Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-   lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Deutsche Telekom Netzproduktion, Poststraße 1 – 3, 26122 Oldenburg;

          Stellungnahme vom 25. Mai 2010

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände oder Bedenken vorgetragen werden. Auch der Hinweis auf notwendige Aufbrüche von Verkehrswegen zur Verlegung von neuen Kabeltrassen wird zur Kenntnis genommen.

 

2.2    Geoinformatik, Stadt Rheine, 48427 Rheine

          Stellungnahme vom 4. Mai 2010

 

Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen

Stellungnahme vom 1. März 2010

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Fachbehörde keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden. Bei der Stadt Rheine liegen ebenfalls keine Informationen vor, die auf eine Kampfmittelbelastung hinweisen. Eine Überprüfung wird deshalb nicht für notwendig gehalten.

 

Der genannte Hinweis wird in den Planentwurf aufgenommen.

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198, Kennwort: "Hansastraße - Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Südseite der Stadtbergstraße,

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 242 und 1076,

im Süden:       durch die Nordseite der Karlstraße,

im Osten:        durch die Westseite der Sadelstraße.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 169, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig