Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Tonbandfundstelle: I/B/3500

 

Herr Dr. Kratzsch führt aus, dass mit dem auf dem angrenzenden Grundstück lebenden Augenarzt zwischenzeitlich eine Einigung erzielt werden konnte und dessen Bedenken ausgeräumt seien.

 


Beschluss:

 

I.             Beratung der Stellungnahmen

 

1.            Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

               i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1          Kanzlei Baumeister für Herrn Dr. Bichmann, Lingener Damm Nr. 125, 48429 Rheine;

               Schreiben vom 20. Januar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand entsprochen wird, indem der Abstand der südlichen Baugrenze von 3,00 Meter auf 5, 00 Meter erweitert und das von der westlichen Grundstücksgrenze her auf einer Länge von

24,0 Meter. An der Südseite des Altenheimes wird auf den westlichen 6,0 Meter auf Fenster verzichtet und die Belichtung nach Westen ausgerichtet. Des Weiteren wird im südwestlichen Grenzbereich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht den geforderten Sichtschutz. Um diese v. g. Maßnahmen festzusetzen, bedarf es einer Erweiterung der überbaubaren Fläche entlang der Straße Lingener Damm von bisher 5,0 Meter auf 3,0 Meter. Herrn Dr. Bichmann erklärte sich mit den Maßnahmen einverstanden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.2          Sonstige Stellungnahmen

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.            Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1          Staatliches Umweltamt Münster, Postfach 8440 ,48045 Münster;

               Stellungnahme vom 05. Januar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung in der Weise gefolgt wird, dass in Absprache mit dem Staatlichen Umweltamt Münster eine zusätzliche textlichen Festsetzung in dem Bebauungsplan mit aufgenommen wird und die ursprüngliche ergänzt wird.

 

Die textliche Festsetzung 1.4 a) wird nun wie folgt lauten:

 

Die der Stellplatzanlage zugewandten Gebäudeaußenwände und Gebäudeöffnungen sind mit einem Bauschalldämm-Maß von erf. R`w,res = 35 dB vorzusehen.

Befinden sich schutzbedürftige Räume an der zu hoch beschallten Gebäudeseite, ist – zum Zwecke einer ausreichenden Belüftung und zur Sicherung der Nachtruhe – eine Lüftungsanlage für diese Räume zu integrieren.

 

Und zusätzlich wird unter Punkt 1.4 b) die folgende Festsetzung mit aufgenommen:

 

Der Stellplatzanlage zugewandte Außenwohnbereiche (z. B. Balkone u. Terrassen) sind nicht zulässig.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2          Sonstige Stellungnahmen

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.                   Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.               Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

Gemäß §4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

a)      durch die Verschiebung der Baugrenze und der ergänzenden Festsetzungen, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden

b)      die betroffene Öffentlichkeit der o.g. Änderung zugestimmt hat.

       Sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 


II.                   Satzungsbeschluss nebst Begründung

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62, Kennwort: „Bürgerhof Schotthock“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62, Kennwort: „Bürgerhof Schotthock“, der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig