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Herr Heinrich Bietmann, Dahlkampstraße 14, 48432 Rheine, erklärt, dass eine Kundin von ihm einen Gebührenbescheid von den Technischen Betrieben erhalten habe, der fehlerhaft gewesen sei. Da durch das Bürokratieabbaugesetz das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden sei, werde den Zahlungspflichtigen in der Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen, vor Beschreiten des Klageweges Unstimmigkeiten mit der Stadt direkt zu klären.

Nach 5 erfolglosen Telefonaten mit den Technischen Betrieben bzw. mit der Steuerverwaltung habe die Abgabepflichtige dann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, die für sie positiv entschieden worden sei.

Die dafür angefallenen Kosten habe die Stadt nun zusätzlich zu tragen, was seines Erachtens bei etwas mehr Flexibilität der städt. Mitarbeiter zu vermeiden gewesen wäre.

 

Herrn Bietmann stellt die Frage, welchen Zweck der Hinweis auf der Rückseite des Gebührenbescheides hat, wenn bei einem eindeutig fehlerhaften Gebührenbescheid seitens der Stadt überhaupt nicht die Bereitschaft bestehe, vor Einreichen einer Klage eine Einigung zu erzielen.

 

Frau Dr. Kordfelder sagt eine schriftliche Beantwortung der Frage zu.