Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt fasst auf Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ folgenden Beschluss:

 

 

Verlängerung der Veränderungssperre

 

Gemäß der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950) wird zur Sicherung der Planung des am 27. Februar 2008 zur Änderung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt" die erneute Verlängerung der am 13. März 2008 in Kraft getretenen und mit Datum 13. März 2010 um ein Jahr verlängerten Veränderungssperre (Rechtskraft) um ein Jahr als Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Nordseite der Emsstraße,

im Osten:        durch die Ostseite des Kettelerufers,

im Süden:       durch Südseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:     durch die Westseite der Münsterstraße.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage Teil dieser Satzung ist.

 

 

§ 2

Rechtswirkung der Veränderungssperre/Ausnahmen

 

Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Von dieser Veränderungssperre können Ausnahmen nach Maßgabe des § 14 (2) BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig