Grünfläche entlang
der Uferfläche durch die Anlieger vorgenommen werde. Weiter halte er es für
wichtig, dafür zu sorgen dass eine Versiegelung dieser Grünflächen unterbleibe.
Herr Niehues macht deutlich, dass die Pflege der
Grünflächen durch Privatpersonen sicher günstiger sei, dass es aber wichtig
sei, zu verhindern, dass diese Grünfläche bebaut wird.
Zur Fällung der 3 Eichen erklärt er, dass die
Altlastenentsorgung sicherlich Vorrang genießen müsse, dass aber fraglich sei,
ob die Bäume nicht zu erhalten gewesen wären, wenn sie besser geschützt worden
wären. Außerdem sei zu klären, ob durch die Fällung dieser Bäume zusätzliches
Bauland geschaffen werde.
Herr Schröer führt aus, dass die
Gewässerunterhaltung mit dem Kreis Steinfurt abgestimmt worden sei, dieser habe
dem Verfahren zugestimmt. Ein ungehinderter Zugang zum Hemelter Bach sei
gewährleistet und der Bau von Hütten werde verhindert.
Herr Berardis fragt, ob es möglich sei, den
Unterhaltungsverband „Hemelter Bach“ mit der Pflege der Grünfläche entlang des
Hemelter Baches zu beauftragen.
Herr Schröer antwortet, dass es sich bei den
Unterhaltungsverbänden um kostenrechnende Einrichtungen handele, die Mitglieder
der Unterhaltungsverbände würden schon aus Kostengründen eine solche Pflege
sicher ablehnen.
Beschluss:
I. Aufhebung des Offenlegungsbeschlusses vom 14. Juni 2006
Der vom Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine am 14. Juni 2006 gefasste Offenlegungsbeschluss wird aufgehoben.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17, Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine nebst Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden/Nordosten: durch den Hemelter Bach,
im Osten: durch die Westseite der Glienhorststraße,
im Süden: durch die Nordseite der Elter Straße,
im Westen: durch die Westseite der Basilikastraße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.