Sitzung: 07.12.2011 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 402/11
00:45:13
Herr Wewer weist als Behindertenbeauftragter darauf hin, dass in den Festsetzungen zum B-Plan die Ausführungen der DIN 32984 Aufmerksamkeitsfelder und Leitlinien im öffentlichen Raum beinhalten sollten. Gemäß den Ausführungen in der UN Behindertenkonvention müssten die Vorgaben in den nächsten Jahren im öffentlichen Raum umgesetzt werden. Um Nacharbeiten zu verhindern, schlägt Herr Wewer vor, diese Bestimmungen gleich mit aufzunehmen.        Â
Herr Kuhlmann entgegnet, dass diese DIN nur für den öffentlichen Raum gelte und bei der entsprechenden Ausführungsplanung grundsätzlich berücksichtigt werde.
Herr Niehues bittet um eine bildliche Darstellung der Bauvorhaben Bote-Veit und Ems-Galerie insgesamt.
Herr Hofschröer, EWG, teilt den Ausschussmitgliedern mit, dass die Architekten beider Büros an einer gemeinsamen Ansicht arbeiten würden und aufgrund verschiedener Software die Realisierung noch etwas Zeit brauche.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
         i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 24. Oktober 2011, 19:03 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es ist festzustellen, dass auf Grund der Vorlage 107/11, die am 23. März 2011 im Stadtentwicklungsausschuss beraten worden ist, die Verwaltung beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort. „Westliche Innenstadt“ weiter zu bearbeiten und die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen. Bei der Nummerierung ist der Verwaltung ein redaktioneller Fehler unterlaufen, anstelle einer „16“ wurde eine „26“ verwendet. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2011 die Einleitung des Verfahrens zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ beschlossen. Dieser Beschluss ist maßgeblich für den Start des Änderungsverfahrens.
Die beiden genannten Verfahren – 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h – wurden zeitlich parallel gestartet, zwischenzeitlich werden die Verfahrensschritte nicht mehr gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung wird zeitlich vorgezogen. Inhaltlich ergeben sich insofern Überschneidungen, als in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung die Flächen aufgenommen worden sind, die als Sondergebiet ausgewiesen werden sollen. Die Bebauungsplanänderung hingegen umfasst den gesamten Baublock Münsterstraße/Emsstraße/ Kettelerufer/ Hohe Lucht. Es ist nicht zwingend vorgegeben, das Bauleitplanverfahren, die parallel durchgeführt werden, auch völlig identische Geltungsbereiche aufweisen.
Durch die Veränderung der geplanten Erschließung für die Ems-Galerie – Aufgabe einer separaten Rechtsabbiegespur zum Kardinal-Galen-Ring über das Grundstück Bote Veit zugunsten einer weiteren Fahrspur im Straßenraum der Münsterstraße – kann das Grundstück „Bote Veit“ aus dem Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h herausgenommen werden. Die Erschließung der Ems-Galerie ist damit auch weiterhin gesichert, die Veränderung der Verkehrsführung umfasst sogar eine Verbesserung der Verkehrsqualität in Bezug auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Das zwischenzeitlich gestartete 20. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 10 g (Bote Veit Grundstück) bereitet die Bebauung dieses Grundstückes vor, die bereits seit mehreren Jahren Thema der Stadtentwicklung war. Die Erschließung der durch diese Änderung vorgezeichneten Baufläche erfolgt – unabhängig von der Erschließung der Ems-Galerie über die Münsterstraße – über die Kolpingstraße.
Es ist deshalb nicht erforderlich, die genannten Verfahren zu verknüpfen oder gar neu zu starten. Die Verfahren zur Ems-Galerie und zur Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ verfolgen städtebaulich unterschiedliche Ziele und sind deshalb auch nicht parallel oder gar in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.2   Eigentümergemeinschaft Münsterstraße X, 48431 Rheine;
        Schreiben vom 17. Oktober 2011
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 Anlass und Ziele
der Planung:
Die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ steht bereits seit mehreren Jahren im Fokus der Stadtentwicklung. So wurde u.a. bereits im Jahr 2003/4 über eine Bebauung der Fläche in den einschlägigen Gremien diskutiert. Als Ergebnis der Diskussion wurde die neue Kanaltrasse für Abwasser so über das Grundstück geführt, dass auch weiterhin eine Bebauung der Fläche möglich geblieben ist. Das Änderungsverfahren verfolgt das städtebauliche Ziel, den Inneren Ring städtebaulich zu fassen und den historischen Bezug zum Münstertor herzustellen (vgl. Begründung). Welcher private Investor letztendlich diese Aufgabe umsetzt, ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung.
Zu 4.1 Lage im
Stadtgebiet / Prägung
Die Stadt Rheine ist bemüht, generell das Wohnen in der Innenstadt zu fördern. Hierzu wird auch auf planungsrechtliche Möglichkeiten zurückgegriffen. So wird in weiten Teilen der Innenstadt, die als Kerngebiete ausgewiesen sind, das gem. BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Wohnen durch textliche Festsetzungen oberhalb des Erdgeschosses grundsätzlich als zulässig erklärt. Für das Grundstück des Boten Veit wurde auf diese Festsetzungsmöglichkeit verzichtet, da diese Fläche durch Emissionen so stark belastet ist, dass ein gesundes Wohnen nicht möglich ist. Hier ist zum einen die Verkehrsbelastung durch den Kardinal-Galen-Ring zu nennen, zum anderen aber auch auf das Parkhaus „Zentrum“ zu verweisen. Dieses Parkhaus wird im Tag- und Nachtbetrieb genutzt, zusätzlich liegen die Erschließungsrampen direkt angrenzend an das Neubauvorhaben auf dem Grundstück Bote Veit. In Absprache mit dem Lärmgutachter wird deshalb an dieser Stelle das Wohnen generell ausgeschlossen.
Zu 4.2 Infrastruktur
und Versorgung
Die Betrachtung des Umfeldes – aus städtebaulicher Sicht – geht in die Änderungsplanung ein. Ausgehend von der Prämisse, dass der innere Ring baulich gefasst werden soll, wird die geplante Bebauung des angesprochenen Grundstücks zwischen dem vorhandenen Parkhaus und den entlang der Münsterstraße vorhandenen Gebäuden vermitteln. Insbesondere die projektierte Geschossigkeit wird hierzu beitragen. Die Bedeutung der Freifläche als innerstädtische Grünfläche wird dieser städtebaulichen Aufgabe untergeordnet, zumal die Fläche aufgrund ihrer Lage am Kardinal-Galen-Ring und im Bereich des Parkhauses so stark von Emissionen betroffen ist, dass sie nicht zum Verweilen oder zu einem längerem Aufenthalt einlädt.
Zu 4.4 Zustand von
Natur und Landschaft
Aufgrund der Immissionsbelastung und der geringen Flächengröße ist die Aussage richtig, dass sich auf dem Areal keine wertvolle – im ökologischen Sinn – Fauna und Flora entwickelt hat bzw. kann. Bezüglich des vorhandenen Großgrüns auf der Fläche findet sich unter Punkt 6 der Begründung die Aussage, dass die in der Örtlichkeit vorhandenen Bäume zwar planungsrechtlich nicht gesichert werden, sie jedoch den Regelungen der Baumschutzsatzung unterliegen. Damit ist sichergestellt, dass – bei einer Beseitigung der Bäume – Ersatzmaßnahmen zwingend durchzuführen sind. Genauere Angaben sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da noch nicht exakt feststeht, welche Bäume tatsächlich beseitigt werden. Hier wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung auf die Einhaltung der Vorgaben der Baumschutzsatzung geachtet. Zusätzlich befasst sich der zuständige Fachausschuss (Bauausschuss) mit der Problematik.
Bezüglich des angesprochenen Rückschnitts eines Baumes in Änderungsbereich ist anzumerken, dass der großkronige Silberahorn an der Ecke Kolpingstraße/Am Münstertor bereits seit etwa drei Jahren stark zunehmende Auflichtungen und Vitalitätseinbußen aufwies. Nach dem Blattaustrieb in diesem Frühjahr (2011) waren nur noch max. 50 % der Krone belaubt. Insbesondere die nordseitigen Kronenteile waren stark degeneriert und teilweise völlig kahl und abgestorben. Bei Arbeiten an der Pflasterfläche unter der Baumkrone war festzustellen, dass das oberflächennahe Wurzelwerk zu großen Teilen abgestorben und durch Holzfäulen bereits stark zersetzt war.
Um Verkehrsgefährdungen durch ggf. abbrechende Totholzäste zu vermeiden, wurde die Krone des stark geschädigten Ahorn im Juni 2011 durch die Baumpflegeabteilung der Technischen Betriebe Rheine stark eingekürzt und die abgestorbenen Kronenteile entnommen.
Die Kronenkappung war also ausschließlich aus Verkehrssicherungsgründen notwendig.
Als Ursache für die an dem Ahorn eingetretenen Schäden, kommen aus Sicht der Fachbabteilung umfangreiche Bodenverdichtungen und starke Druckbelastungen auf das Wurzelwerk in Betracht, die vor einigen Jahren mit dem Bau und Betrieb einer provisorischen Busspur über diese Grünfläche während der damaligen Kanalbaumaßnahmen am Kardinal-Galen-Ring, entstanden sind. Dabei wurde offensichtlich das empfindliche, oberflächennahe Wurzelwerk des Ahorn stark beschädigt. Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen der Kronenkappung und der Planungen zur Bebauung des Grundstücks.
Zu 4.5 Ver- und Entsorgung
Bezüglich der neu verlegten Kanaltrassen ist anzumerken, dass von einer
gleichen Lebensdauer für das Bauwerk und die Kanäle ausgegangen werden. Darüber
hinaus wird das Gebäude so ausgeführt, dass ein ungehinderter Zugang zu den
Schächten für Unterhaltungsmaßnahmen bestehen bleibt. Die entsprechenden
Regelungen werden in den Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem
möglichen Investor aufgenommen. Die Allgemeinheit wird dadurch insgesamt nicht
belastet.
Zu 5.1 Städtebauliches Konzept
Der Bezug zu den genannten Villen wird in der Begründung zur
Bebauungsplanänderung erläutert. Die direkte Übernahme – etwa des Grundrisses –
ist mit Rücksicht auf den Standort des Boten Veits nicht möglich. Hinsichtlich
der Gebäudehöhe lässt sich jedoch ein direkter Bezug herstellen. Die „Rote
Villa“ mit Sockelbereich und drei Vollgeschossen mit einer überhöhten Raumhöhe
entspricht in etwa der Höhe des auf dem Grundstück Bote Veit durch die Festsetzungen
projektierten Gebäudes. Bei den Vorgaben für die Bebauung des betreffenden
Grundstücks ist aber auch das Parkhaus als städtebauliche Dominante im Umfeld
zu berücksichtigen. Es wird deshalb auf ein Flachdach als Dachform zurückgegriffen.
Wie bereits erwähnt, nimmt die Festsetzung der überbaubaren Fläche Rücksicht
auf den Boten Veit. Damit wird die Aufnahme der Bauflucht der vorhandenen
Gebäude entlang der Münsterstraße nicht möglich.
Die Neugestaltung des Umfeldes des Boten Veits wird – nach Erarbeitung
der entsprechenden Planungen – in den zuständigen Fachausschüssen vorgestellt
und beraten. Diese Beratung wird in öffentlicher Sitzung erfolgen, sodass auch
die geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt wird.
Die genaue Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu bestimmen. Erst im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung
kann hier eine eingehende Prüfung erfolgen: erst zu diesem Zeitpunkt stehen die
notwendigen Angaben – tatsächliche Nutzung und exakte Flächenangaben – zur
Verfügung. Generell besteht – neben dem Nachweis von Stellplätzen auf dem
eigenen Grundstück – noch die Möglichkeit der Ablösung von Stellplätzen zur
Verfügung. Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang auf die geringe
Auslastung des Parkhauses „Zentrum“ zu verweisen, sodass insgesamt ausreichend
Parkraum zur Verfügung stehen wird. Hier ist auch auf das Parkraumgutachten für
die gesamte Innenstadt zu verweisen, dass ein Überangebot an Stellplätzen
ermittelt hat.
Zu 5.2.2 Maß der baulichen
Nutzung
Der Anspruch, dass das geplante Gebäude zwischen dem Parkhaus und der
vorhandenen Bebauung vermitteln soll und dies mit einer viergeschossigen
Bebauung möglich ist, berücksichtigt folgenden Sachverhalt: das Parkhaus stellt
sich vom Bauvolumen her sehr massiv dar. Um hier durch die Neubebauung des
Grundstück Bote Veit eine Baumasse entstehen zu lassen, die im direkten Umfeld
dieses Baukörpers städtebaulich-architektonisch bestehen kann, ist eine drei-
bis viergeschossige Bauweise erforderlich. Diese Vorgabe beinhaltet nimmt der Änderungsentwurf
auf. Dabei spielt – neben der Gebäudehöhe – auch die Anzahl der Geschosse eine
entscheidende Rolle, da für den Betrachter nicht die reine Gebäudehöhe entscheidend
für die Wirkung eines Gebäudes ist, sondern hier die Zahl der Geschosse
wahrgenommen wird.
Zu 5.2.3 Bauweise, überbaubare
Grundstücksfläche
Die Festsetzung einer offenen Bauweise nimmt Bezug auf die dargestellte
Solitärstellung des Gebäudes. In der offenen Bauweise sind Gebäude mit
allseitigem Grenzabstand zu errichten, wobei sich der Grenzabstand aus der
Gebäudehöhe errechnet bzw. ggf. durch die Festsetzungen von Baulinien bestimmt
wird.
Die vorgeschlagene Ausbildung des Fußweges „Am Münstertor“ im Änderungsbereich
als „Gasse“ berücksichtigt die durch Inhalte des Bebauungsplan Nr. 10 h gesicherte
Bebauung des Grundstücks Münsterstraße 40: Dieser Bauleitplan sichert eine
direkte Bebauung komplett entlang des Fußweges. Diese Bebauung wird ebenfalls
durch eine Baulinie gesichert, sodass – nach Realisierung der Bebauung des Grundstücks
Bote Veit und der Umsetzung der planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplanes
Nr. 10 für die Fußwegeverbindung „Am Münstertor“ eine gassenähnliche Situation
entstehen kann, da die verbleibende Breite zwischen den Gebäuden ca. 5,00 m
betragen würde.
Der angesprochene Höhenunterschied zwischen Münstertor und Kolpingstraße
resultiert auf der Absicherung einer rückwärtigen Zufahrt zum Grundstück Münsterstraße
40. Diese Zuwegung wird gegenwärtig nicht genutzt (die entsprechende Öffnung in
der Mauer an der Grundstücksgrenze ist auf der privaten Seite vollständig zugewachsen),
im Rahmen einer möglichen Bebauung dieses Grundstücksteils könnten sich aber
Änderungen ergeben, bei Aufgabe der Zufahrt an dieser Stelle könnte auch der
angesprochene Höhenversprung stadtbildverträglicher gestaltet werden.
Festsetzung der Baulinie
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen für eine Bebauung des
Grundstücks Münsterstraße 40 entlang des Fußweges „Am Münstertor“ – gesichert
durch eine Baulinie – ergibt sich ein Mindestabstand von 5,00 m, der dem
notwendigen Abstand zur Vermeidung von Brandüberschlägen entspricht. Bei der
Beurteilung des sich ergebenden Abstandes sind die innerstädtische Lage und die
Kerngebietsfestsetzung für beide betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.
Die Ausbildung von engen Gebäudeabständen ist innerstädtisch an mehreren
Stellen abzulesen, etwa im Bereich Katthagen, Butterstraße oder auch in Teilen
an der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Bebauung der Münstermauer. Eine
hochverdichtete Bebauung mit engen Gebäudeabständen entspricht der Eigenart der
Innenstadt von Rheine. Es ist deshalb aus städtebaulicher Sicht wünschenswert,
an entsprechenden Stellen, auf dieses Muster zurückzugreifen. Im vorliegenden
Fall bietet es sich deshalb an, weil es sich beim „Münstertor“ um eine rein
fußläufige Verbindung handelt, es besteht keine Notwendigkeit aus verkehrstechnischen
Gründen eine breitere Verkehrsfläche zu sichern. Wie z.B. die Bebauung im Eckbereich
Katthagen/Emsstraße zeigt, sind auch bei sehr geringen Abständen zwischen
Gebäuden die notwendigen Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten gegeben,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bebauung auf dem Grundstück Bote
Veit maximal ein Länge von 22,00 m aufweisen wird und für das Grundstück
Münsterstraße 40 nach wie vor an drei Seiten Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten
bestehen. Im innerstädtischen Bereich verfügt die Mehrzahl der Grundstücke nur
über zwei Seiten mit Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit (alle Grundstücke,
die aufgrund einer festgesetzten geschlossenen Bebauung innerhalb von
Blockzeilen liegen).
Die gewählte Lage des Baukörpers auf dem Grundstück Bote Veit soll
vermittelnd wirken zwischen dem Parkhaus „Zentrum“ und der Bebauung entlang der
Münsterstraße. Unter Berücksichtigung des Standortes des Boten Veit ergibt sich
die zum Kreuzungsbereich geschwungene Form die sowohl von der vorhandenen
Gebäudekante der Bebauung der Münsterstraße als auch vom der Gebäudekante des
Parkhauses entlang des Kardinal-Galen-Ringes zurückspringt. Aus städtebaulicher
Sicht erfolgt hierüber – auch unter Berücksichtigung der Zahl der Vollgeschosse
– die Vermittlung zwischen den genannten Baustrukturen.
Zu Erschließung und Verkehr
Es wird festgestellt, dass in der Begründung unter Punkt 5.4 auf die
angesprochene Wegeverbindung eingegangen wird. Es wird u.a. aufgeführt, dass
durch Aufgabe/Verlagerung der Wegeverbindung über das zu veräußernde Grundstück
die Notwendigkeit für die Stadt Rheine entfällt, eine wenig genutzte
Verkehrsfläche zu unterhalten und zu reinigen. Damit ist der angesprochene
Sachverhalt aus Sicht der Stadt Rheine geklärt.
Zu 7. Kosten der Planung
Die angesprochenen Kosten – insbesondere die Umgestaltung des Umfeldes
des Boten Veit – stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund einer bisher
fehlenden Detailplanung noch nicht fest. Diese Detailplanung ist aber auch
nicht Gegenstand oder eine Voraussetzung für das 20. Änderungsverfahren.
Vielmehr wird diese Detailplanung erst erstellt, wenn das Änderungsverfahren zu
einem Abschluss gebracht worden ist um Personal- und Sachkosten nicht für
Aufgaben zu binden, die auf Grund des fehlenden Planungsrechtes nicht
erforderlich werden.
Zu 8. Umsetzung und
Realisierung
Wie bereits Zu 1) dargelegt, ist die Bebauung des Grundstücks Bote Veit
bereits seit mehreren Jahren ein Thema für die Stadtplanung. Im Zusammenhang
mit der Neubebauung des Bereiches „Im Coesfeld“ bietet sich hier, wie bereits
in der Begründung zur Änderung ausgeführt, die Möglichkeit, mit der Neubebauung
auf der Ostseite der Münsterstraße im Rahmen der „Ems-Galerie“ einen
historischen Bezug zum „Münstertor“ herzustellen. Es wird deutlich, dass städtebauliche
und stadtgestalterische Gründe Auslöser für die 20. Änderung des Bebauungsplanes
waren. Die Ausführungen zur Planrealisierung sollen nur darstellen, dass auch
die Umsetzung des Vorhabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gesichert angesehen
werden kann, da ein Investor bereit steht. Diese Information stellt jedoch
nicht den Grund für das Änderungsverfahren dar.Â
Zusammenfassung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwender der Änderung kritisch
gegenüberstehen. Die Abwägung zu den einzelnen vorgetragenen Punkten macht
jedoch deutlich, dass die Interessen der Einwender in die Planung eingeflossen
sind.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.3   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 17. Oktober 2011, 8:46 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es ist festzustellen, dass grundsätzlich die Verletzung von Vorschriften gem. § 215 BauGB - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften bezogen auf § 214 BauGB – erst nach Abschluss des Verfahrens/Veröffentlichung der Bebauungsplanänderung vorgetragen werden können. Zusätzlich müsste der Sachverhalt, auf den entsprechende Anträge gestützt werden schriftlich dargelegt werden. Weil der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g noch aussteht und weil zudem keine Sachverhalt für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragen wird, ist die Anregung gegenstandslos. Der Einwohner ist bereits schriftlich über diesen Sachverhalt informiert worden.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.4Â Â Â Anlieger XXX der Hansaallee X,Â
48429Rheine;
        E-Mail vom 2. November 2011, 18:25 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Aufbauend auf den Anregungen zur Ems-Galerie ist zwischenzeitlich hat zwischenzeitlich eine fachliche Prüfung des Wunsches nach einer weiteren Bushaltestelle im Umfeld der geplanten Ems-Galerie stattgefunden. Aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastung auf dem Kardinal-Galen-Ring und der geringen zur Verfügung stehenden Fläche ist im entsprechenden Abschnitt keine weitere Bushaltestelle möglich. Es ist somit auf die räumliche Nähe zum zentralen Busbahnhof bzw. Haltestellen im Bereich der südlichen Münsterstraße zu verweisen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.5Â Â Â AnliegerXXX der Hansaallee X, 48429 Rheine;
        E-Mail vom 5. November 2011, 20:44 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Gegenwärtig hat die Freifläche keine große Aufenthaltsqualität. Lediglich drei Bänke entlang der Münsterstraße bieten die Möglichkeit, auf der Fläche zu verweilen. Im Rahmen der Neugestaltung des Umfeldes des Boten Veit werden Möglichkeiten untersucht, auch weiterhin in diesem Bereich Bänke aufzustellen um ein Verweilen zu Beginn der Innenstadt/Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes zu sichern.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.6   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 9. November 2011. Oktober, 8:24 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass am 30. September 2011 sowohl für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes. Kennwort: „Ems-Galerie“ als auch für die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: „Westliche Innenstadt“ die Veröffentlichung bezüglich der Beschlüsse und der Durchführung der Offenlage der Bauleitplanverfahren erfolgte. Dabei wurde versehentlich für beide Verfahren der Lageplan für die „Ems-Galerie“ verwendet. Die Veröffentlichung für die Ems-Galerie erfolgte der vorgeschriebenen Form. Die Veröffentlichung zur Bebauungsplan Nr. 10 g verwendete den falschen Lageplan.
Die Verwendung des falschen Lageplanes wurde für diesen Bauleitplan durch eine Veröffentlichung am 1. Oktober 2011 mit dem zugehörigen Lageplan korrigiert. Dabei wurden zusätzlich für dieses Änderungsverfahren die Termine verschoben, um die vorgeschriebene Frist zwischen Veröffentlichung und Start der Offenlage einhalten zu können.
Damit ist insgesamt für beide Bauleitplanverfahren eine ordnungsgemäße Veröffentlichung zur Offenlage der Pläne erfolgt.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.7   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:15 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-3)       Die Erhebung von Planungskosten erfolgt nach der entsprechenden Richtlinie des Rates der Stadt Rheine. Dabei werden bei Vorhaben, bei denen das Allgemeinwohl-Interesse überwiegt, keine Planungskosten erhoben. Im vorliegenden Fall steht die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ im Vordergrund, die bereits seit mehreren Jahren als städtebaulich-funktionale allgemeine Aufgabe der Stadtentwicklung und Stadtplanung im Gespräch ist. Es wird deshalb – da das öffentlichen Interesse zur Bebauung des Grundstücks eindeutig die erste Präferenz genießt –auf die Erhebung von Planungskosten verzichtet.
Die Darstellung, dass ohne die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g keine Erschließung für die Ems-Galerie möglich ist, ist falsch. Auch der Hinweis auf diese Darstellung in der Verwaltungsvorlage zur 20-. Änderung entspricht nicht den Tatsachen. Im Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h werden die Voraussetzungen zur Erschließung der Ems-Galerie planungsrechtlich vorbereitet durch Aufweitung der Münsterstraße für die notwendigen Fahrspuren.
Zu 3-5)       Maßgeblich für die Verschiebung der Vorlage zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes war u.a. die Vielzahl der zu bearbeitenden Anregungen (so hat der Einwender selbst 40 Anregungen zu diesem Verfahren vorgetragen). Das angesprochene kommunalaufsichtliche Verfahren, das ebenfalls vom Einwender angestoßen worden ist, ist nicht der Grund für die Absetzung. Wie unter 1-3) dargestellt, besteht kein rechtlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den genannten Bauleitplanverfahren 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h und 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Alle drei Verfahren werden dem Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 7. Dezember 2011 zur Beratung vorgelegt.
Zu 6-11)     Es wird festgestellt, dass die Verwaltung durch Beschluss am 23. März beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h weiter zu bearbeiten und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen. Eine Vorgabe, diese Verfahren parallel laufen zu lassen, wurde nicht beschlossen. Am 28. September erfolgte der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum Start des 20. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Auch hier erfolgte keine Vorgabe bezüglich eines Parallelverfahrens. Alle genannten Verfahren werden somit entsprechend den Vorgaben des Fachausschusses durchgeführt, die angedeutete Rechtswidrigkeit ist nicht ablesbar und damit auch nicht die Notwendigkeit, das Verfahren zu beenden.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.8   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:29 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-13)Â Â Â Â Â Zum kommunalaufsichtlichen Verfahren vgl. Punkt 1.7 Zu 3-5)
Es wird festgestellt, dass für die Darstellungen, dass die Planung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche formelle Mängel aufweist und die Planung materiell rechtlich nicht zulässig ist, keine detaillierte Begründung vorgelegt wird. Wie bisher auf die Vielzahl der Einwendungen des Anliegers der Sacharowstraße dargelegt, ergeben sich aus seinen Anregungen insgesamt keine entsprechenden Hinweise.
Die in Frage stehenden Bauleitplanverfahren – Flächennutzungsplanänderung zur Ems-Galerie, Änderungen der Bebauungspläne Nr. 10 h und 10 g – werden weitergeführt, die entsprechenden Gutachten berücksichtigen die jeweiligen Vorgaben und sind deshalb auch nicht anzupassen oder zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.9   Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:36 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-3)       Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu 4-22)     Wie unter Punkt 1.1 ausführlich
dargelegt, besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Planungen der
Ems-Galerie und der 20, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h. Die Ausführungen
bezüglich der Notwendigkeit einer UVP, die mit dem Bau eines Einkaufszentrums
begründet wird, sind damit hier nicht anzuwenden. Für die Bauleitplanungen zur
Ems-Galerie wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet, die alle
genannten Inhalte umfasst. Auch die behauptete Verknüpfung beider Verfahren
über die Verkehrserschließung ist nicht zutreffend: die Verkehrserschließung
der Ems-Galerie erfolgt vollständig über Flächen, die im Geltungsbereich der
entsprechenden Bebauungsplanänderung liegen (13. Änderung Nr. 10 h).
Die Änderung für das
Grundstück „Bote Veit“ ist damit im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
zulässig, Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtswidrigkeit sind bisher nicht zu
erkennen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.10 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:43 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Wie bereits mehrfach auf Anregungen des Einwenders dargestellt, besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den genannten Verfahren. Die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes abgeleitet: der Flächennutzungsplan stellt das Areal als „gemischte Baufläche/Kerngebiet“ dar, diese Darstellung wird durch die Inhalte der rechtsverbindlichen Planung mit „Kerngebiet“ aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.11 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:47 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass auch weiterhin, nach einer Bebauung des Grundstücks der Bote Veit wahrnehmbar sein wird. Hier wird es besonders auf die Neugestaltung der Platzsituation ankommen wird. Die angesprochene Abstimmung wird im Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem Käufer geregelt. Es ist jedoch für den Satzungsbeschluss des Änderungsverfahrens rechtlich nicht erforderlich, diese Planung zu erstellen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.12 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:54 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Die genaue Anzahl der für die Ems-Galerie und für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B. das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie bzw. des Grundstück „Bote Veit“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine eine Überversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung gesichert.
Bei den überplanten Stellplätzen im Bereich Im Coesfeld handelt es sich um Stellplätze die weitgehend den zurzeit in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen zugeordnet sind. Da mit der Realisierung der Ems-Galerie diese zurzeit vorhandenen Nutzungen aufgegeben werden, ergibt sich hieraus nicht der angesprochene Parkraumsuchverkehr, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das genannte Defizit von Stellplätzen nicht entstehen wird, weil durch die Planung einer Stellplatzanlage mit ca. 420 Stellplätzen innerhalb der Ems-Galerie weiterer Parkraum geschaffen wird.
Auf Grund der dargestellten Situation wird es auch zukünftig eine ausreichende Zahl von Stellplätzen in der in Frage stehenden Verkehrszelle geben. Hier ist abschließend auch noch auf die geringe Auslastungsquote des Parkhauses „Zentrum“ hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.13 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:57 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes Nr. 10 h auch die
vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße
eingeflossen ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum
die eindeutig bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis
hierzu äußerst geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks
Bote Veit (nach der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400
Stellplätzen im Parkhaus Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme
insgesamt zu vernachlässigen.
Es wird somit deutlich,
dass eine separate Verkehrsuntersuchung für die Bebauung des Grundstücks „Bote
Veit“ nicht erforderlich ist und deshalb das Änderungsverfahren weiter geführt
werden kann.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.14 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 20:54 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-8, 11)Â Vgl. Punkt 1.1
Zu 9-10)Â Â Â Â Â Es wird festgestellt, dass das 20.
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a
BauGB durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand – entsprechend der
gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die Möglichkeit, sich zu
informieren.
In der Zeit vom 3.
Oktober bis zum 18. Oktober 2011 bestand die Möglichkeit, sich über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern. In der Zeit vom
19. Oktober bis zum 21. November 2011 wurde die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Der Start und die
Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden rechtszeitig ortsüblich bekannt
gemacht.
Damit wurde bereits
der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren entsprochen. Das Verfahren ist
somit weder nicht zulässig noch rechtswidrig.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.15 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 12:29 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Der Änderung liegt
das städtebauliche Ziel zugrunde, den inneren Ring baulich zu fassen. Dieser
Planungsidee folgte z.B. die Bebauung Media-Markt, Möbel Berning, Neubau
Volksbank und - aktuell – die Planungen
zur Bebauung des Parkplatzes am KÖPI. Die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“
ist eine weitere Aufgabe zur Verwirklichung dieses Zieles. Zusätzlich bietet
sich die Möglichkeit, das bestehende Parkhaus „Zentrum“ in die städtebauliche
Struktur zu integrieren.
Aufbauend auf dieser
städtebaulichen Begründung bietet die Ausweisung der Fläche als Kerngebiet eine
Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten, wobei die angesprochene Nutzung
„Dienstleistung“ nur ein Aspekt darstellt. In Bezug auf entsprechenden
Leerstand von Flächen ist anzumerken, dass dieser Leerstand vielfach den
heutigen Anforderungen an Büro- und Praxisflächen nicht entspricht, insbesondere
fehlt es vielfach an einem behindertengerechten Zugang, die Zuschnitte sind
ungeeignet oder der Einsatz moderner Bürotechnik ist nicht möglich (zu geringe
Deckenhöhen für den Einsatz von Leitungstrassen für Bürokommunikation).
Die angesprochene
Rahmenplanung soll u.a. Missstände wie etwa Leerstände aufzeigen und
Lösungswege aufzeichnen, die etwa auch in einer Förderung des Wohnens in
entsprechenden Bereichen umfassen könnte. Weder die Ems-Galerie noch die
Rahmenplanung und damit verknüpft die Frage nach Fördermöglichkeiten von
Umsetzungsmaßnahmen sind Gegenstand der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10
g, sodass an dieser Stelle eine ausführlichere Auseinandersetzung nicht erforderlich
ist.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.16 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 21:18 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zum Verhältnis Bauleitplanverfahren
Bote Veit zur Ems-Galerie vgl. Punkt 1.1
Die angeführten
Objekte – Galeria Borneplatz, Sanierung des Gebäudes Am Marktplatz – liegen außerhalb
des Geltungsbereiches der Änderung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten des
Erhaltes von Gebäuden ist ein generelles Problem, dass nicht ursächlich mit der
20. Änderung des Bebauungsplanes zusammenhängt, sondern eine generelle
Erscheinung auf dem Immobilienmarkt in Deutschland widerspiegelt. Es ist
deshalb nicht möglich, im Rahmen der 20. Änderung auf diese Prozesse einzuwirken.
Bezüglich der städtebaulichen Notwendigkeit der Bebauung des Grundstücks „Bote
Veit“ vgl. Punkt 1.15
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.17 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 18. November 2011, 21:22 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-5)       Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu 6-8)Â Â Â Â Â Â Â Seitens des Einwenders wird keine
konkrete Begründung für die Behauptung geliefert, dass das Verfahren zur
Ems-Galerie erhebliche formelle Mängel aufweist bzw. materiell rechtlich
unzulässig ist. Darüber hinaus besteht kein formal-rechtlicher Zusammenhang
zwischen den Bauleitplanverfahren zur Ems-Galerie und der 20. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 g (vgl. Punkt 1.1), so dass an dieser Stelle keine
weitere Abwägung erfolgt.
Zu 9-11)Â Â Â Â Â Zur Verkehrsbelastung/Notwendigkeit
Verkehrsgutachten vgl. Punkt 1.13
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.18 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 11:02 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass die angesprochene Lichtsignalanlage außerhalb des Geltungsbereiches
der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g liegt. Unabhängig davon ist
jedoch festzustellen, dass das angesprochene Verkehrsgutachten des Büros aus
Wallenhorst sehr wohl auf die von nts geplante Optimierung der Lichtsignalanlagen
eingeht: im Nachtrag zur Verkehrsuntersuchung „Ems-Galerie“ vom 7. November
2011 wird u.a. empfohlen, die Aufweitung der nördlichen Münsterstraße und die
Umsetzung der gem. Planung „Lichtsignalanlagen entlang des Innenstadtringes in
Rheine“ (nts, 2011) vorgesehene Reduzierung der Umlaufzeit von 100 sec auf 90
sec vorzunehmen. Es wird deutlich, dass damit die Planung der Erschließung für
die Ems-Galerie, das Bote Veit Grundstück und die Optimierung der Umlaufzeiten
aufeinander abgestimmt sind. Es steht deshalb auch außer Frage, dass der
angesprochene Förderantrag nicht aktuell ist. Die Bereitstellung von Mitteln
für die von nts vorgeschlagenen Änderungen im städtischen Haushalt und/oder
durch Fördermittel ist nicht Gegenstand von Bauleitplanverfahren und ist
deshalb unerheblich für die Beratungen über die Inhalte der Bebauungsplanänderung.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.19 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 11:08 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie auch die
vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße eingeflossen
ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum die eindeutig
bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis hierzu äußerst
geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks Bote Veit (nach
der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400 Stellplätzen im Parkhaus
Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme insgesamt zu vernachlässigen.
Bezüglich der angesprochenen Hotelbebauung im Bereich des „KÖPI“ ist
festzustellen, dass für diese Bebauung die in diesem Bereich vorhandenen
Stellplätze (Parkplatz im Eingangsbereich des KÖPI) weitgehend aufgegeben
werden. Der entsprechende Park-Suchverkehr entfällt somit. Für diesen
Hotelneubau liegt bisher noch kein Bauantrag vor, es kann deshalb weder über
die Anzahl der notwendigen Stellplätze noch über deren Verortung konkrete Aussagen
gemacht werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Stellplätze abgelöst
werden, und die Hotelgäste auf das Parkhaus Zentrum zurückgreifen werden, dass
gegenwärtig nicht voll ausgelastet ist. Es wird deutlich, dass das
Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie die bestehende Situation – und soweit
erforderlich auch die geplanten Veränderungen in der Verkehrszelle – vollständig
abbildet. Es ist deshalb entbehrlich, ein weiteres Verkehrsgutachten zu
erstellen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.20 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 11:24 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zur
Verkehrsbelastung in der Verkehrszelle vgl. Punkt 1.19
Der Behauptung, dass
die geplante Stellplatzanlage völlig unterdimensioniert ist, kann nicht gefolgt
werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine genaue Bestimmung des
Stellplatzbedarfs nicht möglich, da hierzu die konkreten Verkaufsflächen
einzelner Branchen bekannt sein müssen. Die genaue Anzahl der für die
Ems-Galerie erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur
Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung
über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als
Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens
besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B.
das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich
vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die
Innenstadt von Rheine eine Ãœberversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer
ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer
Baugenehmigung gesichert.
Um im Vorfeld – ohne
exakte Angabe der notwendigen Stellplätze – ein Verkehrsgutachten und eine
schalltechnische Beurteilung des Vorhabens bearbeiten zu können, wurde das
Verkehrsaufkommen aus der Obergrenze der jeweiligen Verkaufsfläche der
einzelnen Sortimente abgeleitet (vgl. Verkehrsuntersuchung „Ems-Galerie“ in
Rheine, Ergebnisbericht, IPW, Wallenhorst, Mai 2011, Seite 9). Das bestehende
Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie berücksichtigt damit sehr die Verkehrsmenge,
die sich aus den Verkaufsflächen ergibt. Das Verkehrsgutachten untersucht u.a.
auch den Knotenpunkt Münsterstraße/Kardinal-Galen-Ring und kommt zu dem Ergebnis,
dass eine Anbindung aus verkehrstechnischer Sicht möglich ist. Die Anbindung
ist auch bereits mit Straßen NRW als Baulastträger des Kardinal-Galen-Ringes
abgestimmt.
Die dargestellten
negativen Auswirkungen für die Ems-Galerie sind deshalb nicht zu erwarten.
Es erfolgt keine
konkrete Angabe, welche Stellplätze wegfallen, es kann deshalb nicht
detailliert auf diese Anregung eingegangen werden. Der Einwender hat jedoch –
auch in den Bauleitplanverfahren zur Ems-Galerie – mehrfach auf wegfallende Stellplätze
mit genauer Ortsangabe hingewiesen. Auf die entsprechenden Abwägungen wird
verwiesen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.21 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 17:24 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-5)       Bezüglich „Flächen für Dienstleistungen“
vgl. Punkt 1.15
Zu 6-8)       Das Änderungsverfahren dient der
Nachverdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur. Damit wird tendenziell dem
Verbrauch von freiem Landschaftsraum für Siedlungszwecke entgegengewirkt. Diese
Nachverdichtung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung noch
zu den Klimaschutzzielen der Stadt Rheine.
Zu 9-10)Â Â Â Â Â Es wird festgestellt, dass das 20.
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a
BauGB durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand – entsprechend der
gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die Möglichkeit, sich zu
informieren. In der Zeit vom 4. Oktober bis zum 18. Oktober 2011 bestand die
Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und sich zur
Planung zu äußern. In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 21. November 2011 wurde
die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Start und die
Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden rechtszeitig ortsüblich bekannt
gemacht. Damit wurde bereits der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren
entsprochen. Das Verfahren ist somit weder nicht zulässig noch rechtswidrig.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.22 Anlieger der Münsterstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 20. November 2011, 16:50 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Es ist festzustellen, dass auf Grund der Vorlage 107/11, die am 23. März 2011 im Stadtentwicklungsausschuss beraten worden ist, die Verwaltung beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort. „Westliche Innenstadt“ weiter zu bearbeiten und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen.
Die beiden genannten Verfahren – 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h – wurden zeitlich parallel gestartet, zwischenzeitlich werden die Verfahrensschritte nicht mehr gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung wird zeitlich vorgezogen. Inhaltlich ergeben sich insofern Überschneidungen, als in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung die Flächen aufgenommen worden sind, die als Sondergebiet ausgewiesen werden sollen. Die Bebauungsplanänderung hingegen umfasst den gesamten Baublock Münsterstraße/Emsstraße/ Kettelerufer/ Hohe Lucht.
Durch die Veränderung der geplanten Erschließung für die Ems-Galerie – Aufgabe einer separaten Rechtsabbiegespur zum Kardinal-Galen-Ring über das Grundstück Bote Veit zugunsten einer weiteren Fahrspur im Straßenraum der Münsterstraße – kann das Grundstück „Bote Veit“ aus dem Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h herausgenommen werden, somit besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen den Planungen zur „Ems-Galerie und der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g.
Das zwischenzeitlich gestartete 20. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 10 g (Bote Veit Grundstück) bereitet die Bebauung dieses Grundstückes vor, die bereits seit mehreren Jahren Thema der Stadtentwicklung war. Die Erschließung der durch diese Änderung vorgezeichneten Baufläche erfolgt – unabhängig von der Erschließung der Ems-Galerie über die Münsterstraße – über die Kolpingstraße.
Es ist deshalb nicht erforderlich, die genannten Verfahren zu verknüpfen oder gar neu zu starten. Die Verfahren zur Ems-Galerie und zur Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ verfolgen städtebaulich unterschiedliche Ziele und sind deshalb auch nicht parallel oder gar in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen.
Zu 2) Die nachbarrechtlichen Interessen fließen in
die Planung ein: Zwischen dem bestehenden Gebäude Münsterstraße 40 und der geplanten
Neubebauung auf dem Grundstück Bote Veit verbleibt auf Grund der festgesetzten
überbaubaren Flächen ein Mindestabstand von gegenwärtig ca. 8,00 m. Dieser
Abstand ist ausreichend, um auch zukünftig die Belichtung von Räumen im Gebäude
Münsterstraße 40 zu gewährleisten. (Anmerkung: der Bebauungsplan Nr. 10 h gibt
für das Grundstück Münsterstraße 40 entlang des Fußweges „Am Münstertor“ eine
geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand vor. Diese Bauweise wird
durch eine Baulinie vorgezeichnet. Bei Realisierung dieser Vorgabe würde sich
der Abstand auf ca. 5,00 m verringern. Dieser Abstand ist aber ebenfalls noch
ausreichend, wie Bespiele aus der Innenstadt von Rheine belegen, um eine
Belichtungsmöglichkeit zu geben).
Zu 3) Wie in der Begründung zur Bebauungsplanänderung
eingehend dargestellt, nimmt die städtebauliche Figur der auf dem Grundstück
geplanten Bebauung Bezug auf das städtebaulich dominante Parkhaus „Zentrum“ und
vermittelt zu der Bebauung entlang der Münsterstraße. Von der Gebäudestruktur
nimmt das Baufeld und die Festsetzungen Bezug auf die Stadtvillen, die auf der
gegenüberliegenden Seite des Kardinal-Galen-Ringes vorhanden sind (vgl. Punkt
5.1 der Begründung).
Zu 4) Bezüglich der Freifläche ist festzuhalten, dass
sie aufgrund der erheblichen (Verkehrs-)Emissionen eine sehr geringe
Aufenthaltsqualität hat. Die im Bereich des Boten Veit entlang der
Münsterstraße vorhandenen drei Bänke werden nur wenig frequentiert. Bei der
noch ausstehenden Detailplanung für die Neugestaltung des Umfeldes des Boten
Veits wird nach Möglichkeiten gesucht, auch weiterhin Sitzmöglichkeiten in
diesem Bereich anbieten zu können. Die Aufgabe der Frei-/Grünfläche wird
zugunsten einer Bebauung aufgegeben, die dem städtebaulichen Ziel folgt, den
Inneren Ring zu fassen und städtebaulich-architektonisch zwischen dem Parkhaus
„Zentrum“ und der übrigen Bebauung im angesprochenen Bereich zu vermitteln
(vgl. Begründung Punkt 5.1) und den historischen Bezug zum Münstertor herzustellen.
Dieser städtebauliche Aspekt wird höher bewertet als der Erhalt einer Grünfläche,
die aufgrund der vorhandenen Emissionsbelastung eine sehr geringe Aufenthaltsqualität
aufweist. Für die zu beseitigenden Bäume werden gem. Baumschutzsatzung der
Stadt Rheine Ersatzmaßnahmen durchgeführt, die nach Möglichkeit in räumlicher
Nähe erfolgen sollen.
Wie dargestellt,
verfolgt die Änderung das o.g. städtebauliche Ziel. Die Bereitstellung von
Büroflächen war nicht planauslösend. Â
Zu 5) Wie bereits unter 1) dargelegt, besteht kein
rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen der „Ems-Galerie“ und der
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Damit sind die Anregungen, die sich auf
das Verfahren der „Ems-Galerie“ beziehen, nicht relevant für das
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 10 g. Es wird aber trotzdem an dieser
Stelle auf die Schließung des Bundeswehrstandortes Bentlage eingegangen:
Am 26. Oktober 2011 hat der Verteidigungsminister das Stationierungskonzept
2011 vorgelegt. Dieses Stationierungskonzept 2011 sieht eine signifikante
Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine vor. Im Zuge der Bundeswehrreform
werden demnach aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2018 das in Rheine Bentlage
stationierte Transporthubschrauberregiment, das Kraftfahrausbildungszentrum und
das Sanitätszentrum außer Dienst gestellt
Die Personalstruktur am Bundeswehrstandort Rheine umfasst nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster insgesamt ca. 2.120 beschäftigte Personen. Hierunter befinden sich rd. 1.700 Soldaten und rd. 400 Zivilbeschäftigte. Bei genauerer Betrachtung ist festzuhalten, dass ein Teil der in der Theodor-Blank Kaserne Beschäftigten überregional wohnhaft ist. So sind rd. 340 Soldaten (20%) in Rheine und 600 Soldaten (35%) in einem Umkreis von 35km bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft. Die übrigen 45% der Soldaten, ca. 760 Personen, haben einen überregionalen Wohnsitz. Von den etwa 400 Zivilbeschäftigten wohnen nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster rd. 200 Personen in Rheine und rd. 230 Personen in einem Umkreis von etwa 35km. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass rd. 1.300 der in der Theodor Blank Kaserne Beschäftigten in Rheine bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft sind.
Im Zuge der städtebaulichen Wirkungsanalyse wurde eine Abgrenzung des potentiellen Einzugsgebietes vorgenommen. Diese Abgrenzung dient als Grundlage zur Analyse der Wettbewerbssituation sowie zur Ermittlung des externen Nachfragepotenzials eines Standortes. Im Rahmen der städtebaulichen Wirkungsanalyse konnte auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine zurückgegriffen werden, im Rahmen dessen eine Kundenherkunftserhebung durchgeführt wurde. Der Vorhabenstandort der Ems-Galerie liegt im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Rheine, welche über in regionales Einzugsgebiet mit über einem Drittel auswärtiger Kunden verfügt. Ein Großteil dieser auswärtigen Kunden stammt aus dem sog. Naheinzugsgebiet, welches aus den direkten Nachbarkommunen der Stadt Rheine besteht. Die städtebauliche Wirkungsanalyse konzentriert sich neben der Stadt Rheine somit auf jene Kommunen, in denen eine besonders starke Einkaufsorientierung auf Rheine besteht. Im Untersuchungsraum leben somit rd. 175.100 Einwohner mit einem einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumen in den projektrelevanten Warengruppen von rd. 745,5 Mio. Euro.
Die signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine
würde, eine Versetzung aller Beschäftigten vorausgesetzt, die Einwohnerzahl und das einzelhandelsrelevante
Kaufkraftpotenzial im Einzugsgebiet nur marginal um weniger als einen Prozentpunkt
reduzieren. Hinzu kommt, dass der Zeithorizont dieser Reduzierung mit dem Jahr
2018 insgesamt sieben Jahre beträgt und somit über den geplanten Realisierungszeitraum
der Ems-Galerie noch hinausreicht. Es kann somit gutachterlicherseits
ausgeschlossen werden, dass die skizzierten Veränderungen des Bundeswehrstandortes
Rheine die Ergebnisse und Aussagen der Auswirkungsanalyse für die Ems-Galerie
in relevanter Weise beeinflussen.
Wie die zeitgleich
mit der Beratung zur 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g erfolgte
Weiterführung der Planverfahren zur Ems-Galerie belegen, wird weiterhin an der
Schaffung des Planungsrechtes für dieses Projekt gearbeitet. Auch die architektonische
Gestaltung der Fassaden der Ems-Galerie wird weiter vorangetrieben, wie die
entsprechenden Vorstellungen im Gestaltungsbeirat der Stadt Rheine, im
Projektbeirat zur „Ems-Galerie“ und im Stadtentwicklungsausschuss (Aufzählung
in zeitlicher Reihenfolge) belegen. Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine Anhaltspunkte für ein Scheitern des Projektes.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.23 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 11:59 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) Es wird festgestellt, dass die Hertie-Immobilie außerhalb des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 10 g liegt. Der Sachverhalt ist damit für das 20. Änderungsverfahren irrelevant und nicht in die Abwägung einzustellen. Trotzdem soll an dieser Stelle erneut, wie bereits mehrfach auf Anregungen des Bewohners in den Verfahren zur Ems-Galerie, auf die Problematik der Hertie-Immobilie eingegangen werden: Um klarzustellen, dass es sich bei der Aussage, dass es vielfältige Aktivitäten - insbesondere der EWG Rheine – gibt, werden die bisher im Jahr 2011 erfolgten Maßnahmen kurz dargestellt: Es hat seitens der EWG 12 ernsthafte Kontakte mit Interessenten für diese Immobilie gegeben, wobei sich 6 Interessenten für eine Anmietung, 5 für den Ankauf und ein Interessent für beide Optionen interessierte. Die Kontakte liefen dabei meistens über mehrere Schritte, wie Telefonate, Schriftwechsel, Beratungen vor Ort oder gemeinsame Objektbesichtigungen ab (insgesamt gab es 47 Kontakte). Diese Werte belegen die in der Abwägung genannten vielfältigen Maßnahmen zur Aktivierung des alten Warenhausstandortes. Durch eine mögliche Neunutzung der Hertie-Immobilie wird die Verkehrsbelastung nicht erheblich steigen, da die entsprechende Stellplatzanlage auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Besuchern der Innenstadt genutzt wird. Es handelt sich – im Gegensatz zur Stellplatzanlage für die „Ems-Galerie“ – nicht um eine komplette Neuplanung, sondern lediglich um eine Erhöhung der Frequentierung. Im Übrigen sind die vorhandenen Stellplatzanlagen in der betreffenden Verkehrszelle in das Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie eingeflossen.
Zu 2-3)       Es wird festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie auch die vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße eingeflossen ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum die eindeutig bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis hierzu äußerst geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks Bote Veit (nach der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400 Stellplätzen im Parkhaus Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme insgesamt zu vernachlässigen. Bezüglich der angesprochenen Hotelbebauung im Bereich des „KÖPI“ ist festzustellen, dass für diese Bebauung die in diesem Bereich vorhandenen Stellplätze weitgehend aufgegeben werden. Der entsprechende Park-Suchverkehr entfällt somit. Für diesen Hotelneubau liegt bisher noch kein Bauantrag vor, es kann deshalb weder über die Anzahl der notwendigen Stellplätze noch über deren Verortung konkrete Aussagen gemacht werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Stellplätze abgelöst werden, und die Hotelgäste auf das Parkhaus Zentrum zurückgreifen werden, dass gegenwärtig nicht voll ausgelastet ist. Es wird deutlich, dass das Verkehrsgutachten die bestehende Situation – und soweit erforderlich auch die geplanten Veränderungen in der Verkehrszelle – vollständig abbildet.
Die genaue Anzahl der für die Ems-Galerie und für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B. das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie bzw. des Grundstück „Bote Veit“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine eine Überversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung gesichert.
Wie das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine belegt, verfügt die Stadt in diesem Bereich über ein Überangebot an Stellplätzen. Der Vergleich mit der Situation am Mathias-Spital ist somit nicht gerechtfertigt. Auch der Verweis auf eine Verschärfung der Situation in diesem Bereich durch Bauaktivitäten im Bereich Lindenstraße ist – unabhängig davon, dass hier Sachverhalte angesprochen werden, die inhaltlich nicht mit der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g zusammenhängen – nicht begründet. Bei Neubaumaßnahmen in diesem Gewerbegebiet wird im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen auf den Stellplatznachweis geachtet.
Es wird festgestellt, dass die Inhalte der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind: der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als „gemischte Baufläche/ Kerngebiet“ dar, der Änderungsentwurf nimmt diese Vorgabe auf mit der Ausweisung eines „Kerngebietes“ auf. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit somit nicht erforderlich.
Insgesamt wird deutlich, dass der geforderte Neustart aller o.g. Verfahren nicht erforderlich ist, da die angesprochenen Parameter bereits in die betreffenden Gutachten eingeflossen sind und damit die geforderte ganzheitliche Betrachtung bereits erfolgt ist.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.24 Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;
        E-Mail vom 19. November 2011, 10:51 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Bezüglich des
unterstellten inhaltlichen Zusammenhanges zwischen den Planungen zur
„Ems-Galerie“ und der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g vgl. Abwägung
zu Punkt 1.1
Die angesprochene
Wirkungsanalyse zur „Ems-Galerie“ ist nicht Gegenstand der Änderungsinhalte zum
Bebauungsplan Nr. 10 g. An dieser Stelle soll jedoch trotzdem – wie bereits
schon mehrfach auf entsprechende Anregungen des Einwenders zu Verfahren zur
Ems-Galerie erfolgt – dargelegt werden, wie sich die Aufgabe des Flugplatzes
Bentlage auf die Kaufkraft und damit auf die angesprochene Wirkungsanalyse
auswirkt:
Am 26. Oktober 2011 hat der Verteidigungsminister das Stationierungskonzept
2011 vorgelegt. Dieses Stationierungskonzept 2011 sieht eine signifikante
Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine vor. Im Zuge der Bundeswehrreform
werden demnach aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2018 das in Rheine Bentlage
stationierte Transporthubschrauberregiment, das Kraftfahrausbildungszentrum und
das Sanitätszentrum außer Dienst gestellt
Die Personalstruktur am Bundeswehrstandort Rheine umfasst nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster insgesamt ca. 2.120 beschäftigte Personen. Hierunter befinden sich rd. 1.700 Soldaten und rd. 400 Zivilbeschäftigte. Bei genauerer Betrachtung ist festzuhalten, dass ein Teil der in der Theodor-Blank Kaserne Beschäftigten überregional wohnhaft ist. So sind rd. 340 Soldaten (20%) in Rheine und 600 Soldaten (35%) in einem Umkreis von 35km bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft. Die übrigen 45% der Soldaten, ca. 760 Personen, haben einen überregionalen Wohnsitz. Von den etwa 400 Zivilbeschäftigten wohnen nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster rd. 200 Personen in Rheine und rd. 230 Personen in einem Umkreis von etwa 35km. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass rd. 1.300 der in der Theodor Blank Kaserne Beschäftigten in Rheine bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft sind.
Im Zuge der städtebaulichen Wirkungsanalyse wurde eine Abgrenzung des potentiellen Einzugsgebietes vorgenommen. Diese Abgrenzung dient als Grundlage zur Analyse der Wettbewerbssituation sowie zur Ermittlung des externen Nachfragepotenzials eines Standortes. Im Rahmen der städtebaulichen Wirkungsanalyse konnte auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine zurückgegriffen werden, im Rahmen dessen eine Kundenherkunftserhebung durchgeführt wurde. Der Vorhabenstandort der Ems-Galerie liegt im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Rheine, welche über in regionales Einzugsgebiet mit über einem Drittel auswärtiger Kunden verfügt. Ein Großteil dieser auswärtigen Kunden stammt aus dem sog. Naheinzugsgebiet, welches aus den direkten Nachbarkommunen der Stadt Rheine besteht. Die städtebauliche Wirkungsanalyse konzentriert sich neben der Stadt Rheine somit auf jene Kommunen, in denen eine besonders starke Einkaufsorientierung auf Rheine besteht. Im Untersuchungsraum leben somit rd. 175.100 Einwohner mit einem einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumen in den projektrelevanten Warengruppen von rd. 745,5 Mio. Euro.
Die signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine
würde, eine Versetzung aller Beschäftigten vorausgesetzt, die Einwohnerzahl und das einzelhandelsrelevante
Kaufkraftpotenzial im Einzugsgebiet nur marginal um weniger als einen Prozentpunkt
reduzieren. Hinzu kommt, dass der Zeithorizont dieser Reduzierung mit dem Jahr
2018 insgesamt sieben Jahre beträgt und somit über den geplanten Realisierungszeitraum
der Ems-Galerie noch hinausreicht. Es kann somit gutachterlicherseits
ausgeschlossen werden, dass die skizzierten Veränderungen des Bundeswehrstandortes
Rheine die Ergebnisse und Aussagen der Auswirkungsanalyse für die Ems-Galerie
in relevanter Weise beeinflussen.
Wie bereits mehrfach
auf Anregungen des Einwenders dargelegt (vgl. z.B. Punkt 1.1), sind die beiden
in Frage stehenden Bauleitplanverfahren inhaltlich und rechtlich getrennte
Verfahren. Das geforderte Parallelverfahren ist somit nicht notwendig. Sowohl
die Bauleitplanverfahren zur „Ems-Galerie“ als auch die 20. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 10 g werden in zweistufigen Verfahren durchgeführt.
Das hier in Frage
stehende 20. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan wird als beschleunigtes
Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand –
entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die
Möglichkeit, sich zu informieren. In der Zeit vom 3. Oktober bis zum 18.
Oktober 2011 bestand die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und
sich zur Planung zu äußern.
In der Zeit vom 19.
Oktober bis zum 21. November 2011 wurde die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB
durchgeführt. Der Start und die Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden
rechtszeitig ortsüblich bekannt gemacht.
Damit wurde bereits
der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren entsprochen. Das Verfahren ist
somit nicht rechtswidrig.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.25 Rechtsanwälte
Beckmann & Abshoff, für Eigentümer x , Emsstraße x, Postfach 60 01 64,
44841 Bochum;
Stellungnahme vom 11. Oktober 2011
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass die Bauleitplanverfahren zur „Ems-Galerie“ – 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h inhaltlich
und rechtlich nicht mit der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g verknüpft
sind. Die einzigen Berührungspunkte ergeben sich aus den Geltungsbereichen, die
räumlich aneinander grenzen. Da keine inhaltliche und rechtliche Verknüpfung
besteht und sich die Anregungen vollständig auf Inhalte des Änderungsverfahrens
zum Bebauungsplan Nr. 13 h beziehen, erfolgt hier keine Widerholung der Abwägung
aus dem betreffenden Verfahren (vgl. Vorlage Nr. 386/11)
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
1.26Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
        Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
        i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1   LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;
         Stellungnahme vom 14. 10. 2011
Abwägungsempfehlung:
Der Änderungsentwurf enthält bereits einen textlichen Hinweis mit den genannten Inhalten. Die Weitergabe dieses Hinweises im Rahmen von Baugenehmigungen ist deshalb möglich.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.2Â Â Â Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 2767, 48014 Münster;
         Stellungnahme vom 10. November 2011
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom enthält. Die Forderung nach einer persönlichen Dienstbarkeit wird im Rahmen der Erarbeitung des Kaufvertrages zwischen der Stadt Rheine und dem zukünftigen Grundstückseigentümer berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.3Â Â Â Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;
         Stellungnahme vom 11. Oktober 2011
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass für die angesprochenen Leitungstrassen, sofern sie nicht im öffentlichen Straßenraum liegen, bereits ein Leitungsrecht im Änderungsbereich festgesetzt ist. Durch Ergänzung des entsprechenden Hinweises wird dieses Leitungsrecht erweitert auf Gasleitungen (bisher nur Wasserleitung). Im Übrigen werden diese beiden Leitungstrassen auch beim Kaufvertrag berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.4Â Â Â Technische
Betriebe Rheine AöR, Am Bauhof 2-16, 48431 Rheine;
         Stellungnahme vom 18. Oktober 2011.
Abwägungsempfehlung:
Stellungnahme Fachbereich Entwässerung:
Anmerkung 1:
Der Anregung wird gefolgt, die Begründung wird entsprechend geändert.
Anmerkung 2:
In der zeichnerischen Darstellung sind die entsprechenden Leitungsrechte aufgenommen worden. Der Forderung, nach Aufnahme von Passagen aus dem Kaufvertrag in die Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nicht entsprochen werden, hierzu fehlt die rechtliche Grundlage.
Stellungnahme Fachbereich Grün:
Der Anregung bezüglich des Erhaltungsgebotes wird nicht gefolgt, der Erhalt der Säulen-Hainbuche würde die architektonisch-städtebauliche Wirkung des dahinter entstehenden Gebäudes stark einschränken, der bauliche Bezug zum historischen Münstertor, der mit der Neubebauung auf der Ostseite im Rahmen der „Ems-Galerie“ seine Fortsetzung findet, wäre nicht mehr erkennbar. Im Übrigen wird sich der Bauausschuss als zuständiger Fachausschuss mit dem zwischenzeitlich vorliegendem Fällantrag für diesen Baum befassen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.5Â Â Â Bezirksregierung
Münster, Kampfmittelräumdienst, 48128 Münster;
         Stellungnahme vom 15. August 2002 (Anmerkung: Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt innerhalb von Verdachtsflächen, Der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Kanalerneuerung im Bereich des Grundstücks Bote Veit beteiligt.)
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird gefolgt, in den Änderungsentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
2.6Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
III.   Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S. 688) wird die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig