Auf Anfrage von Herrn Gude bezüglich der Möglichkeit der Werbung in Sporthallen erklärt die Verwaltung folgenden Sachverhalt:

 

Nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz dürfen Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzungen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

 

Absatz 2

Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.

 

Die Verwaltung sieht nach der gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit, Werbung Dritter in Schulen zu genehmigen.

 

Herr Gude äußert sein Unverständnis über diese Information, da doch in anderen Städten der Region die Möglichkeit bestehe, Werbung in Sporthallen zu betreiben; diese Städte würden sicherlich nicht etwas tun, was nicht gesetzeskonform sei. Man solle doch im Hinblick auf diese mögliche Einnahmequelle für die Vereine nochmals versuchen, eine Lösung im Sinne der Sportvereine zu finden.