Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 39, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

0:44:20

 

Herr Dewenter merkt an, dass dieser Tagesordnungspunkt vom Stadtentwicklungsausschuss direkt an den Rat verwiesen worden sei, weil der Stadtentwicklungsausschuss vor seiner letzten Sitzung sich die Stellplätze noch einmal vor Ort angesehen habe und dabei auf Alternativflächen gestoßen sei. Die Überprüfung dieser Flächen durch die Verwaltung habe aber ergeben, dass diese und auch andere Alternativen nicht zur Verfügung stünden.

 

Auch über die Eingabe der Denkmalschützer habe es noch ein klärendes Gespräch gegeben. Die Eingabe sei durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Punkte als erledigt anzusehen.

 

Insofern werde die CDU-Fraktion gleich den Beschlussvorschlägen zustimmen.

 

Herr Grawe erklärt, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde der Bebauungsplanänderung nicht zustimmen, weil sie ebenso wie die Bau- und Denkmalpfleger die vorgesehene Anrampung sowie die 5 Parkplätze, die das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses erheblich beeinträchtigen würden, ablehne. Gerade der durch die Neuordnung des Sanierungsgebietes um das Kannegießerhaus Anfang der 80er Jahre entstandene freie Blick präge das Erscheinungsbild um dieses einzigartige Haus aus der Zeit der frühen Renaissance. Durch die Enge der Einparkmöglichkeiten sei auch der Erhalt der Kastanie auf Dauer gefährdet.

 

In Anbetracht der sich abzeichnenden Bebauung des Quartiers Im Coesfeld sollte mit dem Käufer des Kannegießerhauses über die Nutzung der dort entstehenden Parkplatzanlage gesprochen werden. Die Entfernung von dort zum Kannegießerhaus sei aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zumutbar. Als vorübergehende Lösung sollte geprüft werden, ob die ehemaligen Stellplätze für das Stadtarchiv durch Umschichtung wieder reaktiviert oder ob leerstehende Pflichtstellplätze in der Thiegarage vorübergehend genutzt werden könnten. Auch wenn der Platz vor dem Kannegießerhaus in das Eigentum des Käufers übergegangen sei, entbinde ihn dieses nicht von der Verpflichtung, mit dem in der Altstadt vorhandenen Ambiente sensibel umzugehen.

 

Herr Ortel kann die Ausführungen von Herrn Grave gut nachvollziehen, gibt aber zu bedenken, dass es sich bei der heute hierüber zu fassenden Entscheidung nur um eine Abwägung handele. Er, Ortel, habe bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass man sich an diesem Objekt nur reich rechnen könne, aber es in Wirklichkeit nur schwer zu verkaufen sei, was hiermit bewiesen sei. Da es an dieser Stelle keine optimale städtebauliche Lösung geben werde, werde seine Fraktion mit erheblichen Bedenken zustimmen.


Beschluss:

 

I.         Beratung der Stellungnahmen

 

1.        Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

           i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1      Ehrenamtliche Beauftragte für Bau- und Denkmalpflege

           Schreiben vom 16. Dezember 2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der ehrenamtlichen Beauftragten für Bau- und Denkmalpflege wird befürchtet, dass die mit der Änderung des Bebauungsplanes einhergehende Stellplatzpflichterfüllung mit der erforderlichen Anrampung eine „erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals darstellt“.

 

Am westlichen Rand der Innenstadt von Rheine ist das Kannegießerhaus wohl das älteste in seiner Grundsubstanz erhaltene Bürgerhaus der Stadt Rheine.

 

Das Kannegießerhaus wurde erst im Zuge der Neuordnung innerhalb des Sanierungsgebietes in den Jahren zwischen 1970/1980 zu einem frei stehenden Gebäude mit seinem heutigen Umfeld.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt war das Kannegießerhaus an der Nordseite mit Anbauten versehen sowie an der Südgrenze des damaligen Grundstückes mit einem Lagergebäude belegt.

 

Zur Neuordnung in diesem Sanierungsgebiet gehörte auch die neue Straßenführung Auf dem Hügel.

 

Die Umfeldgestaltung des Kannegießerhauses wurde nach Abschluss der Sanierung im Zusammenhang mit dem Umfeld des Kirchplatzes 1983/84 realisiert mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung der historischen Situation (Stadtmauer, Höhenunterschied, Stadtgraben, Kannegießerhaus, Kirchumfeld, Kirche) sowie der künftigen Nutzung des Kannegießerhauses als Stadtarchiv.

 

Das Kannegießerhaus steht seit 1982 unter Denkmalschutz und beherbergte zwischen 1982 und 2007 das Stadtarchiv der Stadt Rheine. Das Stadtarchiv ist nunmehr zusammen mit der Stadtbücherei im neuen Rathauskomplex untergebracht.

 

Die Zufahrt für das Kannegießerhaus ist von der Straße Auf dem Hügel organisiert; die erforderlichen Stellplätze wurden für die Nutzung Stadtarchiv im Bereich dieser Straße nachgewiesen. Nach Aufgabe des Stadtarchivs wurden diese Stellplätze einer anderen öffentlichen Einrichtung zugeordnet.

 

Durch die nunmehr anvisierte private Nutzung im Kannegießerhaus sowie dessen Umfeld sind nach Landesbauordnung 5 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind generell zunächst auf dem Grundstück selbst anzulegen oder in unmittelbarer Umgebung. In unmittelbarer Umgebung stehen derartige Flächen zur Stellplatzpflichterfüllung nicht zur Verfügung, so dass vonseiten des Investors nun eine Planung vorgelegt wurde, die das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses nur unwesentlich beeinträchtigen wird.

 

Die nördliche fußläufige Erschließung des Kannegießerhauses von der Straße Auf dem Hügel erfolgt heute über Treppen mit daneben gebauter Rampe und ist aufgrund der steilen Ausführung nicht als barrierefrei zu bewerten. Die vorhandene Treppenanlage (2 Treppen, jeweils 5 Stufen und daneben gebaut jeweils eine Rampe für Fahrräder und Kinderwagen) soll als Basis genutzt werden. Die beiden Treppenläufe werden zurückgebaut und mit einem entsprechenden Gefälle als Einfahrtsrampe zwischen der vorhandenen Mauerscheibe (Abgrenzung Stadtgraben) und dem angrenzenden Pflanzbeet eingebaut. Diese Platzierung wird benötigt, um das nötige Gefälle zu erreichen.

 

Hierdurch wird erstmalig eine behindertengerechte und automobile Erschließung des Kannegießerhauses gewährleistet.

 

Die ursprüngliche Wahrnehmung der Treppen bzw. Rampen wird bei dieser Position kaum verändert. Auch der Bereich der Mauerscheibe und des angrenzenden Stadtgrabens bleiben unangetastet und unterstreichen die gute Integration dieser Erschließungslösung. Das vorhandene Pflastermaterial soll wieder verwendet und ergänzt werden. Die 5 Stellplätze sollen nebeneinander vor der südöstlichen aufgehenden Stadtmauer realisiert werden.

 

Diese Position bietet sich an, da hier die Fahrzeuge durch die entsprechende Mauerhöhe und in der Ecklage kaum auffallen. Besonders von der Erschließungsachse An der Stadtkirche bleibt das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses durch die Stadtmauer und den Höhenunterschied erhalten.

 

Bei dieser Erschließung der Stellplätze bleibt auch die Sichtachse völlig erhalten; die Fahrzeuge sind nicht zu erkennen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die geplanten 5 Stellplätze und die nördliche Rampe (anstatt derzeitig Treppen und Rampe) das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses nur unwesentlich in der Wahrnehmung des Betrachters beeinflussen.

 

Zudem soll bei den Stellplätzen das vorhandene Pflaster geringfügig ergänzt werden, so dass die historische Anmutung erhalten bleibt. Ebenso ist es Ziel, den markanten Walnussbaum zu erhalten.

 

Mit dieser Änderung des Bebauungsplanes werden keine gravierenden Eingriffe am unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Kannegießerhaus vorbereitet.

 

Dies gilt sowohl für den äußeren Habitus als auch für den anstehenden Innenausbau. Hier soll besonders durch eine angepasste Modernisierung der vorhandenen Einbauten die historische Herkunft des Gebäudes unterstrichen werden.

 

Bezüglich des Umfeldes des Kannegießerhauses (neu zu schaffende Rampe zwecks behindertengerechter und automobiler Erschließung und Anlage der erforderlichen Stellplätze) wird darüber hinaus noch im Zuge des denkmalrechtlichen Verfahrens nach Eingang des Bauantrages entschieden.

 

Aus den vorgenannten Gründen kann die Befürchtung der ehrenamtlichen Beauftragten für Bau- und Denkmalpflege nicht geteilt werden, dass bei Durchführung der Änderung des Bebauungsplanes eine „erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals“ vorbereitet wird.

 

Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

1.2    Heimatverein Rheine 1877 e. V.

         Schreiben vom 16. Dezember 2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten des Heimatvereins Rheine e. V. wird die Erforderlichkeit von Stellplätzen am Kannegießerhaus infrage gestellt und die Zerstörung der „letzten Grünoasen bzw. Ruhezonen unserer Stadt“ befürchtet.

 

 

Am westlichen Rand der Innenstadt von Rheine ist das Kannegießerhaus wohl das älteste in seiner Grundsubstanz erhaltene Bürgerhaus der Stadt Rheine.

 

Das Kannegießerhaus wurde erst im Zuge der Neuordnung innerhalb des Sanierungsgebietes in den Jahren zwischen 1970/1980 zu einem frei stehenden Gebäude mit seinem heutigen Umfeld.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt war das Kannegießerhaus an der Nordseite mit Anbauten versehen sowie an der Südgrenze des damaligen Grundstückes mit einem Lagergebäude belegt.

 

Zur Neuordnung in diesem Sanierungsgebiet gehörte auch die neue Straßenführung Auf dem Hügel.

 

Die Umfeldgestaltung des Kannegießerhauses wurde nach Abschluss der Sanierung im Zusammenhang mit dem Umfeld des Kirchplatzes 1983/84 realisiert mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung der historischen Situation (Stadtmauer, Höhenunterschied, Stadtgraben, Kannegießerhaus, Kirchumfeld, Kirche) sowie der künftigen Nutzung des Kannegießerhauses als Stadtarchiv.

 

Das Kannegießerhaus steht seit 1982 unter Denkmalschutz und beherbergte zwischen 1982 und 2007 das Stadtarchiv der Stadt Rheine. Das Stadtarchiv ist nunmehr zusammen mit der Stadtbücherei im neuen Rathauskomplex untergebracht.

 

Die Zufahrt für das Kannegießerhaus ist von der Straße Auf dem Hügel organisiert; die erforderlichen Stellplätze wurden für die Nutzung Stadtarchiv im Bereich dieser Straße nachgewiesen. Nach Aufgabe des Stadtarchivs wurden diese Stellplätze einer anderen öffentlichen Einrichtung zugeordnet.

 

Durch die nunmehr anvisierte private Nutzung im Kannegießerhaus sowie dessen Umfeld sind nach Landesbauordnung 5 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind generell zunächst auf dem Grundstück selbst anzulegen oder in unmittelbarer Umgebung. In unmittelbarer Umgebung stehen derartige Flächen zur Stellplatzpflichterfüllung nicht zur Verfügung (auch nicht in der zwar öffentlich zugänglichen, aber privaten Thie-Garage), so dass vonseiten des Investors nun eine Planung vorgelegt wurde, die das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses nur unwesentlich beeinträchtigen wird.

 

Die nördliche fußläufige Erschließung des Kannegießerhauses von der Straße Auf dem Hügel erfolgt heute über Treppen mit daneben gebauter Rampe. Die vorhandene Treppenanlage (2 Treppen, jeweils 5 Stufen und daneben gebaut jeweils eine Rampe für Fahrräder und Kinderwagen) soll als Basis genutzt werden. Die beiden Treppenläufe werden zurückgebaut und mit einem entsprechenden Gefälle als Einfahrtsrampe zwischen der vorhandenen Mauerscheibe (Abgrenzung Stadtgraben) und dem angrenzenden Pflanzbeet eingebaut. Diese Platzierung wird benötigt, um das nötige Gefälle zu erreichen.

 

Hierdurch wird erstmalig eine behindertengerechte automobile Erschließung des Kannegießerhauses gewährleistet.

 

Die ursprüngliche Wahrnehmung der Treppen bzw. Rampen wird bei dieser Position kaum verändert. Auch der Bereich der Mauerscheibe und des angrenzenden Stadtgrabens bleiben unangetastet und unterstreichen die gute Integration dieser Erschließungslösung. Das vorhandene Pflastermaterial soll wieder verwendet und ergänzt werden. Die 5 Stellplätze sollen nebeneinander vor der südöstlichen aufgehenden Stadtmauer realisiert werden.

 

Diese Position bietet sich an, da hier die Fahrzeuge durch die entsprechende Mauerhöhe und in der Ecklage kaum auffallen. Besonders von der Erschließungsachse An der Stadtkirche bleibt das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses durch die Stadtmauer und den Höhenunterschied erhalten.

 

Bei dieser Erschließung der Stellplätze bleibt auch die Sichtachse völlig erhalten; die Fahrzeuge sind nicht zu erkennen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die geplanten 5 Stellplätze und die nördliche Rampe (anstatt derzeitig Treppen und Rampe) das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses nur unwesentlich in der Wahrnehmung des Bürgers beeinträchtigt werden.

 

Auch bei den Stellplätzen soll das vorhandene Pflaster geringfügig ergänzt werden, so dass die historische Anmutung erhalten bleibt. Ebenso ist es Ziel, den markanten Walnussbaum zu erhalten.

 

Mit dieser Änderung des Bebauungsplanes werden keine gravierenden Eingriffe am unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Kannegießerhaus vorbereitet.

 

Dies gilt sowohl für den äußeren Habitus als auch für den anstehenden Innenausbau. Hier soll besonders durch eine angepasste Modernisierung der vorhandenen Einbauten die historische Herkunft des Gebäudes unterstrichen werden.

 

Bezüglich des Umfeldes des Kannegießerhauses (neu zu schaffende Rampe zwecks behindertengerechter automobiler Erschließung und Anlage der erforderlichen Stellplätze) wird im Zuge des denkmalrechtlichen Verfahrens entschieden.

 

 

Aus den vg. Gründen ist der Nachweis von Stellplätzen auf dem Grundstück des Kannegießerhauses erforderlich und bedeutet keine Zerstörung der „letzten Grünoase bzw. Ruhezone unserer Stadt“.

 

Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

1.3    Immobilienverwaltung Thie 18/Auf dem Hügel 29/31

         Schreiben vom 18. Dezember 2010

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten der Wohneigentümergemeinschaft Gebäude Thie 18/Auf dem Hügel 29/31 werden zur 16. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", Anregungen vorgetragen, da diese sich als Anlieger der Straße Auf dem Hügel von dieser Änderung betroffen fühlen. Das Gebäude der WEG befindet sich in ca. 40 m Entfernung zum Änderungsbereich.

 

Das Kannegießerhaus beherbergte zwischen 1982 und 2007 das Stadtarchiv der Stadt Rheine und ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan aufgrund dieser öffentlichen Nutzung mit der besonderen Zweckbestimmung "Stadtarchiv" festgesetzt; ebenfalls wurde das Umfeld der öffentlichen Nutzung und dem Charakter entsprechend gestaltet.

 

Da nunmehr für das Kannegießerhaus bereits seit 4 Jahren kein Bedarf an einer öffentlichen Nachfolgenutzung gesehen wird, ist es vom Eigentümer legitim, den Verkauf dieser Liegenschaft ins Auge zu fassen.

 

Der Investor beabsichtigt, das Gebäude für eine pädagogische Erziehungseinrichtung herzurichten und langfristig zu vermieten. Es handelt sich dabei um einen Anbieter von aufsuchenden ambulanten Jugendhilfeleistungen.

 

Die pädagogische Erziehungseinrichtung hat sich seit gut 10 Jahren auf Einzelfallmaßnahmen spezialisiert, insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren.

 

Es sollen hier im Kannegießerhaus weder Gruppen beherbergt noch stationäre Maßnahmen angeboten werden. Im Büroalltag finden daher ausschließlich Kontakte in einer 1:1-Betreuung statt. Des Weiteren bewerkstelligen die Mitarbeiter ihre Termine mit den Kindern, Eltern und Kooperationspartnern überwiegend außerhalb des Büros.

 

Derzeit sind knapp 20 Personen beschäftigt, die jedoch überwiegend freiberuflich oder in Teilzeit dort arbeiten. Für den Büroalltag bedeutet das, dass zu den am höchsten frequentierten Zeiten, d. h. werktags zwischen 14:30 und 18:00 Uhr, im Durchschnitt 3 bis 4 Mitarbeiter mit den jeweils zu betreuenden Kindern anwesend sind.

 

Neben diesen Tätigkeiten werden im Kannegießerhaus zukünftig Verwaltungsarbeiten, Elternberatungen, Besprechungen und Konferenzen stattfinden, d. h., dass dort keine unangemeldeten oder kurzfristigen Besuche zu erwarten sind und alle Termine nach vorheriger Absprache wahrgenommen werden. Es wird keinen öffentlichen Publikumsverkehr geben.

 

Der Altersdurchschnitt der von dieser pädagogischen Erziehungseinrichtung betreuten Kinder beträgt 6 bis 8 Jahre, gelegentlich werden auch Jugendliche/junge Erwachsene betreut.

 

Aufgrund dieser künftigen privaten Art der Nutzung sowie der Vorprägung im direkten Umfeld entlang der Marktstraße und Auf dem Thie soll hier im Bereich des Kannegießerhauses auch ein Kerngebiet (MK) festgesetzt werden.

 

Die durch die Sanierung 1970/1980 neu entstandene heutige Wohnbebauung im östlichen Bereich Auf dem Hügel – topografisch ca. 2 m über Niveau des Kannegießerhauses gelegen – steht in keinem funktionalem Zusammenhang mit dem Kannegießerhaus und dessen gestaltetem Umfeld.

 

Der Bebauungsplan Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", umfasst einen Teil der Kernstadt von Rheine zwischen Poststraße und Ems und Tiefe Straße und Marktstraße; lediglich im Bereich des Sanierungsgebietes (östlicher Teilbereich) war es Ziel, die Wohnnutzung in der Innenstadt zu fördern. Insofern ist es nicht richtig, dass der Bebauungsplan der "Wohnnutzung" dient.

 

Durch die Festsetzung als MK-Fläche erhöht sich zwar die Nutzungsvielfalt für das Kannegießerhaus; eine Mehrbelastung zur bisherigen öffentlichen Nutzung ist hieraus nicht abzuleiten. Die höhere Nutzungsvielfalt muss mit Blick auf das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht zugebilligt werden, wird aber – aufgrund des Denkmalschutzes - wiederum eingeschränkt.

 

Für die nunmehr anvisierte private Nutzung im Kannegießerhaus werden 5 Stellplätze nach Landesbauordnung erforderlich. Diese sollen im südöstlichen Bereich Stiege/An der Stadtkirche realisiert werden. Dieser Standort wird nunmehr in die Bebauungsplanänderung eingetragen. Bautechnisch ist es sehr wohl möglich, über eine Rampe diese Stellplätze zu erreichen.

 

Vom Investor wurden nunmehr die entsprechenden Planungen vorgelegt; hierbei wird die vorhandene Treppenanlage (2 Treppen, jeweils 5 flache Stufen und daneben gebaut eine jeweilige Rampe für Fahrräder und Kinderwagen) als Basis genutzt. Die beiden Treppenläufe werden zurückgebaut und mit einem entsprechenden Gefälle als Einfahrtsrampe zwischen der vorhandenen Mauerscheibe (Abgrenzung Stadtgraben) und dem angrenzenden Pflanzbeet eingebaut. Diese Platzierung wird benötigt, um das nötige Gefälle zu erreichen. Hierdurch wird erstmalig eine behindertengerechte und automobile Erschließung des Kannegießerhauses gewährleistet.

 

Die ursprüngliche Wahrnehmung der Treppen bzw. Rampen wird bei dieser Position kaum verändert. Auch der Bereich der Mauerscheibe und der angrenzende  Stadtgraben bleiben unangetastet und unterstreichen die gute Integration dieser Erschließungslösung.

 

Die 5 Stellplätze sollen nebeneinander vor der südöstlich aufgehenden Stadtmauer realisiert werden.

 

Diese Position bietet sich an, da hier die Fahrzeuge durch die entsprechende Mauerhöhe und in der Ecklage kaum auffallen. Besonders von der Erschließungsachse an der Stadtkirche bleibt das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses durch die Stadtmauer und dem Höhenunterschied erhalten. Bei dieser Erschließung der Stellplätze bleibt auch die Sichtachse völlig erhalten; die Fahrzeuge sind nicht zu erkennen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die geplanten 5 Stellplätze und die nördliche Rampe (anstatt derzeitig Treppen und Rampen) das Erscheinungsbild des Kannegießerhauses nur unwesentlich in der Wahrnehmung des Betrachters beeinflussen.

 

Zudem soll bei den Stellplätzen das vorhandene Pflaster geringfügig ergänzt werden, so dass die historische Anmutung hier erhalten bleibt. Ebenso ist es Ziel, den markanten Walnussbaum zu erhalten.

 

Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf zur automobilen Erschließung des Kannegießerhauses wird belegt, dass trotz der Topografie die Zufahrt und damit die 5 Stellplatzpflichten erfüllt werden können.

 

Des Weiteren ist eine "deutliche" Mehrbelastung durch Ziel- und Quellverkehre aufgrund der nunmehr geplanten MK-Ausweisung im Bereich des Kannegießerhauses nicht zu erkennen gegenüber der bislang durch die öffentliche Nutzung des Stadtarchivs hervorgerufenen "Belastung".

 

Die Durchlässigkeit für Fußgänger im Änderungsbereich

- behindertengerecht Auf dem Hügel/Fußweg/An der Stadtmauer und Stiege von der Marktstraße aus und

-  über Auf dem Hügel und Stiege

bleibt wie bisher erhalten.

 

Ein Zusammenhang mit den Missständen im Bereich der Passage zwischen Auf dem Hügel/Auf dem Thie im Bereich der Parzelle 1402 in einem Abstand von ca. 40 m zum Kannegießerhaus kann mit Änderung der Nutzung im Kannegießerhaus nicht nachvollzogen werden; eine Nutzung dieser Passage ist aufgrund dieses Änderungsverfahrens aus erschließungsmäßiger Sicht nicht erforderlich.

 

Das 16. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt, da es der Wiedernutzbarmachung des zurzeit leer stehenden Kannegießerhauses und dessen Umfeldes dient und somit auch der Vorbeugung von Missständen in diesem Innenstadtbereich, der sich durch den Leerstand in den letzten Jahren bereits bemerkbar machte, da dieser Bereich der öffentlichen Kontrolle (zumindest tagsüber) entzogen war.

 

Insofern ist in diesem Falle sehr wohl ein Änderungsverfahren gemäß § 13 a BauGB anzuwenden.

 

Wie bereits beschrieben, ist es legitimes Recht eines Eigentümers, eine Liegenschaft zu veräußern. Für die Stadt Rheine als Eigentümerin besteht kein Bedarf an einer öffentlichen Nahfolgenutzung für das Kannegießerhaus. Insofern liegt es sehr wohl im öffentlichen Interesse und dient dem „Gemeinwohl“, diese Liegenschaft zu veräußern, da eine adäquate und der Innenstadtlage gerechte Nutzung des Denkmals sowie des Umfeldes durch einen privaten Investor gewährleistet ist; hiermit entfallen die Verkehrssicherung, Instandhaltung und Pflege des Denkmales und seines Umfeldes.

 

Aus den vg. Gründen wird den vorgetragenen Anregungen vonseiten der Wohneigentümergemeinschaft Gebäude Thie 18/Auf dem Hügel 29/31 nicht gefolgt, da eine unmittelbare Betroffenheit – ausgelöst durch diese Änderung – nicht festgestellt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

1.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

II.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), wird die 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.


Abstimmungsergebnis:           39 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen