Nachtrag: 25.05.2011 Nummer 3

 

Herr Wietkamp und Herr Wolf vom Ausländeramt referieren zum TOP.

 

Herr Wietkamp gibt anhand einer PowerPoint-Präsentation einen Überblick über den neunen ektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

 

Diese Präsentation ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.

 

Im Verlauf der anschließenden Aussprache werden folgende Fragen gestellt:

 

Frage: Gilt der eAT als Ausweisersatz, da doch alle Daten dort ersichtlich sind?

Antwort: Nein, dem Gesetz nach sind Ausweis/Pass und eAT immer mit sich zu führen. Ob es sich in der Praxis anders ergibt, bleibt abzuwarten.

 

Frage: Was passiert, wenn ein neuer eAT beantragt werden muss? Es ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Gibt es dann Probleme, wenn man von der Polizei angehalten wird?

Antwort: In diesem Fall kann man für die Zwischenzeit eine sogenannte Fiktionsbescheinigung bekommen, die dieses Problem löst.

 

Frage: Wie hoch sind die Gebühren für den eAT?

Antwort: Die genaue Höhe der Gebühr ist dem Ausländeramt noch nicht bekannt. Es ist nur bekannt, dass die Gebühr deutlich steigen wird. Auch die Gebührenbefreiung für deutsche Ehegatten oder für Eltern eines deutschen Kindes wird voraussichtlich wegfallen. Die Gebührenbefreiung für SGB II-Empfänger soll weiterhin Gültigkeit behalten. Die Gebührenhöhe wird von einer Rechtsverordnung festgelegt, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.

 

Frage: Wie sicher ist die Datenübertragung von der Ausländerbehörde zur Bundesdruckerei? Was passiert, wenn man die Geheimzahl verloren hat?

Antwort: Die Datenübermittlung ist lt. Bundesdruckerei sicher. Bei Verlust der Geheimzahl kann der eAT gesperrt werden. Die Sperrung ist kostenlos. Die Gebühr für die Beatragung der Freischaltung einer neuen PIN-Nummer beträgt voraussichtlich 6,00 €.

 

Der Integrationsrat ruft alle Nutzer der im eAT wahlfrei enthaltenen Zusatzfunktionen zur Vorsicht auf.

 

Es wird angeregt, nach einer Zeit der Erfahrung Einzelfälle zu sammeln und diese erneut im Integrationsrat zu beraten.