Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Tonbandfundstelle: I/B/2340

 

Frau Overesch erklärt, sie sei befangen und nimmt während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes im Zuschauerbereich Platz.

 

Herr Dr. Kratzsch führt aus, dass der Bebauungsplan durch einige „gestalterische Eckwerte“ ergänzt worden sei. Er verweist auf die Festsetzungen zur Einhaltung der Firstrichtungen sowie zur Verwendung bestimmter Farbgruppen für die Gebäude entlang der Hauptsammelstraßen. Aus Sicht der Verwaltung sei die Einhaltung dieser Festsetzung für die Grundstruktur im Erscheinungsbild wichtig.

 

Herr Dr. Janning macht einige Ausführungen zu Punkt 6.3.2 der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 30 der Vorlage). Dieses Kapitel beinhalte Ausführungen zur  Überwachung der Umweltauswirkungen dieser Planung. Diese seien von Verwaltung überarbeitet und auf den neuesten Stand der Erkenntnisse aus der aktuellen Fachdiskussion zum Umweltmonitoring gebracht werden. Herr Dr. Janning betont, dass mit der Überarbeitung keine Änderung der Inhalte verbunden sei.

 

Herr Dewenter fragt, ob auch der Punkt 6.3.1 zu den Untersuchungen der Fauna überarbeitet werden sollte, da die zuletzt gemachten Untersuchungen mittlerweile auch älter als 10 Jahre seien.

 

Herr Dr. Janning erklärt, dass er hier keine Schwierigkeiten sehe. Die Erkenntnisse zur Einschätzung der Umweltauswirkungen des Planes seien durchaus ausreichend.

 

Herr Niehues erläutert, dass es sich bei dem nun zu beschließenden Bebauungsplan um ein kompliziertes und aufwändiges Verfahren gehandelt habe.

Er verweist auf einige im Plan schraffiert dargestellte Flächen, die im Umlegungsverfahren nicht berücksichtigt wurden und deshalb auch in Zukunft nicht planbegünstigt sein können.

Mit den Festsetzungen zur Strukturierung der Bauformen sei er einverstanden. Er bittet die Verwaltung um Vorschläge zu Festsetzungen zu den Dachformen, um den Bau von Flachdächern ausdrücklich auszuschließen.

Herr Niehues verweist auf die dezidierten Ausführungen in der Vorlage zu der Frage, warum die Flurstücke 39 und 40 nicht im ersten Bauabschnitt aufgenommen worden seien. Er fragt, ob noch weitere als die in der Vorlage aufgeführten Gründe zu diesem Entschluss geführt hätten. Aus seiner Sicht gehörten diese Grundstücke inhaltlich eigentlich zum ersten Abschnitt dazu.

Die CDU-Fraktion sei bereit, die heute zu fassenden Beschlüsse mitzutragen, unter der Voraussetzung, dass, sobald die technischen Voraussetzungen durch die Verlegung der Leitungen im Bereich der nördlichen Thiestraße geschaffen sind, in einem vorgezogenen gesonderten Verfahren die Einbeziehung der Flurstücke 39 und 40 in den Bebauungsplan erfolgt.

Herr Niehues verweist auf den Kreuzungsbereich Thiestraße/Lindvennweg, der durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Mesum-Nord II“ auf Dauer gesehen einem stärkeren Verkehrsaufkommen ausgesetzt sein werde. Er bittet die Verwaltung, Überlegungen zur Lösung des hier zu befürchtenden Verkehrsproblems anzustellen.

 

Frau Lietmeyer kritisiert, dass der Hof Deitermann im Gutachten zur Prüfung, ob die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe beeinträchtigt werden könnte,  nicht berücksichtigt wurde, da er zurzeit nicht über Viehbestand verfüge. Sie bittet um eine gutachterliche Prüfung, ob für den Hof Deitermann eine Wiederaufnahme der Viehhaltung trotz der anstehenden Bebauung im Bebauungsplangebiet möglich wäre.

 

Herr Dr. Kratzsch verweist auf die verschiedenen Interessenlagen. Es sei unmöglich, für einen einzelnen Landwirt alle Optionen offen zu halten und diese als Rechtsbestand Zugrundezulegen.

 

Frau Lietmeyer betont, dass auf dem Hof Deitermann Ställe vorhanden seien. Die Viehhaltung könne jederzeit wiederaufgenommen werden. Wenn dieses aber durch die heranrückende Wohnbebauung verhindert würde, sehe sie hierin durchaus eine Beeinträchtigung für den Landwirt.

 

Herr Dr. Kratzsch erläutert, dass hier eine Gewichtung der Interessen erfolgen müsse.

 

Herr Schütte führt anhand des gezeigten Planes aus, dass die Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes Renger zur Wohnbebauung geringer sei als die Entfernung zum Hof Deitermann. Lediglich für den nicht anzunehmenden Fall, dass der landwirtschaftliche Betrieb eine Haltung von mehr als 400 Schweinen anstrebe, sei mit Schwierigkeiten durch Emissionen zu rechnen.

 

Herr Dr. Janning erklärt, dass er aufgrund der Information von Herrn Schütte davon ausgehe, dass der Hof Deitermann mittelbar berücksichtigt sein werde, weil die heranrückende Wohnbebauung bereits auf den noch näher liegenden Hof Renger Rücksicht nehmen müsse.

 

Herr Löcken erklärt für die SPD-Fraktion, dass diese mit dem Beschlussvorschlag einverstanden sei. Er regt an, dem Vorschlag des Herrn Roscher (siehe Seite 9 der Vorlage) zu folgen. Das Gerät über das die örtliche Polizei verfügt, werde wohl ausreichen, um mehr Klarheit über das tatsächliche Verkehrsaufkommen zu schaffen.

 

Herr Dewenter fasst zusammen, dass seitens der Verwaltung zu klären sei,

  • wie eine möglichst baldige Einbeziehung der Flurstücke 39 und 40 in den ersten Bebauungsplanabschnitt gewährleistet werden könne;
  • das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsführung vor allem auch an dem Kreuzungsbereich Thiestraße/Lindvennweg überprüft werden müsse und
  • dass im Bebauungsplangebiet durch entsprechende Festsetzungen der Bau von Gebäuden mit Flachdächern ausgeschlossen werde.

 

Herr Dr. Kratzsch schlägt vor, in den Festsetzungen zum Bebauungsplan die Einhaltung einer Dachneigung von 15 bis 45 ° festzulegen.

 

Herr Dewenter hält weiter fest, dass

  • den nicht ausdrücklich in der vorangegangenen Diskussion angesprochenen Vorschlägen zu den Abwägungsbeschlüssen zugestimmt werde;
  • dass die von Herrn Dr. Janning vorgetragenen Änderungen im Umweltbericht seitens der Verwaltung eingearbeitet werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.             Beratung der Anregungen

 

1             Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1          Niederschrift über die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am Mittwoch, 16. Juni 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Die noch nicht beantworteten Fragen aus der Bürgerveranstaltung am 16. Juni 2004 sollen wie folgt beantwortet werden:

 

Um die Verkehrsbelastung Hohe Heideweg und Lindvennweg einzuschränken, wird gefordert, dass eine zusätzliche Erschließung über die Straße Borgesch geführt wird.

Bei der Schaffung von 250 zusätzlichen Wohneinheiten im Gesamtbebauungsplan Mesum-Nord sind als Quellverkehr in der Spitzenstunde max. 250 Fahrten zu verzeichnen. Diese Fahrten verteilen sich auf den Lindvennweg und den Hohen Heideweg. Wenn eine gleichmäßige Verteilung vorausgesetzt wird, sind somit für diese Straßenzüge ca. 125 zusätzliche Fahrbewegungen in der Spitzenstunde zu erwarten.

Diese Verkehrszahlen können leicht von Wohnsammelstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m, wie sie im Bebauungsplanbereich vorhanden sind, aufgenommen werden. Eine Verkehrsauslastung ist erst bei ca. 800 bis 1.000 Fahrzeugen je Spur zu erwarten. Aus schalltechnischer Sicht sind Verkehrsbelastungen bis zu 300 Fahrzeuge je Stunde als unproblematisch einzustufen.

Aus den vg. Gründen kann die Notwendigkeit, eine zusätzliche Erschließung für das Wohngebiet Mesum-Nord anzulegen, nicht abgeleitet werden. Die Anlegung eines zusätzlichen Anschlusses würde vielmehr die Baumaßnahme insgesamt verteuern, die einseitig bebaute Straße Borgesch zusätzlich belasten und die umzulegenden Erschließungskosten heraufsetzen.

 

Bezüglich der Führung des ÖPNV hat sich der Beirat „Verkehr“ zwischenzeitlich gegen die Buslinienführung über den Lindvennweg/Nielandstraße ausgesprochen.

Hier ist noch anzumerken, dass eine ÖPNV-Erschließung eine Mindestbreite der Fahrbahn erforderlich macht, um eine verkehrssichere Wegeführung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu gewährleisten. Auch bei einer Tempobegrenzung ist eine Fahrbahnbreite von 6 m das Standardmaß.

 

Die Einrichtung eines Kreisverkehrs im Zuge der Rheiner Straße in Höhe der Straßen Am Flöddert/Lindvennweg/Hohe Heideweg mit den dazugehörigen Nebenanlagen ist nicht umsetzbar, ohne in die vorhandene Bebauung einzugreifen.

Die Rheiner Straße ist als überörtliche Straße, Kreisstraße 66, klassifiziert. Ein Kreisverkehr sollte hier entsprechend der Verkehrsbedeutung als „kleiner Kreisverkehr“ mit einem Fahrbahndurchmesser von ca. mind. 30 m angelegt werden.

Bei dem vg. Fahrbahndurchmesser ist es kaum denkbar, alle 5 Verkehrsäste uneingeschränkt und gleichberechtigt an diesen Kreisverkehr anzuschließen.

Die Forderung auf Anlegung eines Kreisverkehrs ist bereits vor Jahren erhoben und seinerzeit verworfen worden, da diese Verkehrserschließung nur unter Abriss der vorhandenen Bebauung möglich ist.

Aus diesem Grunde wird die in der folgenden Skizze favorisierte Aufweitung der Rheiner Straße zum Abbiegen in den Lindvennweg und Hohen Heideweg weiterverfolgt (siehe 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 164, Kennwort: "Rheiner Straße Nord“).

Mit Durchführung dieser Planung wird es im Bereich des Knotenpunktes Rheiner Straße mit Hohe Heideweg/Lindvennweg/Am Flöddert zu einer deutlichen Entzerrung des Verkehrs kommen und damit zu mehr Verkehrssicherheit in diesem Bereich.

 

Des Weiteren wurde eine zusätzliche Erschließung des gesamten Baugebietes Mesum-Nord den „Bohnenkamp“ gefordert. Der Bohnenkamp ist derzeit ein Wirtschaftsweg zur Erschließung der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen –zwischen der Rheiner Straße (K 66) bis in das Baugebiet Mesum-Nord hineinführend.

Ein Ausbau dieses Straßenzuges als verkehrswichtige Straße in einer Länge von über 600 m und der Mindestbreite von 5,5 m (wobei der Erwerb der erforderlichen Flächen fragwürdig ist) würde erheblich mit der Rheiner Straße – K 66 – konkurrieren und eine neue verkehrswichtige Straße für den Ortsteil Mesum darstellen. Dieser Straßenzug würde für das gesamte Gebiet zwischen dem Münsterlanddamm und der Rheiner Straße eine neue Erschließungsqualität erhalten müssen und alle weitergehenden Straßen verkehrlich aufwerten.

Aus fachtechnischer Sicht wird eine weitere verkehrswichtige Straße innerhalb des heutigen Verkehrsnetzes nicht für erforderlich gehalten, da die Wege zur Rheiner Straße durchaus hinnehmbar sind und die Rheiner Straße selbst ihre Kapazitätsgrenzen bei weitem noch nicht erreicht hat. Zur Wahrung der Wohnruhe in den gewachsenen Quartieren und für den neuen Bereich „Mesum-Nord“ sollte das heutige Verkehrsnetz, das zur Rheiner Straße ausgerichtet ist, beibehalten bleiben.

 

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, Verkehrszählungen bzw. Geschwindigkeitsmessungen auf bestehenden Straßen vorzunehmen, wenn hierzu ein Auftrag erteilt wird. Aus personeller Sicht kann diesem Wunsch nicht mehr in diesem Jahr entsprochen werden, da mit bestehenden Planungen und der Vorbereitung der Ausbauplanung die Planungsabteilung mehr als ausgelastet ist.

Derartige Zählungen bzw. Messungen werden für wenig sinnvoll gehalten, da

- wie bereits vorher gesagt - eine Überbelastung der Straßenzüge auch nach Bebauung des gesamten neuen Wohnquartiers „Mesum Nord“ nicht zu erwarten ist; gleichwohl wird sich der Verkehr für die Altanlieger gegenüber heute erhöhen.

 

Im Gesamtbebauungsplanbereich „Mesum Nord“ befinden sich keine städtischen Baugrundstücke; lediglich durch einvernehmliche Minderzuteilungen an Dritte erhält die Stadt Rheine im I. Bauabschnitt 8 Bauplätze zugeteilt.

 

Zur Bauweise innerhalb des 1. Bauabschnittes Mesum-Nord ist anzumerken, dass aufgrund der gewünschten und abgestimmten Parzellierungen erkennbar ist, dass in diesem Bereich 108 Einzel- und 18 Doppelhäuser realisiert werden sollen. Zudem sind folgende Festsetzungen geplant:

 

               WA II o GRZ = 0,4  Einzel- und Doppelhäuser zulässig

 

              Traufhöhe mind. 2,80 m bei I-Geschossigkeit, bei II max. 5,60 m,

              Firsthöhe max. 9,75 m

 

Aus städtebaulichen Gründen wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, entlang der Wohnsammelstraßen in diesem Bebauungsplangebiet folgende gestalterische Festsetzungen aufzunehmen:

 

-          In den gekennzeichneten Bebauungsplanbereichen ist die Firstrichtung für           Hauptgebäude parallel zur Straße auszurichten; mit Ausnahme bei Eckgrund­stücken an öffentlichen Verkehrsflächen.

 

-          Sämtliche baulichen Anlagen und Nebenanlagen sind in diesem Bereich im Grundton rot zu verblenden; unzulässig sind glasierte Verblender. Die Dachflächen sind mit roten bis rotbraunen Dachtonziegeln oder Betondachsteinen einzudecken.

 

Diese baugestalterischen Festsetzungen sollen nur für die im folgenden Plan gekennzeichneten Flächen gelten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass zumindest entlang der Wohnsammelstraßen sich ein harmonisches Ortsbild ergibt.

 

Die vg. Festsetzungen sind derzeit noch nicht Bestandteil des Bebauungsplan­entwurfes; sie werden bei Billigung des Ausschusses eingearbeitet.


 

1.2          Eingabe von Herrn Jürgen Roscher, Bürgerstraße 5, 48432 Rheine

               Stellungnahme vom 29. Juni 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Herr Jürgen Roscher fordert die Erstellung eines Verkehrsprofils mittels eines Geschwindigkeitsmessgerätes für die betroffenen Straßen innerhalb des Bebauungsplanbereiches, um die „Verkehrsproblematik“ transparent zu machen.

Bei der Schaffung von 250 zusätzlichen Wohneinheiten im Gesamtbebauungsplan Mesum-Nord sind als Quellverkehr in der Spitzenstunde max. 250 Fahrten zu verzeichnen. Diese Fahrten verteilen sich auf den Lindvennweg und den Hohen Heideweg. Wenn eine gleichmäßige Verteilung vorausgesetzt wird, sind somit für diese Straßenzüge ca. 125 zusätzliche Fahrbewegungen in der Spitzenstunde zu erwarten.

Diese Verkehrszahlen können leicht von Wohnsammelstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m aufgenommen werden; diese Fahrbahnbreite ist innerhalb des Bebauungsplanbereiches überwiegend vorgegeben. Eine Verkehrsauslastung ist erst bei ca. 800 bis 1.000 Fahrzeugen je Spur zu erwarten. Aus schalltechnischer Sicht sind Verkehrsbelastungen bis zu 300 Fahrzeuge je Stunde als unproblematisch einzustufen.

Eine Überlastung bzw. eine „Verkehrsproblematik“ der Straßenzüge ist auch nach Bebauung des neuen „Gesamtquartiers Mesum Nord“ nicht zu erwarten. Gleichwohl wird sich der Verkehr für die Altanlieger gegenüber heute erhöhen.

Es besteht die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmessungen auf bestehenden Straßen vorzunehmen, wenn hierzu ein Auftrag erteilt wird. Aus personeller Sicht kann diesem Wunsch nicht mehr in diesem Jahr entsprochen werden, da mit bestehenden Planungen und Vorbereitungen der Ausbauplanung die Planungsabteilung mehr als ausgelastet ist.

 

Aus den vg. Gründen wird ein Verkehrsprofil, wie es von Herrn Jürgen Roscher gefordert wird, für wenig sinnvoll gehalten.

 

2             Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1          Stellungnahme vom Kreis Steinfurt vom 6. Dezember 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Es wird festgestellt, dass sich innerhalb des Bebauungsplangebietes keine Bodenbelastung und keine entsprechenden Verdachtsflächen im Sinne des gemeinsamen Runderlasses befinden.

 

Der Neuausbau der Einmündung des Hohen Heideweges in die K 66 (Rheiner Straße) wird mit dem Kreisstraßenbauamt abgestimmt (vgl. auch 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 164, Kennwort: „Rheiner Straße Nord“, der Stadt Rheine).


 

2.2          Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Münster vom 29. November 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Zwischenzeitlich wurde das Geruchsgutachten entsprechend den Vorgaben des Staatlichen Umweltamtes Münster überarbeitet.

 

Es ist festzustellen, dass sich grundsätzlich keine Mehr-Auswirkungen durch das neue Berechnungsmodell ergeben.

 

2.3          Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, vom 23. November 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Nördlich des Plangebietes befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle Clemens Renger, Emskämpenweg 38, und nordwestlich des Plangebietes befindet sich die Hofstelle Reinke, Münsterlanddamm 401. Diese beiden Hofstellen wurden gutachterlich geprüft; deren Erhalt und alsbaldige Entwicklung werden durch das Baugebiet Mesum-Nord nicht beeinträchtigt.

 

Auf der Hofstelle Deitermann, Emskämpenweg 43, gibt es keinen Viehbestand mehr; insofern wurde diese Hofstelle im Gutachten nicht berücksichtigt.

 

Das Gutachten wird der Landwirtschaftkammer im Offenlegungsverfahren zur Kenntnis gebracht.

 

Insofern kann festgestellt werden, dass die Anregungen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, berücksichtigt wurden.

 

2.4          Stellungnahme des Forstamtes Steinfurt vom 18. November 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Der Sicherheitsabstand von 35 m zwischen Waldrand und künftigen Bauwerken wird eingehalten. Wie aus der Plandarstellung entnehmbar, sind innerhalb der 35 m Abstandsfläche lediglich tiefbautechnische Maßnahmen vorgesehen (Regenrückhaltebecken).

 

Insofern sind die Anregungen des Forstamtes Steinfurt bereits in der Planung berücksichtigt.

 

Der in dem beigefügten Lageplan grün gekennzeichnete Bereich ist irrtümlicherweise von Seiten des Forstamtes als Waldfläche gekennzeichnet; es handelt sich bei dieser Fläche vielmehr um die Fläche des Regenrückhaltebeckens „Köttelbecke“, die sowohl im Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan als solche gekennzeichnet ist.


 

2.5          Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom
7. Dezember 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Die Auflagen, die vom DB Service Immobilien GmbH vorgetragen werden, sind bereits Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes.

 

Nicht nur die geforderten jeweilige Abstand der DB Service Immobilien wird eingehalten, sondern vielmehr der Abstand von 20 m zu den kV-Leitungen, wie es der Abstandserlass NRW vorsieht.

 

Innerhalb dieses 20 m breiten Schutzstreifens sind weder der Aufbau von Baumaschinen noch sonstige Lagerungen zulässig. Dieser Hinweis ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes (siehe Hinweis Nr. 2).

 

2.6        Stellungnahme der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH vom 7. Dezember 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch die Energie- und Wasserversorgung GmbH Rheine sichergestellt ist.

 

Bezüglich der Stromversorgung sind zwischenzeitlich zwei Trafostandorte innerhalb des 1. Bauabschnittes des Bebauungsplanes „Mesum-Nord“ festgelegt worden; die eine Trafostation befindet sich zukünftig innerhalb der Grünanlage östlich der Thiestraße, und die zweite Trafostation befindet sich im Bereich des Regenrückhaltebeckens westlich der Nielandstraße.

 

Insofern kann festgestellt werden, dass auch die Stromversorgung durch die Stadtwerke Rheine GmbH sichergestellt wird.

 

Der Hinweis zu vorhandenen Versorgungsleitungen und deren Berücksichtigung betrifft nicht den 1. Bauabschnitt des Baugebietes Mesum-Nord, sondern den 2. Bauabschnitt.

 

Bezüglich der Erschließungsmaßnahmen innerhalb des Baugebietes sind bereits Abstimmungsgespräche mit den Stadtwerken Rheine GmbH geführt worden.

 

2.7          Stellungnahme der Deutschen Telekom Münster vom
11. November 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Baugebiet Mesum-Nord müssen die erforderlichen Leitungen überwiegend noch verlegt werden. Diese Kabelverlegungsarbeiten werden mit den tiefbaulichen Maßnahmen der Stadt Rheine koordiniert.

Lediglich im Bereich des Teilabschnittes Thiestraße (Bauabschnitt II) muss eine Leitung verlegt werden.

Hier muss angemerkt werden, dass bereits Gespräche mit der Deutschen Telekom geführt wurden zwecks Koordinierung von erforderlichen Tiefbaumaßnahmen.

Es ist festzustellen, dass die notwendigen Ausbauarbeiten des Telekommunikationsnetzes frühzeitig mit der Telekom koordiniert werden (siehe Hinweis Nr. 2).

 

2.8          Stellungnahme der RWE Transportnetz Strom vom 8. Nov. 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Die Auflagen, die vom RWE Transportnetz Strom zu berücksichtigen sind, sind bereits Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes.

Es wird nicht nur der geforderte Abstand von 17 m eingehalten, sondern vielmehr der Abstand von 20 m zu den kV-Leitungen, wie es der Abstandserlass NRW vorsieht.

Innerhalb dieses 20 m breiten Schutzstreifens sind weder der Aufbau von Baumaschinen noch sonstige Lagerungen zulässig. Es wird diesbezüglich ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen, dass beim Bau des Regenrückhaltebeckens, das sich außerhalb dieses Schutzstreifens befindet, die Beteiligung der RWE Transportnetz Strom GmbH durchgeführt wird.

Ebenfalls wird die DB Energie GmbH beteiligt (siehe Hinweis Nr. 2), falls unterhalb der 110-kV-Leitungen externe Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Für den 1. Bauabschnitt „Mesum-Nord“ ist eine externe Ausgleichsmaßnahme nördlich vom Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.

 

2.9          Stellungnahme des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e. V., Kreisverband Steinfurt, vom 6. Dezember 2004

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss

Es wird festgestellt, dass der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband sich zunächst auf ein Schreiben vom 5. März 2002 bezieht, welches dieser zur 107. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine vorgetragen hat. Dieses Schreiben wurde im Flächennutzungsplanverfahren mit Schreiben vom 14. April 2003 beantwortet. Insofern bezieht sich diese generalisierende Eingabe nicht mehr auf den Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord-I“.

 

Des Weiteren ist festzustellen, dass sich der Landwirtschaftsverband Westfalen-Lippe auf eine Vorbewertung des Sachverständigen Schirz bezieht und das endgültige Gutachten nicht bekannt ist.

 

Zum Offenlegungsverfahren werden die in den Jahren 2003 und 2004 in Auftrag gegebenen Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer zugesandt werden. Die nördlich des Plangebietes befindliche Hofstelle Renger sowie die nordwestlich gelegene Hofstelle Reinke sind emittierende Betriebe, die sowohl Schweine- wie auch Rinderhaltung betreiben.

 

Aufgrund der Betriebe Renger und Reinke wurde ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben, welches Bestandteil dieser Begründung ist. Das Gutachten aus dem Jahre 2003 wurde im Jahr 2004 aufgrund neuerer Ermittlungsmethoden ergänzt, sodass nunmehr auch die Geruchsausbreitungsberechnung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorliegt.

 

Gutachterlich wird nachgewiesen, dass vonseiten der Landwirte Renger und Reinke nördlich bzw. nordwestlich des Plangebietes keine Geruchsimmissionen auf das künftige Baugebiet – den genehmigten Bestand zu Grund legend wie auch bei jeweils angemessener und realistischer Erweiterung der Tierhaltung – zu befürchten sind.

 

Das entsprechende Geruchsgutachten weist nach, dass die vg. Tierhaltungen – auch bei angemessener und realistischer Erweiterung der Betriebe – zu keiner Beeinträchtigung der Wohnnutzung führen. Ebenso müssen von diesen Hofstellen aufgrund vorhandener Wohnbebauung im Außenbereich – unabhängig von den Neuausweisungen des Plangebietes Mesum Nord-I – immissionsschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden (hier Einhaltung der Richtwerte der GIRL von 15 % der Jahresstunden).

 

Die Bewertung erfolgt im ersten Schritt auf der Grundlage der VDI-Richtlinien-Reihe Emissionsminderung Tierhaltung. Im Weiteren wurden dann die prognostischen Geruchsemissionen ermittelt, die unter Berücksichtigung einer jeweils angemessenen Erweiterung der Tierhaltung pessimal entstehen.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass somit den Belangen der Landwirtschaft Rechnung getragen wird; durch die anstehenden Bebauungsplanungen ergeben sich keine Einschränkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe Renger und Reinke.

 

Das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung für den Planbereich Mesum Nord-I zeigt die Einhaltung der GIRL-Werte für Wohngebiete von 10 % der Jahresstunden im gesamten als Wohnbaufläche (WA) gekennzeichneten Bereich. Damit ist die gesamte Fläche aus Geruchsimmissionssicht vollständig als Wohngebiet realisierbar.

 

Die unter Punkt 2 getroffenen Anmerkungen betreffen das künftige Baugebiet Mesum Nord-II. Die vorgetragenen Anregungen müssen zu gegebener Zeit im jeweiligen Bebauungsplanverfahren gesondert berücksichtigt werden.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass den Belangen der Landwirtschaft Rechnung getragen wird; durch die anstehende Bebauungsplanung ergeben sich keine Einschränkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe Renger und Reinke.

 

3.0          Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine weiteren Anregungen vorgetragen wurden.

 

II.   Offenlegungsbeschluss

Gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord-I“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: "Mesum Nord-I", der Stadt Rheine wird wie folgt beschrieben:

 

im Westen:       durch die Westgrenze der Thiestraße (gleichzeitig Grenze des Bebauungsplanes Nr. 164, Kennwort: „Rheiner Straße Nord“) bis zur Nordgrenze der Hakenbrede, der Nordgrenze der Hakenbrede von der Westgrenze der Thiestraße bis Westgrenze der Nielandstraße einschl. Eckabrundung, durch die Westseite der geplant ausgebauten Nielandstraße/Bohnenkamp von der Nordgrenze der Hakenbrede bis in Höhe der Westgrenze des Flurstückes 63 (Flur 2), den Blodenkamp überquerend, der Westgrenze des Flurstückes 63 und 62 (Flur 2);

im Norden:        durch die Nordgrenze des Flurstückes 62 (Flur 2) und in deren Verlängerung die Nielandstraße überquerend, durch die Westgrenzen der Flurstücke 49 und 48 tlw. (Flur 2), durch eine gedachte Linie im Abstand von 20 m zur 110-kV-Leitung von der Ostgrenze der Nielandstraße bis zur Westgrenze des Norgerweges (betroffen sind die Flurstücke 49, 48, 46, 45 und 47, Flur 2);

im Osten:          durch die geplanten Ostgrenzen der künftigen Baugrundstücke (gleichzeitig die Westgrenze des Bebauungsplanes Nr. 191, Kennwort: „Dannenkamp“) von dem gedachten Punkt an der Westseite des Norgerweges (20 m Abstand zur 110-kV-Leitung), den Hohen Heideweg und die Hakenbrede durchschneidend, bis zur Nordseite des Lindvennweges (betroffen sind die Flurstücke 46, 45, 43 und 42 Flur 2 und die Flurstücke 4, 1051, 909, 637, 911, 13, 16, 963, 962, 1017, 999, 902, 903 und 623, Flur 5);

im Süden:         durch die südliche Grenze des Lindvennweges von der östlichen Planbegrenzung bis zur östlichen Grenze der Thiestraße einschl. eines Teilstückes der Nordstraße zwischen Nielandstraße und dem Nordring, durch die östliche Grenze der Thiestraße von der südlichen Grenze Lindvennweg bis zur verlängerten südlichen Grenze des Flurstücke 963 (Flur 6), die gleichzeitig die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 164, Kennwort: „Rheiner Straße Nord“ ist.

 

Sämtliche genannten Flurstücke liegen in der Flur 2, 5 oder 6, Gemarkung Rheine Mesum. Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf  „Mesum Nord-I“ sowie in einem Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


Abstimmungsergebnis:           2    Nein-Stimmen

                                             14  Ja-Stimmen

                                             damit mehrheitlich angenommen