a)            Zum Tagesordnungspunkt 7, Vorl.-Nr. 20/06, „Umbau der Straße „Willers Kamp“ bittet Herr Kohnen um Auskunft, wann der Spielplatz nun realisiert werden solle. Ihm lägen Informationen vor, das betroffene Grundstück sei noch über Jahre hinweg verpachtet. Er bittet hier um Auskunft in der nächsten Sitzung.

 

b)            Anmerkung der Verwaltung:

 

In der Niederschrift zu TOP 10, Tischvorlage Nr. 51/06 „Einziehung eines unbenannten Verbindungsweges zwischen der Osnabrücker Straße und dem Ostenwalder Weg ist versehentlich ein falscher Beschluss eingefügt worden. Beschlossen wurde der folgende Beschluss.

Dieses Versehen bitte ich zu endschuldigen.

 

Beschluss:

 

Die aufgrund der amtlichen Bekanntmachung der Absicht der Stadt Rheine zur Einziehung des unbenannten Verbindungsweges zwischen der Osnabrücker Straße und dem Ostenwalder Weg, Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 32, Flurstück 276, vorgebrachten Einwendungen werden zurückgewiesen.

 

Der Wasserlauf westlich des vorstehend genannten Weges wird auf der westlichen Böschungsoberkante 1-reihig mit Busch-/Strauchwerk bepflanzt. Die östliche Seite wird von Markenweg in Uferrandstreifen umgewandelt. Der defekte Rohrdurchlass im Wasserlauf neben dem Flurstück 45 (Querweg) wird ersetzt. Die Sohle des Wasserlaufs wird auf ca. 80 cm verbreitert und mit stetigem Gefälle angelegt. Die Böschungen werden abgeflacht. Nahe der Osnabrücker Straße wird ein Sandfang angelegt. An einzelnen Stellen wird die Grabensohle um ca. 1 m nach Osten verschoben. Die Wegefläche wird so gepflegt, wie es für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist. Böschungsabbrüche am Gewässer werden nur toleriert solange der Wasserabfluss nicht gestört wird. Gelegentliche Nutzung der Wegefläche durch Landwirte bei der Ackerbestellung und Ernte wird toleriert.

 

Einziehungsbeschluss

 

Der unbenannte Verbindungsweg zwischen der Osnabrücker Straße und dem Ostenwalder Weg, Gemarkung Rheine rechts der Ems, Flur 32, Flurstück 276, wird hiermit gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung für die Straße nicht mehr gegeben ist.