Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:32:59

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage. Die Ausschussmitglieder stimmen dem Beschlussvorschlag zu.


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Bezirksregierung Münster: Dez. 32 / Regionalentwicklung;

          Stellungnahme vom 18.10.2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die umzuformulierenden Textpassagen betreffen die Gründzüge der hier vorliegenden Planung nicht.

Es sind lediglich Begrifflichkeiten wie „dass die Darstellungsschwelle … in der Regel bei 10 ha liegt“, „Parzellenunschärfe-Regelung ohne Regionalplanänderung“ oder „etwa 5 ha … liegt deutlich unterhalb des Darstellungsmaßstabes“, die missverständlich ausgelegt werden können. Insofern wird der Bitte bzw. der Verfügung der Bezirksregierung Münster gefolgt, die bereits einen Umformulierungsvorschlag unterbreitet hat (s.u.).

 

 

Kapitel 3, „Übergeordnete Vorgaben“  -  Alt-Version:

 

„Der Regionalplan des Regierungsbezirks Münster/Teilabschnitt Münsterland weist die betriebliche Erweiterungsfläche als „Agrarbereich“ aus. Sie gilt also derzeit nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB als an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Allerdings machten im Sommer 2008 Vertreter der Bezirksregierung Münster, Dezernat Regionalentwicklung darauf aufmerksam, dass die Darstellungsschwelle für regionalplanerisch relevante Vorhaben in der Regel bei 10 ha liegt. D.h. bei Vorhaben ab dieser Größenordnung wäre die Änderung des Regionalplanes erforderlich, sofern die Darstellungen dem Vorhaben entgegenstehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Vorhaben mit geringerem Umfang, diese im Rahmen der so genannten „Parzellenunschärfe-Regelung“ ohne Regionalplanänderung zuzulassen, auch wenn das einzelne Vorhaben den Darstellungen im Einzelnen widerspricht.

Bei der hier in Rede stehenden Fläche geht es um etwa 5 ha. Diese liegt deutlich unterhalb des Darstellungsmaßstabes; zudem sind raumrelevante Konflikte mit anderen Raumnutzungen (die Fläche wird zurzeit als Ackerfläche genutzt) nicht zu erwarten. Die Erweiterung hat daher aufgrund der Standortvorprägung durch die Firmen Renk AG und KTR Kupplungstechnik GmbH kaum raumbedeutsame Auswirkungen. Demnach wurde am 11. Mai 2009 die landesplanerische Anfrage positiv beschieden.“

 

Kapitel 3, „Übergeordnete Vorgaben“  -  Neu-Text:

 

„Der Regionalplan des Regierungsbezirks Münster/Teilabschnitt Münsterland stellt für den vorhandenen Gewerbebetrieb einen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dar. Die direkt an den vorhandenen Betrieb angrenzende betrieblich notwendige Erweiterungsfläche erstreckt sich in den „Allgemeinen Agrar- und Freiraumbereich“ hinein. Der Regionalplan stellt hier zudem überlagernd auch „Bereich zum Schutz der Gewässer“ sowie „Bereich zum Schutz der Landschaft“ dar.

Die Darstellungen des Regionalplans sind aufgrund des Maßstabs (M. 1:50.000) nicht gebiets- bzw. parzellenscharf. Abweichungen von den Siedlungsbereichen sind im geringeren Umfang auch ohne Änderung des Regionalplanes möglich.

Da diese 22. Änderung des Flächennutzungsplanes nur in einem regionalplanerisch untergeordneten Rahmen von dem dargestellten GIB abweicht, ist die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Kapitel 6.3.1, „Planungsrechtliche Vorgaben“  -  Alt-Version:

 

„Der Regionalplan weist den Änderungsbereich als „Agrarbereich“ und überlagernd auch als „Bereich zum Schutz der Gewässer“ sowie als „Bereich zum Schutz der Landschaft“ aus. Damit widerspricht die vorliegende Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung. Aufgrund der relativ geringen Flächengröße (ca. 5 ha) und der gewerblich-industriellen Vorprägung des Plangebietes, sind hier jedoch kaum raumbedeutsame Konflikte zu sehen. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster, kann daher in diesem Falle die Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der so genannten „Parzellenunschärfe-Regelung“ ohne Regionalplanänderung zugelassen werden.“

 

Kapitel 6.3.1, „Planungsrechtliche Vorgaben“  -  Neu-Text:

 

(hier gleicher Text wie oben unter Kapitel 3 – Neu-Text, also:)

 

„Der Regionalplan     die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 332/09) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 332/09) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Umformulierung zum Thema „Übergeordnete Vorgaben“

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Textkorrektur nicht betroffen wird

sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Flächennutzungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950)

wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Rodder Damm – Süd“ und die Begründung hierzu beschlossen.