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Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Technischen Betriebe
Rheine AöR die folgende Resolution:
RESOLUTION
zur
Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Die Kommunen und
deren öffentlich rechtlichen Tochtergesellschaften tragen seit Jahrzehnte die
Verantwortung für eine sichere, ökologisch, hochwertige und ressourceneffiziente
Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der
Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben diese
öffentlich-rechtlichen Entsorger - auch schon vor Inkrafttreten u. a. der
Verpackungsverordnung - geprägt. Daher fordern sie:
1.
Planungssicherheit
sorgt für Gebührenstabilität
Bei der Umsetzung
der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die
Kommunen/öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) in Deutschland von Bundestag
und Bundesrat, dass sie auf die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen,
die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort
und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen.
Langfristige Investitionen der Kommunen/öffentlich-rechtlichen Entsorger in
ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass ihnen
Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für
die die Entsorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.
2.
Über die
Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden
Die Kommunen oder
deren Tochtergesellschaften als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort
wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll
erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu
erreichen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorger brauchen keine
bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden
sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Diese Fragen müssen wie
bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt
auch die Gebührenverantwortung.
3. Keine
„einheitliche Wertstofftonne", und falls doch:
Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung
Die Probleme der
Verpackungsentsorgung - vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte
Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen
- können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst
werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung
einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine
Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden
werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben.
Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den
öffentlich-rechtlichen Entsorger weiterer Hausmüll entzogen wird. Die
Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die
lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet
werden und die öffentlich-rechtlichen Entsorger lediglich die unverwertbaren
Abfälle zu entsorgen haben.
4.
Abfälle aus
privaten Haushalten sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgern
zu überlassen
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung
klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich dem
öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung
für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der
Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt.
Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte
Aufbau von Wertstoffsammlungen - parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung -
soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche
Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das
erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu
korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der
Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung
Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese
Leistungen selbst erbringen.
5. Gewerbliches
„Rosinenpicken" schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten
Konkurrenten
Die Erlöse aus
„gewerblichen Sammlungen" kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen
im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten
Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune oder deren Tochtergesellschaft nach
einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann,
wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von
der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei
den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist
es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen
Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen
auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt
vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange
Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen
aller Größenordnungen: Der „Kampf ums Altpapier" hat gezeigt, dass ein unkontrollierter
Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit
uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit
zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen
privater Entsorgungsunternehmen werden.
6. Kommunen
/ öffentlich-rechtliche Entsorger müssen selbst über die Untersagung
gewerblicher Sammlungen entscheiden können
Die Kommunen und
die öffentlich-rechtlichen Entsorger wenden sich auch gegen die im
Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob
eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale
Stelle" übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und
verfassungsrechtlich bedenklich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig