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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf
Empfehlung des Sportausschusses vom 15.06.2011 die folgende Neufassung der
städtischen Sportförderrichtlinien:
Sportförderrichtlinien der Stadt
Rheine
Präambel
Die Stadt Rheine erkennt den Sport als
öffentliche Aufgabe an. Die Bedeutung des Sports und sein Stellenwert kann
nicht mehr isoliert betrachtet werden, der Sport ist kein System für sich
sondern ein wichtiger Bestandteil durchgängig in allen Bereichen des
öffentlichen Lebens: die BereicheÂ
Bildung, Soziales, Gesundheit, Kinder- und Jugendarbeit, Freizeit,
Stadtentwicklung, Stadt(teil)kultur sind untrennbar mit dem Sport und seinem
Engagement auf der kommunalen Ebene verbunden.
Der Staat als Träger öffentlicher Belange hat
nicht die Ressourcen, um alle Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen. Eine
Vielzahl freier Träger übernehmen deshalb in eigener Verantwortung durch ihre
Organisationen und Vereine öffentliche Aufgaben der Gesellschaft. Ihre Arbeit
basiert auf hohen Anteilen von freiwilligen, ehrenamtlichen Engagement.
Die Stadt Rheine sieht, neben einer hohen
Anerkennung, die Pflicht und Notwendigkeit der öffentlichen Förderung der Sportvereine,
die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Diese öffentliche Sportförderung soll
helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und Qualität durch
partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung
(Stadtsportverband/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung zu
erfüllen.
Grundsätze
Die Stadt Rheine stellt ihre
kommunalen Sportstätten den Sporttreibenden in Sportvereinen, die aus
Einwohner(innen) dieser Stadt gebildet worden sind und noch gebildet werden,
grundsätzlich gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung. Näheres regelt die
Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine.
Allgemeine
Förderungsrichtlinien
Die Stadt Rheine gewährt auf der Grundlage der Allgemeinen
Zuwendungsrichtlinien (AZR) und diesen Sportförderrichtlinien Zuwendungen an
Sportvereine unter den u. a. Eingangsvoraussetzungen.
Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung
einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Sportvereine sind verpflichtet, mögliche Fördermittel Dritter
vorrangig in Anspruch zu nehmen und diese nachzuweisen.
Eingangsvoraussetzungen
Eine finanzielle Förderung und die Nutzung der Sportstätten können
Sportvereine in Anspruch nehmen, die
Ø
in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Rheine eingetragen und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind,
Ø
Mitglied einer Gliederung des
Deutschen Olympischen Sportbundes sind
Ø
einen angemessenen Mindestbeitrag
erheben, der vom Fachausschuss der Stadt Rheine festgelegt wird (s. Anlage 1 der Sportförderrichtlinien),
Ø
eine Mitgliedschaft im
Stadtsportverband Rheine nachweisen können und
Ø
ihre überwiegenden Aktivitäten im
Gebiet der Stadt Rheine ausführen und deren Mitglieder überwiegend Einwohner(innen) der Stadt Rheine sind.
Ãœber Ausnahmen entscheidet der Fachausschuss.
Eine Förderung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern wird
ausgeschlossen.
Sportförderung
Die Förderung besteht aus der Basisförderung und kann durch die
Jugendförderung bis zur maximalen Förderung ergänzt werden. Die Basisförderung,
der zusätzliche Förderanteil für jugendliche Mitglieder und die
Maximalförderung sind in den einzelnen Förderbereichen geregelt.
Jugendförderung
Vereine, die über eine Jugendordnung verfügen und eine Eigenständigkeit
der Jugendabteilung gemäß den Bestimmungen des LandesSportBundes nachweisen, können
zusätzlich gefördert werden.
Vereine, die laut der u. a. Bestandserhebung des Landes-SportBundes
weniger als 20 % jugendliche Mitglieder oder weniger als 10 Jugendliche im
Verein nachweisen, erhalten die Basisförderung.
Vereine, die laut der u. a. Bestandserhebung mindestens 20 % jugendliche
Mitglieder oder mindestens 10 Jugendliche im Verein nachweisen, erhalten als
Pauschale jährlich einmalig einen Betrag von 2,30 € für jedes jugendliche Mitglied.
Vereine, deren Anteil Jugendlicher mindestens 20 % beträgt, erhalten eine
zusätzliche Förderung pro Prozentanteil Jugendlicher.
Die maximale Förderhöhe wird bei 40 % jugendlicher Mitglieder erreicht.
Bei der Ermittlung des Anteils der jugendlichen Mitglieder werden
Mitglieder ≥ 60 Jahre nicht berücksichtigt.
Der Mindestanteil Jugendlicher richtet sich im Antragsjahr jeweils nach
der Bestandserhebung des LandesSportBundes des Vorjahres.
Bei der Ermittlung der Anzahl Jugendlicher werden ausschließlich
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
Die Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Rheine sind entsprechend
anzuwenden.
Sozialarbeit im Sport
Vereine mit besonderer Aufgabenstellung, wie Behinderten-, Gesundheits-
und Seniorensport, können auch gefördert werden, wenn sie nicht die
erforderliche Anzahl Jugendlicher erreichen.
Im Einzelfall entscheidet der Fachausschuss.
1. Inhaltlich zu fördernde Bereiche
     1.1   Betriebskosten
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
5 % |
0,5 % |
25 % |
Berechnungsgrundlage
für die Förderung sind die nachzuweisenden Kosten des Vorjahres.
Zu den
Betriebskosten werden folgende Aufwendungen gezählt:
Ø
anteilige Mieten, Pachten, Beiträge
zu Wasser- und Bodenverbänden, Darlehenszinsen für die Finanzierung der
Maßnahmen nach Ziffer 7 dieser Richtlinie. Darlehenszinsen werden nur bis zu
Höhe von 3 v. H. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), der zum Zeitpunkt der
Bewilligung galt, anerkannt.
Ø
anteilige Ver- und Entsorgungskosten
(Strom, Heizung, Wasser/Abwasser), Müllentsorgung, Straßenreinigung
Ø
pauschalierte Kosten für Reinigung,
errechnet aus der Reinigungsfläche auf der Basis eines monatlichen
Reinigungspreises von 1,00 €/m². Zur Reinigungsfläche zählen Sanitär- und
Umkleideräume, Flure, Sporträume, Jugendräume und Geschäftszimmer. Die
antragsberechtigten Vereine müssen die Flächen mit einer Grundrisszeichnung
belegen.
Ø
anteilige Versicherungsbeiträge
(Hausrat- und Gebäudeversicherung).
Ø
bis zu 10 % der Betriebskosten als
anteilige Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes.
Ãœber die
Bewilligung von Pacht- und Mietzuschüssen entscheidet grundsätzlich der
Fachausschuss. Sie werden nur anerkannt, wenn sie vor ihrer Entstehung beim
Sportservice beantragt werden und ihre Notwendigkeit und Angemessenheit vom
Stadtsportverband und Fachausschuss festgestellt wurde.
Anträge auf
Bezuschussung der Betriebskosten sind bis zum 30.06. eines jeden Jahres beim
Sportservice einzureichen. Die Sportvereine sind verpflichtet, Flächenänderungen
ihrer Gebäude bekannt zu geben.
1.2Â Â Â Platzpflege
Als Zuschüsse für
die Platzpflege werden Festbeträge gewährt. Diese Beträge belaufen sich zz. auf
6.500,00 € für ein Fußball/Hockeyfeld, 200,00 € für einen Tennisplatz und 90,00
€ für ein Beachfeld (jeweils Maximalförderung).
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
20 % |
2 % |
100 % |
Rasen- oder Tennenplätze bei Vollpflege
Die Zahl der zu
fördernden vereinseigenen Plätze richtet sich nach der Anzahl der am
Spielbetrieb beteiligten Mannschaften und den entsprechend der Spielklasse
notwendigen Trainingseinheiten.
Bemessungsgrundlage
für Großspielfelder (z. B. Fußball, Hockey usw.) sind die gemäß Anlage 2 dieser Förderrichtlinien aufgeführten Trainingseinheiten und
Nutzungsstunden. Die Mindestbelegungszeit für einen Rasenplatz wird mit 12
Stunden pro Woche und für einen Tennenplatz mit 18 Stunden pro Woche festgesetzt.
Frühjahrsüberholung Tennisplätze
Pro volle 60 dem
Tennisverband gemeldete Mitglieder wird die Frühjahrsüberholung eines
Tennisplatzes gefördert.
Reitplätze
Für die
Aufarbeitung der Dressur-Reitplätze mit Sand erhalten Reitvereine mit eigener Reitanlage jährlich pauschal für einen Hallen- und Außenplatz mit den
Mindestmaßen 20 x 40 m jeweils 500,00 €.
2. Gerätezuschuss
Bei den
Gerätezuschüssen beträgt der Förderhöchstbetrag bei der Basisförderung 500,00 €
und kann durch die Jugendförderung max. 2.500,00 € erreichen. Der
Förderhöchstbetrag pro Jahr richtet sich nach der Anzahl der beim Landessportbund
gemeldeten Mitglieder und beträgt.
bis 1.000
Mitglieder                                      2.500 €
pro weitere
angefangene 100 Mitglieder je        250
€
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % max. 500,00 € |
1 % max. 50,00 €/ Prozentanteil Jugendlicher |
50 % max. 2.500,00 € |
Für Vereine, die
neben der Personenbeförderung zu Wettkämpfen auch das dazugehörige Sportgerät
(Kanus, Ruderboote usw.) mitnehmen müssen, kann eine Zuwendung für die
Anschaffung der Transportmittel (Anhänger) gewährt werden.
Der Gesamtwert
der Anschaffung muss bei über 500,00 € pro Einzelgegenstand liegen.
Nicht gefördert
werden Gebrauchsgegenstände, wie Bälle, Netze, Sportbekleidung, sowie
Gegenstände, die einem ständigen Verschleiß unterliegen.
Die geförderten
Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche Nutzung
abgegolten wird. Sie beträgt nach Beschaffung der Gegenstände mindestens vier Jahre.
Im Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer verbindlich festzulegen.
Eine wiederholte
Antragstellung für ein gleiches gefördertes Gerät ist grundsätzlich erst nach
Ablauf von drei Jahren möglich.
3. Leistungssport
3.1Â Â Â Fahrtkosten Jugendlicher
Fahrten von
aktiven Jugendlichen und deren Betreuer(inne)n zu Landes- und Bundesmeisterschaften,
die vom jeweiligen Fachverband ausgerichtet werden, können auf Antrag gefördert
werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % |
1 % |
50 % |
Die Förderung
bezieht sich auf die nachgewiesenen und nicht anderweitig ersetzten Fahrtkosten
für die kürzeste Fahrstrecke mit der preisgünstigsten Fahrmöglichkeit (in der
Regel Deutsche Bahn AG, 2. Klasse). Bei Benutzung von Pkws werden 0,20 € pro Kilometer
bei einfacher Wegstrecke gewährt.
3.1.1 Startgelder Jugendlicher
Melde- und
Startgelder können in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von 40 % Jugendlicher im Verein |
10 % |
1 % |
50 % |
3.1.2 Ãœbernachtungen Jugendlicher
Für
Sportveranstaltungen von mindestens zwei Tagen Dauer und über 100 km Entfernung
kann je Teilnehmer(in) und Betreuer(in) eine Zuwendung in Höhe von 3,50 € pro
Übernachtung gewährt werden.
3.1.3 Betreuer(in)
Für bis zu sieben
Teilnehmer(inne)n wird ein(e) Betreuer(in), für je bis zu sieben weiteren Teilnehmer(inne)n
ein(e) weitere(r) Betreuer(in) bezuschusst.
4. Sportveranstaltungen
    Â
     Für die Durchführung jährlich wiederkehrender überörtlicher
Veranstaltungen kann die Stadt Rheine eine Zuwendung als Festbetrag gewähren.
    Â
     Die zu beantragende Aufnahme in die Liste der wiederkehrenden
überörtlichen Veranstaltungen erfolgt nach Abstimmung mit dem
Stadtsportverband.
    Â
Ein Verwendungsnachweis ist
nicht zu führen.
    Â
     Für die Durchführung besonderer Sportveranstaltungen kann die
Stadt Rheine eine Zuwendung gewähren. Der Antrag auf Förderung ist spätestens
drei Monate vor Beginn der Veranstaltung mit einem Kosten- und
Finanzierungsplan und einer belegten Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach
der Veranstaltung dem Sportservice vorzulegen.
5. Förderung der Arbeit des
Stadtsportverbandes
     Dem Stadtsportverband werden für die Vorbereitung und Abnahme
des Sportabzeichens im Sommerhalbjahr auf Antrag die Kosten für
Übungsleiter(innen) nach den Sätzen des LSB erstattet und er bekommt für diesen
Zweck die städtischen Sportanlagen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
     Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält er jährlich eine pauschale
Zuwendung zu seinen Verwaltungskosten. Die Höhe dieser Zuwendung legt im Rahmen
des zur Verfügung stehenden Budgets der Fachausschuss fest. Sie sollte
mindestens 750,00 € betragen.
6. Ehrungen
     6.1   Vereinsjubiläen
Zu Vereinsjubiläen wird für alle 25 Jahre des Bestehens (25, 50, 75
Jahre) eine Sonderzuwendung in Höhe von je 125,00 € gewährt. Zum 100-jährigen,
125-jährigen Bestehen usw. des Vereins beträgt die Zuwendung maximal 500,00 €.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.
6.2Â Â Â Sportlerehrungen
Die Stadt Rheine
ehrt jährlich auf Vorschlag des Stadtsportverbandes erfolgreiche
Sportler(innen) und verdiente Ehrenamtliche der Vereine der Stadt Rheine.
6.3Â Â Â Besondere sportliche Leistungen
Für besondere
sportliche Leistungen (ab Deutsche Meisterschaft aufwärts) können zusätzliche
Ehrenpreise verliehen werden.
7. Erwerb, Bau und Ausstattung von
Sporteinrichtungen und SportheiÂ
    men
7.1Â Â Â Zuwendungszweck
Zur Optimierung
der Infrastruktur im sportlichen Bereich werden geeignete bauliche Einrichtungen
sowie erforderliche Einrichtungsgegenstände gefördert. Dies umfasst die
Errichtung neuer, den Erhalt und die Verbesserung bestehender Gebäude sowie die
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen.
7.2   Gegenstand der Förderungs-/Zuwendungsvoraussetzungen
Der Sportverein
muss mindestens 50 Mitglieder nachweisen (maßgeblich sind die beim LSB
gemeldeten Mitglieder). Ausgenommen von dieser Regel ist die Sozialarbeit im
Sport. Ein Eigenanteil (Eigenmittel inkl. Darlehen und Eigenleistung) des
beantragenden Sportvereins in Höhe von mindestens 20 % wird vorausgesetzt.
Ãœber die
Förderfähigkeit entscheidet bis zu einer Fördersumme von 6.000 € der Sportservice
und darüber hinaus der Fachausschuss.
Ist die/der
Zuwendungsempfänger(in) nicht Eigentümer(in) des Grundstückes oder Erbbauberechtigte(r)
mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung (siehe 7.4) an
dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die
Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der
Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden
Pacht- Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages des Zuwendungsempfängers mit
der/dem Grundstückseigentümer(in) oder Erbbauberechtigten abhängig machen.
Beim Erwerb von
Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil
und Erschließung), höchstens jedoch bis zur Höhe des Verkehrswertes, zuwendungsfähig.
Anträge  m ü s
s e n  bis spätestens zum 1. Oktober
eines Jahres eingereicht werden, um eine Förderung im nachfolgenden Jahr zu
gewährleisten.
Sind im laufenden Haushaltsjahr die Mittel für
Investitionskostenzuwendungen an Sportvereine nicht ausgeschöpft, können auch
verspätet eingegangene Anträge berücksichtigt werden.
Anträge auf förderungsunschädlichen, vorzeitigen Baubeginn werden nur in
unaufschiebbaren Fällen durch politischen Beschluss genehmigt.
Die Höhe des
Zuschusses wird, abhängig von der Prüfung der Förderwürdigkeit und der
bautechnischen Prüfung, nach dem Grundsatz der Jugendförderung vom
Fachausschuss festgelegt.
7.3   Ergänzungs- und
Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, technischem Gerät und
Ausrüstungsgegenständen sowie deren Instandsetzung
Bei Ergänzung,
Beschaffung und Instandhaltung beträgt der Förderhöchstbetrag in einem
Kalenderjahr bei der Basisförderung 250,00 € pro Antrag und kann durch die
Jugendförderung maximal 1.250,00 € pro Antrag erreichen.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40% Jugendlicher im Verein |
10 % max. 250,00 € |
1 % max. 25,00 €/ Prozentanteil Jugendlicher |
50 % max. 1.250,00 € |
Nicht gefördert
werden Maßnahmen mit einer Gesamtsumme unter 1.000,00 €.
7.4
Sanierung, Instandsetzung und
Neubau
Seit dem Landeshaushalt NRW für
die Jahre 2004/2005 wird den Kommunen die sogenannte Sportpauschale als Ersatz
für die projektbezogene Landesförderung zur Verfügung gestellt. Die
Sportpauschale errechnet sich jährlich jeweils nach der Zahl der Einwohner(innen).
Nach § 19 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) sind die Mittel der Sportpauschale von den
Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung
und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen.
Die Stadt Rheine räumt dem Erhalt
der Infrastruktur eigener als auch vereinseigener Sportanlagen oberste
Priorität ein. Modernisierungen und Sanierungen werden deshalb unter dem
Vorbehalt der weiteren Zahlung der Sportpauschale mit 50 v. H. der
anzuwendenden Bemessungsgrundlage gefördert. Durch Anwendung der
Jugendförderung kann die Maximalförderung mit 70 v. H. erreicht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein |
50 % |
1,0 % |
70 % |
Ebenfalls unter dem Vorbehalt der
weiteren Zahlung der Sportpauschale beträgt die Grundförderung bei Neu, Um- und
Erweiterungsbauten und beim Erwerb von Sportstätten 15 v. H. der Bemessungsgrundlage. Durch Anwendung der Jugendförderung
kann die Maximalförderung mit 30 v. H. erreicht werden.
Basisförderung bei weniger als 20% Jugendlicher im Verein |
Jugendförderung pro 1% Jugendlicher bei mindestens 20% Jugendliche |
Maximalförderung bei einem Anteil von min. 40 % Jugendlicher im Verein |
15 % |
0,75 % |
30 % |
7.5Â Â Â Zweckbindung
Die geförderten
Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche Nutzung
abgegolten wird. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen 25 Jahre, bei
Einrichtungsmaßnahmen in Form der Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung bei
einer Zuschusssumme, die 5.000,00 € übersteigt, 10 Jahre, ansonsten 5 Jahre
nach Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. nach Beschaffung der Gegenstände. Im
Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer verbindlich festzulegen.
7.6Â Â Â Ratenauszahlung
Die Zuschüsse
können auf Beschluss des zuständigen Ausschusses in Raten ausgezahlt werden.
8. Besonderheiten
Über Besonderheiten der Förderung entscheidet der Fachausschuss.
9. Antragsverfahren
Alle
Förderanträge sind beim Sportservice der Stadt Rheine in zweifacher Ausfertigung
einzureichen und werden zur Stellungnahme an den Stadtsportverband
weitergeleitet.
Über Anträge auf
Zuwendungen für Sportgeräte, Beschaffung von Ergänzungsgeräten und
Ersatzbeschaffungen sowie Instandsetzungen entscheidet der Sportservice, soweit
zwischen Sportservice und dem Stadtsportverband Einvernehmen über die Zuwendung
besteht.
Wird kein
Einvernehmen erzielt, entscheidet grundsätzlich der Fachausschuss über die
Förderung.
10. Â Inkrafttreten
     Die Förderrichtlinien treten zum 1. Januar 2012 in Kraft. Alte
und entgegenstehende Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Anlage 1
der Sportförderrichtlinien
Mindestmitgliedsbeiträge für Sportvereine |
3,00 Euro |
für Kinder bis 14 Jahre |
4,00 Euro |
für Jugendliche bis 18 Jahre |
6,00 Euro |
für Erwachsene |
Anlage 2
der Sportförderrichtlinien
Trainingseinheiten
und Nutzungsstunden/Woche/Spielklasse:
Spielklasse |
Trainingseinheit je Woche und Mannschaft |
Nutzungs- Stunden pro Woche |
Wettkampf- Stunden pro Woche |
Gesamtnutzungsstunden pro Woche |
Kindermannschaften Mini bis E-Jugend |
1 |
1,5 |
0,75 |
2,25 |
B,C,D-Jugend |
|
|
|
3,75 x 0,75 |
A-Jugend |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Kreisklasse A-C |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Bezirksliga |
2 |
3 |
0,75 |
3,75 |
Landesliga |
3 |
4,5 |
0,75 |
5,25 |
Verbandsliga |
3 |
4,5 |
0,75 |
5,25 |
Oberliga |
4 |
6 |
0,75 |
6,75 |
Bundesliga |
6 |
8 |
1 |
9 |
Alte Herren |
|
1,5 |
|
|
Freizeitmannschaften |
|
1,5 |
|
|
Schulnutzung (ohne Berücksichtigung) |
|
1 Std. pro Klasse im Sommer |
|
|
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig