Sitzung: 23.06.2010 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 223/10
00:48:29
Beschluss:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
1.1 Bauherrengemeinschaft, In der Lake, 48429 Rheine;
Schreiben vom 09. März 2010
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nur teilweise entsprochen wird.
Verwaltungsseitig wird es begrüßt, dass zwei Gebäudekomplexe mit altengerechten, barrierefreien Wohnungen, in direkter Anbindung an das Marienstift errichtet werden soll. Die geplanten Gebäudekomplexe benötigen allerdings eine Trauf- und Firsthöhe welcher einer dreigeschossigen Bebauung entsprechen würde. Aus städtebaulicher Sicht stellt die Schorlemerstraße eine Zäsur zur Bebauung des Marienstifts dar und somit würde lediglich die umliegende ein- bis zweigeschossige Bebauung östlich der Schorlemerstraße als Maßstab herangezogen. Im südlichen Bereich des Plangebietes wurde die Trauf- und Firsthöhe bereits mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes (1997) festgesetzt und auch an diesen Festsetzungen orientiert sich der neu zu beplanende Bereich. Aufgrund der v. g. Gegebenheiten wird einer Anhebung der Firsthöhe von 9,75 m auf 11, 50 m und der Traufhöhe von 6,50 m auf 9,25 m, sowie dem Verzicht der Traufhöhe nicht gefolgt.
Eine Verschiebung der senkrechten Perlenschnur ist nach Rücksprache mit der Architektin nicht mehr notwendig
Der 5,00 m breite Grünstreifen wurde entsprechend der Festsetzungen nie umgesetzt und soll nun mehr dem allgemeinen Wohngebiet zugeführt werden. Somit kann an dieser Stelle einer Verschiebung der Perlenschnur (Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen) gefolgt werden.
In Absprache mit der Architektin und dem Investor wird das Staffelgeschoss noch etwas weiter zurückspringen (> 1,00 m) und die Dachneigung wird im Bereich der zweigeschossigen Bauweise auf 10°- 45° festgesetzt. Mit dieser Festsetzung kann die geplante Zweigeschossigkeit eingehalten werden und die geplanten Gebäude fügen sich in die Umgebung ein (s. Anlage 1).
1.2 Anlieger der Schorlemerstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 18. Februar 2010
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem oben
geschilderten Einwand entsprochen wird und eine Dachneigung mit 20°- 48°
festgesetzt wird. Mit dieser Festsetzung soll der neueren Bauweise entsprochen
werden.
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt , der Landrat , 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 16. März 2010
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass bereits ein Gutachten (Anlage 5) erstellt wurde mit folgendem Ergebnis:
„Die
ermittelten Schwermetallkonzentrationen unterschreiten deutlich die Prüfwerte
der BBodSchV. Pflanzenschutzmittel wurden nicht nachgewiesen. Der Verdacht
hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen kann als ausgeräumt betrachtet
werden.
Bodenbelastungen aus der ehemaligen Nutzung der
untersuchten Fläche als Standort eines Gartenbaubetriebes wurde nicht
festgestellt. Weitere Maßnahmen lassen sich nicht ableiten.“
Somit liegen keine Verdachtsmomente
mehr vor, dass im Änderungsgebiet Altlasten/ Altablagerungen vorhanden sind
Das Gutachten wird an die untere Bodenschutzbehörde weitergeleitet.
2.2 TBR
Rheine, 48427 Rheine;
Stellungnahme vom 15. März 2010
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass aufgrund der neuen Straßenführung (Wendehammer entfällt) eine Vergrößerung des Wendehammers nicht mehr notwendig ist.
Die Planstraße verbindet die Schorlemerstraße und den Sperberweg, somit ist eine ordnungsgemäße Müllabfuhr gewährleistet.
2.3 Jugendamt
der Stadt Rheine, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 11. März 2010
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, indem die öffentliche Grünfläche in den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60z, Kennwort: „Schmalestraße-Ost“ aufgenommen und in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt wird.
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60z, Kennwort: "Schmalestraße-Ost", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser
Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Im Osten durch
den Sperberweg (entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 569) und der
westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 392
im Süden durch
die nördliche Grenze der Flurstücks Nrn. :472, 473 und 282 und durch die
südliche Grenze des Flurstücks Nr. 673
im Westen durch
die Schorlemerstraße (entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 597)
in Norden durch
die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 675
Sämtliche Flurstücke befinden sich in
der Flur 174 der Gemarkung Rheine Stadt.
Der Geltungsbereich ist im
Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig