2:51:50
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 21.12.2010 die §§ 12 und 16 der „Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse - Abwasser- Beitrags- und Gebührensatzung“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:
§ 12
Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr
(1) Die
Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³)
Schmutzwasser.
(2) Als
Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge (Abs. 3) und die aus privaten
Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
gewonnene Wassermenge (Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (Abs. 5).
(3) Die dem
Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei
dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit
dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der
TBR unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Vorjahren geschätzt.
(4) Bei der
Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch
einen auf seine Kosten eingebauten, geeichten, von der TBR verplombten und
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar,
so ist die TBR berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu
schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis
festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche im Gebiet der Stadt Rheine). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert oder nicht vorhanden ist.
(5) Bei der
Ermittlung der Schmutzwassermenge werden Wassermengen, die nachweislich nicht
in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, abgesetzt, sofern dies
innerhalb eines Monats nach Zugang des Abgabenbescheids beantragt wird.
Der Nachweis
der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den
Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist in der Regel verpflichtet, den
Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf
seine Kosten eingebauten, geeichten, von der TBR verplombten und ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau
eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige
den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere
ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen
sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der TBR eine
zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu
ermöglichen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines
speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen
Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf
vorher mit der TBR abzustimmen.
Die Ablesung
von zugelassenen geeichten und verplombten Zwischenzählern durch die TBR wird
dem Antrag gemäß Satz 1 gleichgesetzt.
(6) Anstatt
der Frischwassermenge wird in Ausnahmefällen zur Berechnung der
Schmutzwassergebühr die Schmutzwassermenge genutzt, die über eine geeignete und
mit der TBR abgestimmte Mengenmesseinrichtung erfasst und in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet wird. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles
entscheidet die TBR.
§ 16 Gebührensätze für Schmutz- und
Niederschlagswasser
(1) Der
Gebührensatz je cbm anrechenbarer Schmutzwassermenge nach § 12 beträgt
2,24 €.
(2) Der
Gebührensatz je cbm abgeleiteter behandelter Grundwassermenge nach § 13
entspricht 90 %
des Gebührensatzes nach Absatz 1.
(3) Der
Gebührensatz je qm angeschlossener Grundstücksfläche nach § 14 beträgt pro
Jahr 0,79 €.
(4) Verminderte Gebührensätze werden auf
ganze Centbeträge abgerundet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig