Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

0:12:00


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28.11.2006.

 

4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom _______________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 12. April 2011 folgende 4. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen  dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts (Hexen treiben den Winter aus) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde und das Industriegebiet Güterverkehrszentrum) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Orts-ausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am zweiten Sonntag im September aus Anlass der Rheiner Straßenparty für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke „Auf dem Thie“, „Emstor“ sowie die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.

  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden

  • am zweiten Sonntag im Dezember des Jahres 2010 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im Januar des Jahres 2011 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Außenbezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00  € geahndet werden.

 

 

§ 3

Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. März 2004 in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2005 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 4. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           41 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen