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Frau Dr. Kordfelder bezieht sich auf § 24 Abs. 3 der Synopse und erklärt, dass in der 5. Zeile des 3. Absatzes die Worte „das Tonband“ durch „der Tonträger“ ersetzt werden müssten.
Beschluss:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 12. Februar 2008 beschlossen:
§ 6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
3. Darüber
hinaus kann auf Antrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder eines
Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden.
Anträge
und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht
öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben
wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht
öffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).
§ 9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
1. Muss
ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und
Entscheidung ausgeschlossen zu sein,
so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Bürgermeister(in) anzuzeigen
und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied
sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
3. Verstößt
ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat
dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 19
Wahlen
2. Wenn
das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder die/der Bürgermeister(in)
der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name der/des zu Wählenden anzugeben
oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
3. Gewählt
ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten
hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die
Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in
dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).
§ 24
Niederschrift
2. Die
Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. In Einzelfällen, insbesondere
bei grundsätzlichen, stadthistorisch bedeutsamen Entscheidungen, ist neben dem
Beschluss der wesentliche Inhalt der Diskussion in Form eines Kurzprotokolls zu
erfassen.
Die
Sitzungen sind auf Tonträger aufzuzeichnen. Die Tonträger sind für 1 Jahr zu
archivieren. Sie dürfen nur von der/dem Schriftführer(in) zur Erstellung der
Niederschrift und bei Meinungsverschiedenheiten zur Niederschrift von der/dem
Mitunterzeichner(in) abgehört werden.
Nur
bei Beschlussprotokollen kann der Rat bzw. der entsprechende Ausschuss darüber
hinaus auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel seiner
Mitglieder beschließen, dass der Tonträger durch ein einzelnes von den
Antragstellern zu benennendes Mitglied zu Dokumentationszwecken abgehört werden
darf.
§
33
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der
Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig