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Herr Niehues möchte wissen, welche Auswirkungen die Anbauverbotszone auf die spätere Nutzung des Grundstückes hat.

 

Herr Aumann erläutert, dass an klassifizierten Straßen auf gesetzlicher Grundlage außerhalb von Ortsdurchfahrten  Anbauverbotszonen in bestimmtem Abstand von Straßen eingehalten werden müssen. Dies dient zum einen der Sicherheit und dem Lärmschutzes, zum anderen kann ein zukünftiger Ausbau des Verkehrsweges möglich sein.

 

Herr Schröer ergänzt im Bereich von  Bundesautobahnen ist ein Abstand zwischen 40 und 100 Metern erforderlich.

 

 


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1       Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm

Postfach 1167, 59001 Hamm;

          Stellungnahme vom 12.10.2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Nach Rücksprache mit dem Einwender konnten folgende Ergebnisse erzielt werden:

 

Zu 1.)  Nicht zwingend betriebsnotwendige bzw. jederzeit verlegbare, ebenerdige bauliche Anlagen bleiben innerhalb der Anbauverbotszone zustimmungsfähig. In den textlichen Festsetzungen zu dieser Bebauungsplanänderung muss allerdings der straßenrechtliche Vorbehalt verbindlich formuliert werden, dass bei künftigem Ausbau bzw. Verbreiterung der Autobahn, die Flächen innerhalb der Anbauverbotszone in Anspruch genommen bzw. zurückgebaut werden müssen.

 

Zu 2.)  Auf der festgesetzten „Fläche für Entsorgungsanlagen“ sollte keine Nutzungsänderung stattfinden, auch keine bauliche „Anlage“ errichtet werden. Die offene, muldenförmige Versickerungsfläche bleibt unverändert bestehen. Die hier angedachte, formal exaktere Definition wird wieder zurückgenommen, da sie auch Bauwerke beinhaltet, die innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig wären. Nunmehr wird eine Fläche festgesetzt, „die von der Bebauung freizuhalten ist“ mit (jederzeit verlegbarer) „Mulde zur Regenwasserversickerung“.

 

Der Bitte um deutlichere Darstellung der straßenrechtlichen Zonen wird gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2       Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH – Technische Infrastruktur Niederlassung Nordwest; Pappelstraße 6, 48431 Rheine

          Stellungnahme vom 12.10.2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die bestehende Telekommunikationslinie der Telekom muss im Zuge des Teilrückbaus der Ohmstraße außer Betrieb genommen werden. Da diese Maßnahme privatwirtschaftlich veranlasst ist, besteht keine Folgepflicht entsprechend § 72 Telekommunikationsgesetz.

Die Kosten für die erforderlichen Änderungsmaßnahmen bzw. die Neuverlegung der Telekommunikationslinie werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Hierzu beinhaltet der Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem ansässigen Speditions-/Logistikunternehmen dezidierte Regelungen mit Bezifferung der Kostenerstattungsbeträge.

Diese Bebauungsplanänderung selbst bleibt insofern unberührt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.3       Wehrbereichsverwaltung West

Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf

          Stellungnahme vom 14.10.2010

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dem hier zitierten Anliegen wird gefolgt. Als textliche Festsetzung findet die Forderung der Wehrbereichsverwaltung eingang in diese Bebauungsplanänderung.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)           durch die ergänzenden Festsetzungen zu baulichen Anlagen in der Anbau-

         verbotszone und zur Zustimmungspflicht der Wehrbereichsverwaltung so-

         wie durch die Umwandlung der Entsorgungs- in eine Freihaltefläche,

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch die marginalen Korrekturen nicht unmittelbar betroffen wird sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebenen Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950)

wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182, Kennwort: "Baarentelgen Nord-Ost", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182, Kennwort: "Baarentelgen Nord-Ost", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig