Herr Dr. Kratzsch führt aus, dass ein Landwirt die Errichtung eines großen Schweinestalles plane. Diese Errichtung unterliege nicht mehr der landwirtschaftlichen Privilegierungsklausel. Somit sei von einer gewerblichen Nutzung auszugehen. Aus Sicht der Verwaltung sei das Vorhaben umsetzbar, es sei davon auszugehen, dass die notwendige Ausdehnungsrechnung ebenfalls zu diesem Ergebnis komme. Eine Genehmigung des Bauvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei nicht möglich.

Herr Dr. Kratzsch kündigt weitere Informationen zu diesem Thema für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung an.