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Herr Niehues erinnert die Verwaltung daran, dass für den Ratsbeschluss von einigen Ratsmitgliedern ein Modell zur besseren Visualisierung gefordert wurde.

 

Herr Schröer gibt zu bedenken, dass ein Modell sehr kostspielig und arbeitsintensiv sei. Eine Herstellung eines Modells bis zur Ratssitzung sei kaum möglich.

 

Herr Kuhlmann schlägt vor, bis zur Ratssitzung eine CAD-Ansicht zu fertigen.

 

Herr Niehues stimmt zu.


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung, Pappelstraße 6, 48431 Rheine

          Stellungnahme vom 11.02.2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Auswertung des in der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB übermittelten Lageplanauszuges ergab, dass – mit einer Ausnahme – die angesprochenen Telekommunikationslinien auch zukünftig im öffentlichen Straßenraum liegen. Änderungen sind an diesen Leitungen nicht erforderlich. Bei der Ausnahme handelt es sich um eine Trasse, die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf privaten Grundstücksflächen liegt. Aufgrund der Lage dieser Trasse handelt es sich wahrscheinlich um einen Hausanschluss. Es war Aufgabe der Telekom, sich diese Trasse privatrechtlich zu sichern, da eine öffentliche Sicherung durch Inhalte des bestehenden Bebauungsplanes nicht bestand: im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist für die Trasse kein Leitungsrecht auf privater Grundstücksfläche eingetragen. Vielmehr ist die Trasse bereits nach bestehendem Planungsrecht zu bebauen. Sofern die Telekom es versäumt hat, sich die angesprochene Trasse (Hausanschluss) privatrechtlich zu sichern, ist sie verpflichtet, die Kosten für eine mögliche Änderung/Aufgabe bei Überbauung selbst zu tragen.

 

 

2.2    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt

          Stellungnahme vom 16.03.2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt: Die Begründung wird entsprechend geändert, und der geforderte Hinweis wird in den Änderungsentwurf aufgenommen.

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 004/10) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 004/10) und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 30 18) werden die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140, Kennwort: "Bevergerner Straße-Nord", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig