Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-   lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 303, Kennwort: "Gellendorfer Mark-Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der Geltungsbereich dieser Änderung betrifft einen Teilbereich des Flurstückes 393, Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems, und befindet sich nördlich des Georg-Elsner-Ringes und beinhaltet die Gebäude mit der Blockbezeichnung 619, 620, 621 und 622.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten dieses Planes im Wege der Berichtigung ohne weiteren politischen Beschluss angepasst.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig