02:19:25

 

Herr Wodniok erläutert den Ausschussmitgliedern die aufgrund letzter Abstimmungsgesprächen kurzfristig notwendig gewordenen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 10g anhand des beigefügten Planes und eines schriftlichen Vermerkes. (Anlage 2 der Niederschrift)

 

 

Der Ausschuss billigt die aufgezeigten Änderungen und willigt ein, den Beschluss verändert zu fassen.

 

Herr Kuhlmann ergänzt, dass die Änderungen mit dem Investor abschließend besprochen wurden und dieser zugestimmt habe.

 

Herr Löcken regt an, dem neu entstehenden Haus den Namen „Münstertorhaus“ zu geben.

 

 


Geänderter Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung ung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Die nunmehr anstehende beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes wird mit amtlicher Bekanntmachung ortsüblich bekannt gegeben, sodass die Bürger bereits im Vorfeld der Offenlage Gelegenheit bekommen, sich zu informieren (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

 

Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 20 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: „Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine mit den nachfolgend genannten Änderungen nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

-         Leitungsrecht „2“ zugunsten der Telekom und Uniymdedia

-         .Aufgabe des Gehrechtes zwischen Kolpingstraße und Kardinal-Galen –Ring

-         Leitungsrecht „3“ zugunsten der Stadtwerke

-         Reduzierung der Stellplatzfläche

-         Aktualisierung der Baumstandorte

-         Einschließlich entsprechender Änderung der Begründung

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1224,

im Osten:        durch die Ostseite der Münsterstraße,

im Süden:       durch die Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 1579 und 1224.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig