Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Frau Dr. Kordfelder bezieht sich auf § 24 Abs. 3 der Synopse und erklärt, dass in der 5. Zeile des 3. Absatzes die Worte „das Tonband“ durch „der Tonträger“ ersetzt werden müssten.


Beschluss:

 

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine vom 12. Februar 2008 beschlossen:

 

 

§ 6

Öffentlichkeit der Ratssitzungen

 

3.     Darüber hinaus kann auf Antrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

        Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).

 

 

§ 9

Befangenheit von Ratsmitgliedern

 

1.     Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein,

so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Bürgermeister(in) anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

 

3.     Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 19

Wahlen

 

2.     Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder die/der Bürgermeister(in) der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name der/des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

 

3.     Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).

 

 

§ 24

Niederschrift

 

2.     Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. In Einzelfällen, insbesondere bei grundsätzlichen, stadthistorisch bedeutsamen Entscheidungen, ist neben dem Beschluss der wesentliche Inhalt der Diskussion in Form eines Kurzprotokolls zu erfassen.

 

        Die Sitzungen sind auf Tonträger aufzuzeichnen. Die Tonträger sind für 1 Jahr zu archivieren. Sie dürfen nur von der/dem Schriftführer(in) zur Erstellung der Niederschrift und bei Meinungsverschiedenheiten zur Niederschrift von der/dem Mitunterzeichner(in) abgehört werden.

 

        Nur bei Beschlussprotokollen kann der Rat bzw. der entsprechende Ausschuss darüber hinaus auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder beschließen, dass der Tonträger durch ein einzelnes von den Antragstellern zu benennendes Mitglied zu Dokumentationszwecken abgehört werden darf.

 

 

§ 33

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig