00:45:13

 

Herr Wewer weist als Behindertenbeauftragter darauf hin, dass in den Festsetzungen zum B-Plan die Ausführungen der DIN 32984 Aufmerksamkeitsfelder und Leitlinien im öffentlichen Raum beinhalten sollten. Gemäß den Ausführungen in der UN Behindertenkonvention müssten die Vorgaben in den nächsten Jahren im öffentlichen Raum umgesetzt werden. Um Nacharbeiten zu verhindern, schlägt Herr Wewer vor, diese Bestimmungen gleich mit aufzunehmen.         

 

Herr Kuhlmann entgegnet, dass diese DIN nur für den öffentlichen Raum gelte und bei der entsprechenden Ausführungsplanung grundsätzlich berücksichtigt werde.

 

Herr Niehues bittet um eine bildliche Darstellung der Bauvorhaben Bote-Veit und Ems-Galerie insgesamt.

Herr Hofschröer, EWG, teilt den Ausschussmitgliedern mit, dass die Architekten beider Büros an einer gemeinsamen Ansicht arbeiten würden und aufgrund verschiedener Software die Realisierung noch etwas Zeit brauche.

 


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 24. Oktober 2011, 19:03 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es ist festzustellen, dass auf Grund der Vorlage 107/11, die am 23. März 2011 im Stadtentwicklungsausschuss beraten worden ist, die Verwaltung beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort. „Westliche Innenstadt“ weiter zu bearbeiten und die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen. Bei der Nummerierung ist der Verwaltung ein redaktioneller Fehler unterlaufen, anstelle einer „16“ wurde eine „26“ verwendet. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2011 die Einleitung des Verfahrens zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ beschlossen. Dieser Beschluss ist maßgeblich für den Start des Änderungsverfahrens.

 

Die beiden genannten Verfahren – 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h – wurden zeitlich parallel gestartet, zwischenzeitlich werden die Verfahrensschritte nicht mehr gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung wird zeitlich vorgezogen. Inhaltlich ergeben sich insofern Überschneidungen, als in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung die Flächen aufgenommen worden sind, die als Sondergebiet ausgewiesen werden sollen. Die Bebauungsplanänderung  hingegen umfasst den gesamten Baublock Münsterstraße/Emsstraße/ Kettelerufer/ Hohe Lucht. Es ist nicht zwingend vorgegeben, das Bauleitplanverfahren, die parallel durchgeführt werden, auch völlig identische Geltungsbereiche aufweisen.

 

Durch die Veränderung der geplanten Erschließung für die Ems-Galerie – Aufgabe einer separaten Rechtsabbiegespur zum Kardinal-Galen-Ring über das Grundstück Bote Veit zugunsten einer weiteren Fahrspur im Straßenraum der Münsterstraße – kann das Grundstück „Bote Veit“ aus dem Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h herausgenommen werden. Die Erschließung der Ems-Galerie ist damit auch weiterhin gesichert, die Veränderung der Verkehrsführung umfasst sogar eine Verbesserung der Verkehrsqualität in Bezug auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit.

 

Das zwischenzeitlich gestartete 20. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 10 g (Bote Veit Grundstück) bereitet die Bebauung dieses Grundstückes vor, die bereits seit mehreren Jahren Thema der Stadtentwicklung war. Die Erschließung der durch diese Änderung vorgezeichneten Baufläche erfolgt – unabhängig von der Erschließung der Ems-Galerie über die Münsterstraße – über die Kolpingstraße.

Es ist deshalb nicht erforderlich, die genannten Verfahren zu verknüpfen oder gar neu zu starten. Die Verfahren zur Ems-Galerie und zur Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ verfolgen städtebaulich unterschiedliche Ziele und sind deshalb auch nicht parallel oder gar in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2    Eigentümergemeinschaft Münsterstraße X, 48431 Rheine;

         Schreiben vom 17. Oktober 2011

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 Anlass und Ziele der Planung:

Die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ steht bereits seit mehreren Jahren im Fokus der Stadtentwicklung. So wurde u.a. bereits im Jahr 2003/4 über eine Bebauung der Fläche in den einschlägigen Gremien diskutiert. Als Ergebnis der Diskussion wurde die neue Kanaltrasse für Abwasser so über das Grundstück geführt, dass auch weiterhin eine Bebauung der Fläche möglich geblieben ist. Das Änderungsverfahren verfolgt das städtebauliche Ziel, den Inneren Ring städtebaulich zu fassen und den historischen Bezug zum Münstertor herzustellen (vgl. Begründung). Welcher private Investor letztendlich diese Aufgabe umsetzt, ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung.

 

Zu 4.1 Lage im Stadtgebiet / Prägung

Die Stadt Rheine ist bemüht, generell das Wohnen in der Innenstadt zu fördern. Hierzu wird auch auf planungsrechtliche Möglichkeiten zurückgegriffen. So wird in weiten Teilen der Innenstadt, die als Kerngebiete ausgewiesen sind, das gem. BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Wohnen durch textliche Festsetzungen oberhalb des Erdgeschosses grundsätzlich als zulässig erklärt. Für das Grundstück des Boten Veit wurde auf diese Festsetzungsmöglichkeit verzichtet, da diese Fläche durch Emissionen so stark belastet ist, dass ein gesundes Wohnen nicht möglich ist. Hier ist zum einen die Verkehrsbelastung durch den Kardinal-Galen-Ring zu nennen, zum anderen aber auch auf das Parkhaus „Zentrum“ zu verweisen. Dieses Parkhaus wird im Tag- und Nachtbetrieb genutzt, zusätzlich liegen die Erschließungsrampen direkt angrenzend an das Neubauvorhaben auf dem Grundstück Bote Veit. In Absprache mit dem Lärmgutachter wird deshalb an dieser Stelle das Wohnen generell ausgeschlossen.

 

Zu 4.2 Infrastruktur und Versorgung

Die Betrachtung des Umfeldes – aus städtebaulicher Sicht – geht in die Änderungsplanung ein. Ausgehend von der Prämisse, dass der innere Ring baulich gefasst werden soll, wird die geplante Bebauung des angesprochenen Grundstücks zwischen dem vorhandenen Parkhaus und den entlang der Münsterstraße vorhandenen Gebäuden vermitteln. Insbesondere die projektierte Geschossigkeit wird hierzu beitragen. Die Bedeutung der Freifläche als innerstädtische Grünfläche wird dieser städtebaulichen Aufgabe untergeordnet, zumal die Fläche aufgrund ihrer Lage am Kardinal-Galen-Ring und im Bereich des Parkhauses so stark von Emissionen betroffen ist, dass sie nicht zum Verweilen oder zu einem längerem Aufenthalt einlädt.

 

Zu 4.4 Zustand von Natur und Landschaft

Aufgrund der Immissionsbelastung und der geringen Flächengröße ist die Aussage richtig, dass sich auf dem Areal keine wertvolle – im ökologischen Sinn – Fauna und Flora entwickelt hat bzw. kann. Bezüglich des vorhandenen Großgrüns auf der Fläche findet sich unter Punkt 6 der Begründung die Aussage, dass die in der Örtlichkeit vorhandenen Bäume zwar planungsrechtlich nicht gesichert werden, sie jedoch den Regelungen der Baumschutzsatzung unterliegen. Damit ist sichergestellt, dass – bei einer Beseitigung der Bäume – Ersatzmaßnahmen zwingend durchzuführen sind. Genauere Angaben sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da noch nicht exakt feststeht, welche Bäume tatsächlich beseitigt werden. Hier wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung auf die Einhaltung der Vorgaben der Baumschutzsatzung geachtet. Zusätzlich befasst sich der zuständige Fachausschuss (Bauausschuss) mit der Problematik.

 

Bezüglich des angesprochenen Rückschnitts eines Baumes in Änderungsbereich ist anzumerken, dass der großkronige Silberahorn an der Ecke Kolpingstraße/Am Münstertor bereits seit etwa drei Jahren stark zunehmende Auflichtungen und Vitalitätseinbußen aufwies. Nach dem Blattaustrieb in diesem Frühjahr (2011) waren nur noch max. 50 % der Krone belaubt. Insbesondere die nordseitigen Kronenteile waren stark degeneriert und teilweise völlig kahl und abgestorben. Bei Arbeiten an der Pflasterfläche unter der Baumkrone war festzustellen, dass das oberflächennahe Wurzelwerk zu großen Teilen abgestorben und durch Holzfäulen bereits stark zersetzt war.

Um Verkehrsgefährdungen durch ggf. abbrechende Totholzäste zu vermeiden, wurde die Krone des stark geschädigten Ahorn im Juni 2011 durch die Baumpflegeabteilung der Technischen Betriebe Rheine stark eingekürzt und die abgestorbenen Kronenteile entnommen.

Die Kronenkappung war also ausschließlich aus Verkehrssicherungsgründen notwendig.

Als Ursache für die an dem Ahorn eingetretenen Schäden, kommen aus Sicht der Fachbabteilung umfangreiche Bodenverdichtungen und starke Druckbelastungen auf das Wurzelwerk in Betracht, die vor einigen Jahren mit dem Bau und Betrieb einer provisorischen Busspur über diese Grünfläche während der damaligen Kanalbaumaßnahmen am Kardinal-Galen-Ring, entstanden sind. Dabei wurde offensichtlich das empfindliche, oberflächennahe Wurzelwerk des Ahorn stark beschädigt. Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen der Kronenkappung und der Planungen zur Bebauung des Grundstücks.

 

Zu 4.5 Ver- und Entsorgung

Bezüglich der neu verlegten Kanaltrassen ist anzumerken, dass von einer gleichen Lebensdauer für das Bauwerk und die Kanäle ausgegangen werden. Darüber hinaus wird das Gebäude so ausgeführt, dass ein ungehinderter Zugang zu den Schächten für Unterhaltungsmaßnahmen bestehen bleibt. Die entsprechenden Regelungen werden in den Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem möglichen Investor aufgenommen. Die Allgemeinheit wird dadurch insgesamt nicht belastet.

 

Zu 5.1 Städtebauliches Konzept

Der Bezug zu den genannten Villen wird in der Begründung zur Bebauungsplanänderung erläutert. Die direkte Übernahme – etwa des Grundrisses – ist mit Rücksicht auf den Standort des Boten Veits nicht möglich. Hinsichtlich der Gebäudehöhe lässt sich jedoch ein direkter Bezug herstellen. Die „Rote Villa“ mit Sockelbereich und drei Vollgeschossen mit einer überhöhten Raumhöhe entspricht in etwa der Höhe des auf dem Grundstück Bote Veit durch die Festsetzungen projektierten Gebäudes. Bei den Vorgaben für die Bebauung des betreffenden Grundstücks ist aber auch das Parkhaus als städtebauliche Dominante im Umfeld zu berücksichtigen. Es wird deshalb auf ein Flachdach als Dachform zurückgegriffen. Wie bereits erwähnt, nimmt die Festsetzung der überbaubaren Fläche Rücksicht auf den Boten Veit. Damit wird die Aufnahme der Bauflucht der vorhandenen Gebäude entlang der Münsterstraße nicht möglich.

 

Die Neugestaltung des Umfeldes des Boten Veits wird – nach Erarbeitung der entsprechenden Planungen – in den zuständigen Fachausschüssen vorgestellt und beraten. Diese Beratung wird in öffentlicher Sitzung erfolgen, sodass auch die geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt wird.

 

Die genaue Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu bestimmen. Erst im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung kann hier eine eingehende Prüfung erfolgen: erst zu diesem Zeitpunkt stehen die notwendigen Angaben – tatsächliche Nutzung und exakte Flächenangaben – zur Verfügung. Generell besteht – neben dem Nachweis von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück – noch die Möglichkeit der Ablösung von Stellplätzen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang auf die geringe Auslastung des Parkhauses „Zentrum“ zu verweisen, sodass insgesamt ausreichend Parkraum zur Verfügung stehen wird. Hier ist auch auf das Parkraumgutachten für die gesamte Innenstadt zu verweisen, dass ein Überangebot an Stellplätzen ermittelt hat.

 

Zu 5.2.2 Maß der baulichen Nutzung

Der Anspruch, dass das geplante Gebäude zwischen dem Parkhaus und der vorhandenen Bebauung vermitteln soll und dies mit einer viergeschossigen Bebauung möglich ist, berücksichtigt folgenden Sachverhalt: das Parkhaus stellt sich vom Bauvolumen her sehr massiv dar. Um hier durch die Neubebauung des Grundstück Bote Veit eine Baumasse entstehen zu lassen, die im direkten Umfeld dieses Baukörpers städtebaulich-architektonisch bestehen kann, ist eine drei- bis viergeschossige Bauweise erforderlich. Diese Vorgabe beinhaltet nimmt der Änderungsentwurf auf. Dabei spielt – neben der Gebäudehöhe – auch die Anzahl der Geschosse eine entscheidende Rolle, da für den Betrachter nicht die reine Gebäudehöhe entscheidend für die Wirkung eines Gebäudes ist, sondern hier die Zahl der Geschosse wahrgenommen wird.

 

Zu 5.2.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Die Festsetzung einer offenen Bauweise nimmt Bezug auf die dargestellte Solitärstellung des Gebäudes. In der offenen Bauweise sind Gebäude mit allseitigem Grenzabstand zu errichten, wobei sich der Grenzabstand aus der Gebäudehöhe errechnet bzw. ggf. durch die Festsetzungen von Baulinien bestimmt wird.

Die vorgeschlagene Ausbildung des Fußweges „Am Münstertor“ im Änderungsbereich als „Gasse“ berücksichtigt die durch Inhalte des Bebauungsplan Nr. 10 h gesicherte Bebauung des Grundstücks Münsterstraße 40: Dieser Bauleitplan sichert eine direkte Bebauung komplett entlang des Fußweges. Diese Bebauung wird ebenfalls durch eine Baulinie gesichert, sodass – nach Realisierung der Bebauung des Grundstücks Bote Veit und der Umsetzung der planungsrechtlichen Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 10 für die Fußwegeverbindung „Am Münstertor“ eine gassenähnliche Situation entstehen kann, da die verbleibende Breite zwischen den Gebäuden ca. 5,00 m betragen würde.

Der angesprochene Höhenunterschied zwischen Münstertor und Kolpingstraße resultiert auf der Absicherung einer rückwärtigen Zufahrt zum Grundstück Münsterstraße 40. Diese Zuwegung wird gegenwärtig nicht genutzt (die entsprechende Öffnung in der Mauer an der Grundstücksgrenze ist auf der privaten Seite vollständig zugewachsen), im Rahmen einer möglichen Bebauung dieses Grundstücksteils könnten sich aber Änderungen ergeben, bei Aufgabe der Zufahrt an dieser Stelle könnte auch der angesprochene Höhenversprung stadtbildverträglicher gestaltet werden.

 

Festsetzung der Baulinie

Unter Berücksichtigung der Festsetzungen für eine Bebauung des Grundstücks Münsterstraße 40 entlang des Fußweges „Am Münstertor“ – gesichert durch eine Baulinie – ergibt sich ein Mindestabstand von 5,00 m, der dem notwendigen Abstand zur Vermeidung von Brandüberschlägen entspricht. Bei der Beurteilung des sich ergebenden Abstandes sind die innerstädtische Lage und die Kerngebietsfestsetzung für beide betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen. Die Ausbildung von engen Gebäudeabständen ist innerstädtisch an mehreren Stellen abzulesen, etwa im Bereich Katthagen, Butterstraße oder auch in Teilen an der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Bebauung der Münstermauer. Eine hochverdichtete Bebauung mit engen Gebäudeabständen entspricht der Eigenart der Innenstadt von Rheine. Es ist deshalb aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, an entsprechenden Stellen, auf dieses Muster zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall bietet es sich deshalb an, weil es sich beim „Münstertor“ um eine rein fußläufige Verbindung handelt, es besteht keine Notwendigkeit aus verkehrstechnischen Gründen eine breitere Verkehrsfläche zu sichern. Wie z.B. die Bebauung im Eckbereich Katthagen/Emsstraße zeigt, sind auch bei sehr geringen Abständen zwischen Gebäuden die notwendigen Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten gegeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bebauung auf dem Grundstück Bote Veit maximal ein Länge von 22,00 m aufweisen wird und für das Grundstück Münsterstraße 40 nach wie vor an drei Seiten Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten bestehen. Im innerstädtischen Bereich verfügt die Mehrzahl der Grundstücke nur über zwei Seiten mit Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit (alle Grundstücke, die aufgrund einer festgesetzten geschlossenen Bebauung innerhalb von Blockzeilen liegen).

Die gewählte Lage des Baukörpers auf dem Grundstück Bote Veit soll vermittelnd wirken zwischen dem Parkhaus „Zentrum“ und der Bebauung entlang der Münsterstraße. Unter Berücksichtigung des Standortes des Boten Veit ergibt sich die zum Kreuzungsbereich geschwungene Form die sowohl von der vorhandenen Gebäudekante der Bebauung der Münsterstraße als auch vom der Gebäudekante des Parkhauses entlang des Kardinal-Galen-Ringes zurückspringt. Aus städtebaulicher Sicht erfolgt hierüber – auch unter Berücksichtigung der Zahl der Vollgeschosse – die Vermittlung zwischen den genannten Baustrukturen.

 

Zu Erschließung und Verkehr

Es wird festgestellt, dass in der Begründung unter Punkt 5.4 auf die angesprochene Wegeverbindung eingegangen wird. Es wird u.a. aufgeführt, dass durch Aufgabe/Verlagerung der Wegeverbindung über das zu veräußernde Grundstück die Notwendigkeit für die Stadt Rheine entfällt, eine wenig genutzte Verkehrsfläche zu unterhalten und zu reinigen. Damit ist der angesprochene Sachverhalt aus Sicht der Stadt Rheine geklärt.

 

Zu 7. Kosten der Planung

Die angesprochenen Kosten – insbesondere die Umgestaltung des Umfeldes des Boten Veit – stehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund einer bisher fehlenden Detailplanung noch nicht fest. Diese Detailplanung ist aber auch nicht Gegenstand oder eine Voraussetzung für das 20. Änderungsverfahren. Vielmehr wird diese Detailplanung erst erstellt, wenn das Änderungsverfahren zu einem Abschluss gebracht worden ist um Personal- und Sachkosten nicht für Aufgaben zu binden, die auf Grund des fehlenden Planungsrechtes nicht erforderlich werden.

 

Zu 8. Umsetzung und Realisierung

Wie bereits Zu 1) dargelegt, ist die Bebauung des Grundstücks Bote Veit bereits seit mehreren Jahren ein Thema für die Stadtplanung. Im Zusammenhang mit der Neubebauung des Bereiches „Im Coesfeld“ bietet sich hier, wie bereits in der Begründung zur Änderung ausgeführt, die Möglichkeit, mit der Neubebauung auf der Ostseite der Münsterstraße im Rahmen der „Ems-Galerie“ einen historischen Bezug zum „Münstertor“ herzustellen. Es wird deutlich, dass städtebauliche und stadtgestalterische Gründe Auslöser für die 20. Änderung des Bebauungsplanes waren. Die Ausführungen zur Planrealisierung sollen nur darstellen, dass auch die Umsetzung des Vorhabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gesichert angesehen werden kann, da ein Investor bereit steht. Diese Information stellt jedoch nicht den Grund für das Änderungsverfahren dar. 

 

Zusammenfassung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwender der Änderung kritisch gegenüberstehen. Die Abwägung zu den einzelnen vorgetragenen Punkten macht jedoch deutlich, dass die Interessen der Einwender in die Planung eingeflossen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.3    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 17. Oktober 2011, 8:46 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es ist festzustellen, dass grundsätzlich die Verletzung von Vorschriften gem. § 215 BauGB - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften bezogen auf § 214 BauGB – erst nach Abschluss des Verfahrens/Veröffentlichung der Bebauungsplanänderung vorgetragen werden können. Zusätzlich müsste der Sachverhalt, auf den entsprechende Anträge gestützt werden schriftlich dargelegt werden. Weil der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g noch aussteht und weil zudem keine Sachverhalt für die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragen wird, ist die Anregung gegenstandslos. Der Einwohner ist bereits schriftlich über diesen Sachverhalt informiert worden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.4    Anlieger XXX der Hansaallee X,  48429Rheine;

         E-Mail vom 2. November 2011, 18:25 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Aufbauend auf den Anregungen zur Ems-Galerie ist zwischenzeitlich hat zwischenzeitlich eine fachliche Prüfung des Wunsches nach einer weiteren Bushaltestelle im Umfeld der geplanten Ems-Galerie stattgefunden. Aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastung auf dem Kardinal-Galen-Ring und der geringen zur Verfügung stehenden Fläche ist im entsprechenden Abschnitt keine weitere Bushaltestelle möglich. Es ist somit auf die räumliche Nähe zum zentralen Busbahnhof bzw. Haltestellen im Bereich der südlichen Münsterstraße zu verweisen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.5    AnliegerXXX der Hansaallee X, 48429 Rheine;

         E-Mail vom 5. November 2011, 20:44 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gegenwärtig hat die Freifläche keine große Aufenthaltsqualität. Lediglich drei Bänke entlang der Münsterstraße bieten die Möglichkeit, auf der Fläche zu verweilen. Im Rahmen der Neugestaltung des Umfeldes des Boten Veit werden Möglichkeiten untersucht, auch weiterhin in diesem Bereich Bänke aufzustellen um ein Verweilen zu Beginn der Innenstadt/Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes zu sichern.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.6    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 9. November 2011. Oktober, 8:24 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass am 30. September 2011 sowohl für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes. Kennwort: „Ems-Galerie“ als auch für die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: „Westliche Innenstadt“ die Veröffentlichung bezüglich der Beschlüsse und der Durchführung der Offenlage der Bauleitplanverfahren erfolgte. Dabei wurde versehentlich für beide Verfahren der Lageplan für die „Ems-Galerie“ verwendet. Die Veröffentlichung für die Ems-Galerie erfolgte der vorgeschriebenen Form. Die Veröffentlichung zur Bebauungsplan Nr. 10 g verwendete den falschen Lageplan.

 

Die Verwendung des falschen Lageplanes wurde für diesen Bauleitplan durch eine Veröffentlichung am 1. Oktober 2011 mit dem zugehörigen Lageplan korrigiert. Dabei wurden zusätzlich für dieses Änderungsverfahren die Termine verschoben, um die vorgeschriebene Frist zwischen Veröffentlichung und Start der Offenlage einhalten zu können.

 

Damit ist insgesamt für beide Bauleitplanverfahren eine ordnungsgemäße Veröffentlichung zur Offenlage der Pläne erfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.7    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:15 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-3)        Die Erhebung von Planungskosten erfolgt nach der entsprechenden Richtlinie des Rates der Stadt Rheine. Dabei werden bei Vorhaben, bei denen das Allgemeinwohl-Interesse überwiegt, keine Planungskosten erhoben. Im vorliegenden Fall steht die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“  im Vordergrund, die bereits seit mehreren Jahren als städtebaulich-funktionale allgemeine Aufgabe der Stadtentwicklung und Stadtplanung im Gespräch ist. Es wird deshalb – da das öffentlichen Interesse zur Bebauung des Grundstücks eindeutig die erste Präferenz genießt –auf die Erhebung von Planungskosten verzichtet.

 

Die Darstellung, dass ohne die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g keine Erschließung für die Ems-Galerie möglich ist, ist falsch. Auch der Hinweis auf diese Darstellung in der Verwaltungsvorlage zur 20-. Änderung entspricht nicht den Tatsachen. Im Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h werden die Voraussetzungen zur Erschließung der Ems-Galerie planungsrechtlich vorbereitet durch Aufweitung der Münsterstraße für die notwendigen Fahrspuren.

 

Zu 3-5)        Maßgeblich für die Verschiebung der Vorlage zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes war u.a. die Vielzahl der zu bearbeitenden Anregungen (so hat der Einwender selbst 40 Anregungen zu diesem Verfahren vorgetragen). Das angesprochene kommunalaufsichtliche Verfahren, das ebenfalls vom Einwender angestoßen worden ist, ist nicht der Grund für die Absetzung. Wie unter 1-3) dargestellt, besteht kein rechtlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den genannten Bauleitplanverfahren 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h und 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Alle drei Verfahren werden dem Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 7. Dezember 2011 zur Beratung vorgelegt.

 

Zu 6-11)      Es wird festgestellt, dass die Verwaltung durch Beschluss am 23. März beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h weiter zu bearbeiten und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen. Eine Vorgabe, diese Verfahren parallel laufen zu lassen, wurde nicht beschlossen. Am 28. September erfolgte der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum Start des 20. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Auch hier erfolgte keine Vorgabe bezüglich eines Parallelverfahrens. Alle genannten Verfahren werden somit entsprechend den Vorgaben des Fachausschusses durchgeführt, die angedeutete Rechtswidrigkeit ist nicht ablesbar und damit auch nicht die Notwendigkeit, das Verfahren zu beenden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.8    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:29 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-13)      Zum kommunalaufsichtlichen Verfahren vgl. Punkt 1.7 Zu 3-5)

 

Es wird festgestellt, dass für die Darstellungen, dass die Planung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche formelle Mängel aufweist und die Planung materiell rechtlich nicht zulässig ist, keine detaillierte Begründung vorgelegt wird. Wie bisher auf die Vielzahl der Einwendungen des Anliegers der Sacharowstraße dargelegt, ergeben sich aus seinen Anregungen insgesamt keine entsprechenden Hinweise.

 

Die in Frage stehenden Bauleitplanverfahren – Flächennutzungsplanänderung zur Ems-Galerie, Änderungen der Bebauungspläne Nr. 10 h und 10 g – werden weitergeführt, die entsprechenden Gutachten berücksichtigen die jeweiligen Vorgaben und sind deshalb auch nicht anzupassen oder zu ergänzen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.9    Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:36 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-3)        Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 4-22)      Wie unter Punkt 1.1 ausführlich dargelegt, besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Planungen der Ems-Galerie und der 20, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h. Die Ausführungen bezüglich der Notwendigkeit einer UVP, die mit dem Bau eines Einkaufszentrums begründet wird, sind damit hier nicht anzuwenden. Für die Bauleitplanungen zur Ems-Galerie wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet, die alle genannten Inhalte umfasst. Auch die behauptete Verknüpfung beider Verfahren über die Verkehrserschließung ist nicht zutreffend: die Verkehrserschließung der Ems-Galerie erfolgt vollständig über Flächen, die im Geltungsbereich der entsprechenden Bebauungsplanänderung liegen (13. Änderung Nr. 10 h).

Die Änderung für das Grundstück „Bote Veit“ ist damit im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zulässig, Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtswidrigkeit sind bisher nicht zu erkennen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.10  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:43 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Wie bereits mehrfach auf Anregungen des Einwenders dargestellt, besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den genannten Verfahren. Die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes abgeleitet: der Flächennutzungsplan stellt das Areal als „gemischte Baufläche/Kerngebiet“ dar, diese Darstellung wird durch die Inhalte der rechtsverbindlichen Planung mit „Kerngebiet“ aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.11  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:47 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass auch weiterhin, nach einer Bebauung des Grundstücks der Bote Veit wahrnehmbar sein wird. Hier wird es besonders auf die Neugestaltung der Platzsituation ankommen wird. Die angesprochene Abstimmung wird im Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem Käufer geregelt. Es ist jedoch für den Satzungsbeschluss des Änderungsverfahrens rechtlich nicht erforderlich, diese Planung zu erstellen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.12  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:54 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

 

Die genaue Anzahl der für die Ems-Galerie und für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B. das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie bzw. des Grundstück „Bote Veit“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine eine Überversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung gesichert.

 

Bei den überplanten Stellplätzen im Bereich Im Coesfeld handelt es sich um Stellplätze die weitgehend den zurzeit in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen zugeordnet sind. Da mit der Realisierung der Ems-Galerie diese zurzeit vorhandenen Nutzungen aufgegeben werden, ergibt sich hieraus nicht der angesprochene Parkraumsuchverkehr, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das genannte Defizit von Stellplätzen nicht entstehen wird, weil durch die Planung einer Stellplatzanlage mit ca. 420 Stellplätzen innerhalb der Ems-Galerie weiterer Parkraum geschaffen wird.

 

Auf Grund der dargestellten Situation wird es auch zukünftig eine ausreichende Zahl von Stellplätzen in der in Frage stehenden Verkehrszelle geben. Hier ist abschließend auch noch auf die geringe Auslastungsquote des Parkhauses „Zentrum“ hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.13  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:57 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes Nr. 10 h auch die vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße eingeflossen ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum die eindeutig bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis hierzu äußerst geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks Bote Veit (nach der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400 Stellplätzen im Parkhaus Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme insgesamt zu vernachlässigen.

Es wird somit deutlich, dass eine separate Verkehrsuntersuchung für die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ nicht erforderlich ist und deshalb das Änderungsverfahren weiter geführt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.14  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 20:54 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-8, 11)  Vgl. Punkt 1.1

 

Zu 9-10)      Es wird festgestellt, dass das 20. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die Möglichkeit, sich zu informieren.

 

In der Zeit vom 3. Oktober bis zum 18. Oktober 2011 bestand die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern. In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 21. November 2011 wurde die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Der Start und die Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden rechtszeitig ortsüblich bekannt gemacht.

 

Damit wurde bereits der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren entsprochen. Das Verfahren ist somit weder nicht zulässig noch rechtswidrig.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.15  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 12:29 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Änderung liegt das städtebauliche Ziel zugrunde, den inneren Ring baulich zu fassen. Dieser Planungsidee folgte z.B. die Bebauung Media-Markt, Möbel Berning, Neubau Volksbank und  - aktuell – die Planungen zur Bebauung des Parkplatzes am KÖPI. Die Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ ist eine weitere Aufgabe zur Verwirklichung dieses Zieles. Zusätzlich bietet sich die Möglichkeit, das bestehende Parkhaus „Zentrum“ in die städtebauliche Struktur zu integrieren.

 

Aufbauend auf dieser städtebaulichen Begründung bietet die Ausweisung der Fläche als Kerngebiet eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten, wobei die angesprochene Nutzung „Dienstleistung“ nur ein Aspekt darstellt. In Bezug auf entsprechenden Leerstand von Flächen ist anzumerken, dass dieser Leerstand vielfach den heutigen Anforderungen an Büro- und Praxisflächen nicht entspricht, insbesondere fehlt es vielfach an einem behindertengerechten Zugang, die Zuschnitte sind ungeeignet oder der Einsatz moderner Bürotechnik ist nicht möglich (zu geringe Deckenhöhen für den Einsatz von Leitungstrassen für Bürokommunikation).

 

Die angesprochene Rahmenplanung soll u.a. Missstände wie etwa Leerstände aufzeigen und Lösungswege aufzeichnen, die etwa auch in einer Förderung des Wohnens in entsprechenden Bereichen umfassen könnte. Weder die Ems-Galerie noch die Rahmenplanung und damit verknüpft die Frage nach Fördermöglichkeiten von Umsetzungsmaßnahmen sind Gegenstand der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, sodass an dieser Stelle eine ausführlichere Auseinandersetzung nicht erforderlich ist.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.16  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 21:18 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Verhältnis Bauleitplanverfahren Bote Veit zur Ems-Galerie vgl. Punkt 1.1

Die angeführten Objekte – Galeria Borneplatz, Sanierung des Gebäudes Am Marktplatz – liegen außerhalb des Geltungsbereiches der Änderung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten des Erhaltes von Gebäuden ist ein generelles Problem, dass nicht ursächlich mit der 20. Änderung des Bebauungsplanes zusammenhängt, sondern eine generelle Erscheinung auf dem Immobilienmarkt in Deutschland widerspiegelt. Es ist deshalb nicht möglich, im Rahmen der 20. Änderung auf diese Prozesse einzuwirken. Bezüglich der städtebaulichen Notwendigkeit der Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ vgl. Punkt 1.15

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.17  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 18. November 2011, 21:22 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-5)        Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 6-8)        Seitens des Einwenders wird keine konkrete Begründung für die Behauptung geliefert, dass das Verfahren zur Ems-Galerie erhebliche formelle Mängel aufweist bzw. materiell rechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus besteht kein formal-rechtlicher Zusammenhang zwischen den Bauleitplanverfahren zur Ems-Galerie und der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g (vgl. Punkt 1.1), so dass an dieser Stelle keine weitere Abwägung erfolgt.

 

Zu 9-11)      Zur Verkehrsbelastung/Notwendigkeit Verkehrsgutachten vgl. Punkt 1.13

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.18  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 11:02 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die angesprochene Lichtsignalanlage außerhalb des Geltungsbereiches der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g liegt. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass das angesprochene Verkehrsgutachten des Büros aus Wallenhorst sehr wohl auf die von nts geplante Optimierung der Lichtsignalanlagen eingeht: im Nachtrag zur Verkehrsuntersuchung „Ems-Galerie“ vom 7. November 2011 wird u.a. empfohlen, die Aufweitung der nördlichen Münsterstraße und die Umsetzung der gem. Planung „Lichtsignalanlagen entlang des Innenstadtringes in Rheine“ (nts, 2011) vorgesehene Reduzierung der Umlaufzeit von 100 sec auf 90 sec vorzunehmen. Es wird deutlich, dass damit die Planung der Erschließung für die Ems-Galerie, das Bote Veit Grundstück und die Optimierung der Umlaufzeiten aufeinander abgestimmt sind. Es steht deshalb auch außer Frage, dass der angesprochene Förderantrag nicht aktuell ist. Die Bereitstellung von Mitteln für die von nts vorgeschlagenen Änderungen im städtischen Haushalt und/oder durch Fördermittel ist nicht Gegenstand von Bauleitplanverfahren und ist deshalb unerheblich für die Beratungen über die Inhalte der Bebauungsplanänderung.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.19  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 11:08 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie auch die vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße eingeflossen ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum die eindeutig bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis hierzu äußerst geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks Bote Veit (nach der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400 Stellplätzen im Parkhaus Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme insgesamt zu vernachlässigen. Bezüglich der angesprochenen Hotelbebauung im Bereich des „KÖPI“ ist festzustellen, dass für diese Bebauung die in diesem Bereich vorhandenen Stellplätze (Parkplatz im Eingangsbereich des KÖPI) weitgehend aufgegeben werden. Der entsprechende Park-Suchverkehr entfällt somit. Für diesen Hotelneubau liegt bisher noch kein Bauantrag vor, es kann deshalb weder über die Anzahl der notwendigen Stellplätze noch über deren Verortung konkrete Aussagen gemacht werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Stellplätze abgelöst werden, und die Hotelgäste auf das Parkhaus Zentrum zurückgreifen werden, dass gegenwärtig nicht voll ausgelastet ist. Es wird deutlich, dass das Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie die bestehende Situation – und soweit erforderlich auch die geplanten Veränderungen in der Verkehrszelle – vollständig abbildet. Es ist deshalb entbehrlich, ein weiteres Verkehrsgutachten zu erstellen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.20  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 11:24 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zur Verkehrsbelastung in der Verkehrszelle vgl. Punkt 1.19

 

Der Behauptung, dass die geplante Stellplatzanlage völlig unterdimensioniert ist, kann nicht gefolgt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine genaue Bestimmung des Stellplatzbedarfs nicht möglich, da hierzu die konkreten Verkaufsflächen einzelner Branchen bekannt sein müssen. Die genaue Anzahl der für die Ems-Galerie erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B. das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine eine Überversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung gesichert.

Um im Vorfeld – ohne exakte Angabe der notwendigen Stellplätze – ein Verkehrsgutachten und eine schalltechnische Beurteilung des Vorhabens bearbeiten zu können, wurde das Verkehrsaufkommen aus der Obergrenze der jeweiligen Verkaufsfläche der einzelnen Sortimente abgeleitet (vgl. Verkehrsuntersuchung „Ems-Galerie“ in Rheine, Ergebnisbericht, IPW, Wallenhorst, Mai 2011, Seite 9). Das bestehende Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie berücksichtigt damit sehr die Verkehrsmenge, die sich aus den Verkaufsflächen ergibt. Das Verkehrsgutachten untersucht u.a. auch den Knotenpunkt Münsterstraße/Kardinal-Galen-Ring und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Anbindung aus verkehrstechnischer Sicht möglich ist. Die Anbindung ist auch bereits mit Straßen NRW als Baulastträger des Kardinal-Galen-Ringes abgestimmt.

Die dargestellten negativen Auswirkungen für die Ems-Galerie sind deshalb nicht zu erwarten.

 

Es erfolgt keine konkrete Angabe, welche Stellplätze wegfallen, es kann deshalb nicht detailliert auf diese Anregung eingegangen werden. Der Einwender hat jedoch – auch in den Bauleitplanverfahren zur Ems-Galerie – mehrfach auf wegfallende Stellplätze mit genauer Ortsangabe hingewiesen. Auf die entsprechenden Abwägungen wird verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.21  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 17:24 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-5)        Bezüglich „Flächen für Dienstleistungen“ vgl. Punkt 1.15

 

Zu 6-8)        Das Änderungsverfahren dient der Nachverdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur. Damit wird tendenziell dem Verbrauch von freiem Landschaftsraum für Siedlungszwecke entgegengewirkt. Diese Nachverdichtung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung noch zu den Klimaschutzzielen der Stadt Rheine.

 

Zu 9-10)      Es wird festgestellt, dass das 20. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die Möglichkeit, sich zu informieren. In der Zeit vom 4. Oktober bis zum 18. Oktober 2011 bestand die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern. In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 21. November 2011 wurde die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Der Start und die Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden rechtszeitig ortsüblich bekannt gemacht. Damit wurde bereits der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren entsprochen. Das Verfahren ist somit weder nicht zulässig noch rechtswidrig.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.22  Anlieger der Münsterstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 20. November 2011, 16:50 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es ist festzustellen, dass auf Grund der Vorlage 107/11, die am 23. März 2011 im Stadtentwicklungsausschuss beraten worden ist, die Verwaltung beauftragt worden ist, die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort. „Westliche Innenstadt“ weiter zu bearbeiten und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Ems-Galerie“ zu beginnen.

 

Die beiden genannten Verfahren – 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h – wurden zeitlich parallel gestartet, zwischenzeitlich werden die Verfahrensschritte nicht mehr gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung wird zeitlich vorgezogen. Inhaltlich ergeben sich insofern Überschneidungen, als in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung die Flächen aufgenommen worden sind, die als Sondergebiet ausgewiesen werden sollen. Die Bebauungsplanänderung  hingegen umfasst den gesamten Baublock Münsterstraße/Emsstraße/ Kettelerufer/ Hohe Lucht.

 

Durch die Veränderung der geplanten Erschließung für die Ems-Galerie – Aufgabe einer separaten Rechtsabbiegespur zum Kardinal-Galen-Ring über das Grundstück Bote Veit zugunsten einer weiteren Fahrspur im Straßenraum der Münsterstraße – kann das Grundstück „Bote Veit“ aus dem Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h herausgenommen werden, somit besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen den Planungen zur „Ems-Galerie und der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g.

 

Das zwischenzeitlich gestartete 20. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 10 g (Bote Veit Grundstück) bereitet die Bebauung dieses Grundstückes vor, die bereits seit mehreren Jahren Thema der Stadtentwicklung war. Die Erschließung der durch diese Änderung vorgezeichneten Baufläche erfolgt – unabhängig von der Erschließung der Ems-Galerie über die Münsterstraße – über die Kolpingstraße.

Es ist deshalb nicht erforderlich, die genannten Verfahren zu verknüpfen oder gar neu zu starten. Die Verfahren zur Ems-Galerie und zur Bebauung des Grundstücks „Bote Veit“ verfolgen städtebaulich unterschiedliche Ziele und sind deshalb auch nicht parallel oder gar in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen.

 

Zu 2) Die nachbarrechtlichen Interessen fließen in die Planung ein: Zwischen dem bestehenden Gebäude Münsterstraße 40 und der geplanten Neubebauung auf dem Grundstück Bote Veit verbleibt auf Grund der festgesetzten überbaubaren Flächen ein Mindestabstand von gegenwärtig ca. 8,00 m. Dieser Abstand ist ausreichend, um auch zukünftig die Belichtung von Räumen im Gebäude Münsterstraße 40 zu gewährleisten. (Anmerkung: der Bebauungsplan Nr. 10 h gibt für das Grundstück Münsterstraße 40 entlang des Fußweges „Am Münstertor“ eine geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand vor. Diese Bauweise wird durch eine Baulinie vorgezeichnet. Bei Realisierung dieser Vorgabe würde sich der Abstand auf ca. 5,00 m verringern. Dieser Abstand ist aber ebenfalls noch ausreichend, wie Bespiele aus der Innenstadt von Rheine belegen, um eine Belichtungsmöglichkeit zu geben).

 

Zu 3) Wie in der Begründung zur Bebauungsplanänderung eingehend dargestellt, nimmt die städtebauliche Figur der auf dem Grundstück geplanten Bebauung Bezug auf das städtebaulich dominante Parkhaus „Zentrum“ und vermittelt zu der Bebauung entlang der Münsterstraße. Von der Gebäudestruktur nimmt das Baufeld und die Festsetzungen Bezug auf die Stadtvillen, die auf der gegenüberliegenden Seite des Kardinal-Galen-Ringes vorhanden sind (vgl. Punkt 5.1 der Begründung).

 

Zu 4) Bezüglich der Freifläche ist festzuhalten, dass sie aufgrund der erheblichen (Verkehrs-)Emissionen eine sehr geringe Aufenthaltsqualität hat. Die im Bereich des Boten Veit entlang der Münsterstraße vorhandenen drei Bänke werden nur wenig frequentiert. Bei der noch ausstehenden Detailplanung für die Neugestaltung des Umfeldes des Boten Veits wird nach Möglichkeiten gesucht, auch weiterhin Sitzmöglichkeiten in diesem Bereich anbieten zu können. Die Aufgabe der Frei-/Grünfläche wird zugunsten einer Bebauung aufgegeben, die dem städtebaulichen Ziel folgt, den Inneren Ring zu fassen und städtebaulich-architektonisch zwischen dem Parkhaus „Zentrum“ und der übrigen Bebauung im angesprochenen Bereich zu vermitteln (vgl. Begründung Punkt 5.1) und den historischen Bezug zum Münstertor herzustellen. Dieser städtebauliche Aspekt wird höher bewertet als der Erhalt einer Grünfläche, die aufgrund der vorhandenen Emissionsbelastung eine sehr geringe Aufenthaltsqualität aufweist. Für die zu beseitigenden Bäume werden gem. Baumschutzsatzung der Stadt Rheine Ersatzmaßnahmen durchgeführt, die nach Möglichkeit in räumlicher Nähe erfolgen sollen.

Wie dargestellt, verfolgt die Änderung das o.g. städtebauliche Ziel. Die Bereitstellung von Büroflächen war nicht planauslösend.  

 

Zu 5) Wie bereits unter 1) dargelegt, besteht kein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen der „Ems-Galerie“ und der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g. Damit sind die Anregungen, die sich auf das Verfahren der „Ems-Galerie“ beziehen, nicht relevant für das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 10 g. Es wird aber trotzdem an dieser Stelle auf die Schließung des Bundeswehrstandortes Bentlage eingegangen:

Am 26. Oktober 2011 hat der Verteidigungsminister das Stationierungskonzept 2011 vorgelegt. Dieses Stationierungskonzept 2011 sieht eine signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine vor. Im Zuge der Bundeswehrreform werden demnach aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2018 das in Rheine Bentlage stationierte Transporthubschrauberregiment, das Kraftfahrausbildungszentrum und das Sanitätszentrum außer Dienst gestellt

 

Die Personalstruktur am Bundeswehrstandort Rheine umfasst nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster insgesamt ca. 2.120 beschäftigte Personen. Hierunter befinden sich rd. 1.700 Soldaten und rd. 400 Zivilbeschäftigte. Bei genauerer Betrachtung ist festzuhalten, dass ein Teil der in der Theodor-Blank Kaserne Beschäftigten überregional wohnhaft ist. So sind rd. 340 Soldaten (20%) in Rheine und 600 Soldaten (35%) in einem Umkreis von 35km bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft. Die übrigen 45% der Soldaten, ca. 760 Personen, haben einen überregionalen Wohnsitz. Von den etwa 400 Zivilbeschäftigten wohnen nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster rd. 200 Personen in Rheine und rd. 230 Personen in einem Umkreis von etwa 35km. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass rd. 1.300 der in der Theodor Blank Kaserne Beschäftigten in Rheine bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft sind.

 

 

Im Zuge der städtebaulichen Wirkungsanalyse wurde eine Abgrenzung des potentiellen Einzugsgebietes vorgenommen. Diese Abgrenzung dient als Grundlage zur Analyse der Wettbewerbssituation sowie zur Ermittlung des externen Nachfragepotenzials eines Standortes. Im Rahmen der städtebaulichen Wirkungsanalyse konnte auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine zurückgegriffen werden, im Rahmen dessen eine Kundenherkunftserhebung durchgeführt wurde. Der Vorhabenstandort der Ems-Galerie liegt im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Rheine, welche über in regionales Einzugsgebiet mit über einem Drittel auswärtiger Kunden verfügt. Ein Großteil dieser auswärtigen Kunden stammt aus dem sog. Naheinzugsgebiet, welches aus den direkten Nachbarkommunen der Stadt Rheine besteht. Die städtebauliche Wirkungsanalyse konzentriert sich neben der Stadt Rheine somit auf jene Kommunen, in denen eine besonders starke Einkaufsorientierung auf Rheine besteht. Im Untersuchungsraum leben somit rd. 175.100 Einwohner mit einem einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumen in den projektrelevanten Warengruppen von rd. 745,5 Mio. Euro.

 

Die signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine würde, eine Versetzung aller Beschäftigten vorausgesetzt, die Einwohnerzahl und das einzelhandelsrelevante Kaufkraftpotenzial im Einzugsgebiet nur marginal um weniger als einen Prozentpunkt reduzieren. Hinzu kommt, dass der Zeithorizont dieser Reduzierung mit dem Jahr 2018 insgesamt sieben Jahre beträgt und somit über den geplanten Realisierungszeitraum der Ems-Galerie noch hinausreicht. Es kann somit gutachterlicherseits ausgeschlossen werden, dass die skizzierten Veränderungen des Bundeswehrstandortes Rheine die Ergebnisse und Aussagen der Auswirkungsanalyse für die Ems-Galerie in relevanter Weise beeinflussen.

 

Wie die zeitgleich mit der Beratung zur 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g erfolgte Weiterführung der Planverfahren zur Ems-Galerie belegen, wird weiterhin an der Schaffung des Planungsrechtes für dieses Projekt gearbeitet. Auch die architektonische Gestaltung der Fassaden der Ems-Galerie wird weiter vorangetrieben, wie die entsprechenden Vorstellungen im Gestaltungsbeirat der Stadt Rheine, im Projektbeirat zur „Ems-Galerie“ und im Stadtentwicklungsausschuss (Aufzählung in zeitlicher Reihenfolge) belegen. Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein Scheitern des Projektes.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.23  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 11:59 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) Es wird festgestellt, dass die Hertie-Immobilie außerhalb des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 10 g liegt. Der Sachverhalt ist damit für das 20. Änderungsverfahren irrelevant und nicht in die Abwägung einzustellen. Trotzdem soll an dieser Stelle erneut, wie bereits mehrfach auf Anregungen des Bewohners in den Verfahren zur Ems-Galerie, auf die Problematik der Hertie-Immobilie eingegangen werden: Um klarzustellen, dass es sich bei der Aussage, dass es vielfältige Aktivitäten - insbesondere der EWG Rheine – gibt, werden die bisher im Jahr 2011 erfolgten Maßnahmen kurz dargestellt: Es hat seitens der EWG 12 ernsthafte Kontakte mit Interessenten für diese Immobilie gegeben, wobei sich 6 Interessenten für eine Anmietung, 5 für den Ankauf und ein Interessent für beide Optionen interessierte. Die Kontakte liefen dabei meistens über mehrere Schritte, wie Telefonate, Schriftwechsel, Beratungen vor Ort oder gemeinsame Objektbesichtigungen ab (insgesamt gab es 47 Kontakte). Diese Werte belegen die in der Abwägung genannten vielfältigen Maßnahmen zur Aktivierung des alten Warenhausstandortes. Durch eine mögliche Neunutzung der Hertie-Immobilie wird die Verkehrsbelastung nicht erheblich steigen, da die entsprechende Stellplatzanlage auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Besuchern der Innenstadt genutzt wird. Es handelt sich – im Gegensatz zur Stellplatzanlage für die „Ems-Galerie“ – nicht um eine komplette Neuplanung, sondern lediglich um eine Erhöhung der Frequentierung. Im Übrigen sind die vorhandenen Stellplatzanlagen in der betreffenden Verkehrszelle in das Verkehrsgutachten zur Ems-Galerie eingeflossen.

 

Zu 2-3)        Es wird festgestellt, dass in die Verkehrsuntersuchung zur Ems-Galerie auch die vorhandene Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kolpingstraße/Münsterstraße eingeflossen ist. In der angesprochenen Verkehrszelle ist das Parkhaus Zentrum die eindeutig bedeutendste verkehrserzeugende Einrichtung. Der in Verhältnis hierzu äußerst geringe zusätzliche Verkehr für die Neubebauung des Grundstücks Bote Veit (nach der vorliegenden Vorplanung ca. 17 Stellplätze zu 400 Stellplätzen im Parkhaus Zentrum) ist bei der Betrachtung der Verkehrsströme insgesamt zu vernachlässigen. Bezüglich der angesprochenen Hotelbebauung im Bereich des „KÖPI“ ist festzustellen, dass für diese Bebauung die in diesem Bereich vorhandenen Stellplätze weitgehend aufgegeben werden. Der entsprechende Park-Suchverkehr entfällt somit. Für diesen Hotelneubau liegt bisher noch kein Bauantrag vor, es kann deshalb weder über die Anzahl der notwendigen Stellplätze noch über deren Verortung konkrete Aussagen gemacht werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Stellplätze abgelöst werden, und die Hotelgäste auf das Parkhaus Zentrum zurückgreifen werden, dass gegenwärtig nicht voll ausgelastet ist. Es wird deutlich, dass das Verkehrsgutachten die bestehende Situation – und soweit erforderlich auch die geplanten Veränderungen in der Verkehrszelle – vollständig abbildet.

Die genaue Anzahl der für die Ems-Galerie und für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit erforderlichen Stellplätze wird erst im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung einer Baugenehmigung ermittelt. Dabei kann – neben der Bestimmung über die Vorgaben der BauNVO – auch ein spezielles Parkraumgutachten als Beurteilungskriterium herangezogen werden. Im Rahmen eines solchen Gutachtens besteht die Möglichkeit, bereits vorhandene Parkplätze in der Umgebung – z.B. das Parkhaus Zentrum – und die gute Erreichbarkeit der Galerie bzw. des Grundstück „Bote Veit“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Diese Beurteilungsmöglichkeit bietet sich vor dem Hintergrund an, dass das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine eine Überversorgung darstellt. Die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen wird somit im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung gesichert.

 

Wie das bestehende Parkraumgutachten für die Innenstadt von Rheine belegt, verfügt die Stadt in diesem Bereich über ein Überangebot an Stellplätzen. Der Vergleich mit der Situation am Mathias-Spital ist somit nicht gerechtfertigt. Auch der Verweis auf eine Verschärfung der Situation in diesem Bereich durch Bauaktivitäten im Bereich Lindenstraße ist – unabhängig davon, dass hier Sachverhalte angesprochen werden, die inhaltlich nicht mit der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g zusammenhängen – nicht begründet. Bei Neubaumaßnahmen in diesem Gewerbegebiet wird im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen auf den Stellplatznachweis geachtet.

 

Es wird festgestellt, dass die Inhalte der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind: der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als „gemischte Baufläche/ Kerngebiet“ dar, der Änderungsentwurf nimmt diese Vorgabe auf mit der Ausweisung eines „Kerngebietes“ auf. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist für die Bebauung des Grundstücks Bote Veit somit nicht erforderlich.

 

Insgesamt wird deutlich, dass der geforderte Neustart aller o.g. Verfahren nicht erforderlich ist, da die angesprochenen Parameter bereits in die betreffenden Gutachten eingeflossen sind und damit die geforderte ganzheitliche Betrachtung bereits erfolgt ist.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.24  Anlieger der Sacharowstraße X, Rheine;

         E-Mail vom 19. November 2011, 10:51 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Bezüglich des unterstellten inhaltlichen Zusammenhanges zwischen den Planungen zur „Ems-Galerie“ und der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g vgl. Abwägung zu Punkt 1.1

 

Die angesprochene Wirkungsanalyse zur „Ems-Galerie“ ist nicht Gegenstand der Änderungsinhalte zum Bebauungsplan Nr. 10 g. An dieser Stelle soll jedoch trotzdem – wie bereits schon mehrfach auf entsprechende Anregungen des Einwenders zu Verfahren zur Ems-Galerie erfolgt – dargelegt werden, wie sich die Aufgabe des Flugplatzes Bentlage auf die Kaufkraft und damit auf die angesprochene Wirkungsanalyse auswirkt:

 

Am 26. Oktober 2011 hat der Verteidigungsminister das Stationierungskonzept 2011 vorgelegt. Dieses Stationierungskonzept 2011 sieht eine signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine vor. Im Zuge der Bundeswehrreform werden demnach aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2018 das in Rheine Bentlage stationierte Transporthubschrauberregiment, das Kraftfahrausbildungszentrum und das Sanitätszentrum außer Dienst gestellt

 

Die Personalstruktur am Bundeswehrstandort Rheine umfasst nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster insgesamt ca. 2.120 beschäftigte Personen. Hierunter befinden sich rd. 1.700 Soldaten und rd. 400 Zivilbeschäftigte. Bei genauerer Betrachtung ist festzuhalten, dass ein Teil der in der Theodor-Blank Kaserne Beschäftigten überregional wohnhaft ist. So sind rd. 340 Soldaten (20%) in Rheine und 600 Soldaten (35%) in einem Umkreis von 35km bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft. Die übrigen 45% der Soldaten, ca. 760 Personen, haben einen überregionalen Wohnsitz. Von den etwa 400 Zivilbeschäftigten wohnen nach Angaben des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster rd. 200 Personen in Rheine und rd. 230 Personen in einem Umkreis von etwa 35km. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass rd. 1.300 der in der Theodor Blank Kaserne Beschäftigten in Rheine bzw. im Kreis Steinfurt wohnhaft sind.

 

Im Zuge der städtebaulichen Wirkungsanalyse wurde eine Abgrenzung des potentiellen Einzugsgebietes vorgenommen. Diese Abgrenzung dient als Grundlage zur Analyse der Wettbewerbssituation sowie zur Ermittlung des externen Nachfragepotenzials eines Standortes. Im Rahmen der städtebaulichen Wirkungsanalyse konnte auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine zurückgegriffen werden, im Rahmen dessen eine Kundenherkunftserhebung durchgeführt wurde. Der Vorhabenstandort der Ems-Galerie liegt im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Rheine, welche über in regionales Einzugsgebiet mit über einem Drittel auswärtiger Kunden verfügt. Ein Großteil dieser auswärtigen Kunden stammt aus dem sog. Naheinzugsgebiet, welches aus den direkten Nachbarkommunen der Stadt Rheine besteht. Die städtebauliche Wirkungsanalyse konzentriert sich neben der Stadt Rheine somit auf jene Kommunen, in denen eine besonders starke Einkaufsorientierung auf Rheine besteht. Im Untersuchungsraum leben somit rd. 175.100 Einwohner mit einem einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumen in den projektrelevanten Warengruppen von rd. 745,5 Mio. Euro.

 

Die signifikante Reduzierung des Bundeswehrstandortes Rheine würde, eine Versetzung aller Beschäftigten vorausgesetzt, die Einwohnerzahl und das einzelhandelsrelevante Kaufkraftpotenzial im Einzugsgebiet nur marginal um weniger als einen Prozentpunkt reduzieren. Hinzu kommt, dass der Zeithorizont dieser Reduzierung mit dem Jahr 2018 insgesamt sieben Jahre beträgt und somit über den geplanten Realisierungszeitraum der Ems-Galerie noch hinausreicht. Es kann somit gutachterlicherseits ausgeschlossen werden, dass die skizzierten Veränderungen des Bundeswehrstandortes Rheine die Ergebnisse und Aussagen der Auswirkungsanalyse für die Ems-Galerie in relevanter Weise beeinflussen.

 

Wie bereits mehrfach auf Anregungen des Einwenders dargelegt (vgl. z.B. Punkt 1.1), sind die beiden in Frage stehenden Bauleitplanverfahren inhaltlich und rechtlich getrennte Verfahren. Das geforderte Parallelverfahren ist somit nicht notwendig. Sowohl die Bauleitplanverfahren zur „Ems-Galerie“ als auch die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g werden in zweistufigen Verfahren durchgeführt.

 

Das hier in Frage stehende 20. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan wird als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – für die Öffentlichkeit zweimal die Möglichkeit, sich zu informieren. In der Zeit vom 3. Oktober bis zum 18. Oktober 2011 bestand die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern.

 

In der Zeit vom 19. Oktober bis zum 21. November 2011 wurde die Offenlage gem. § Abs. 2 BauGB durchgeführt. Der Start und die Daten der Beteiligungsmöglichkeiten wurden rechtszeitig ortsüblich bekannt gemacht.

 

Damit wurde bereits der Forderung nach einem zweistufigen Verfahren entsprochen. Das Verfahren ist somit nicht rechtswidrig.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.25     Rechtsanwälte Beckmann & Abshoff, für Eigentümer x , Emsstraße x, Postfach 60 01 64, 44841 Bochum;

Stellungnahme vom 11. Oktober 2011

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die Bauleitplanverfahren zur „Ems-Galerie“ – 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h inhaltlich und rechtlich nicht mit der 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g verknüpft sind. Die einzigen Berührungspunkte ergeben sich aus den Geltungsbereichen, die räumlich aneinander grenzen. Da keine inhaltliche und rechtliche Verknüpfung besteht und sich die Anregungen vollständig auf Inhalte des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 13 h beziehen, erfolgt hier keine Widerholung der Abwägung aus dem betreffenden Verfahren (vgl. Vorlage Nr. 386/11)

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.26  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;

          Stellungnahme vom 14. 10. 2011

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Änderungsentwurf enthält bereits einen textlichen Hinweis mit den genannten Inhalten. Die Weitergabe dieses Hinweises im Rahmen von Baugenehmigungen ist deshalb möglich.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 2767, 48014 Münster;

          Stellungnahme vom 10. November 2011

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom enthält. Die Forderung nach einer persönlichen Dienstbarkeit wird im Rahmen der Erarbeitung des Kaufvertrages zwischen der Stadt Rheine und dem zukünftigen Grundstückseigentümer berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.3    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 11. Oktober 2011

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass für die angesprochenen Leitungstrassen, sofern sie nicht im öffentlichen Straßenraum liegen, bereits ein Leitungsrecht im Änderungsbereich festgesetzt ist. Durch Ergänzung des entsprechenden Hinweises wird dieses Leitungsrecht erweitert auf Gasleitungen (bisher nur Wasserleitung). Im Übrigen werden diese beiden Leitungstrassen auch beim Kaufvertrag berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.4    Technische Betriebe Rheine AöR, Am Bauhof 2-16, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 18. Oktober 2011.

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Stellungnahme Fachbereich Entwässerung:

Anmerkung 1:

Der Anregung wird gefolgt, die Begründung wird entsprechend geändert.

 

Anmerkung 2:

In der zeichnerischen Darstellung sind die entsprechenden Leitungsrechte aufgenommen worden. Der Forderung, nach Aufnahme von Passagen aus dem Kaufvertrag in die Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nicht entsprochen werden, hierzu fehlt die rechtliche Grundlage.

 

Stellungnahme Fachbereich Grün:

Der Anregung bezüglich des Erhaltungsgebotes wird nicht gefolgt, der Erhalt der Säulen-Hainbuche würde die architektonisch-städtebauliche Wirkung des dahinter entstehenden Gebäudes stark einschränken, der bauliche Bezug zum historischen Münstertor, der mit der Neubebauung auf der Ostseite im Rahmen der „Ems-Galerie“ seine Fortsetzung findet, wäre nicht mehr erkennbar. Im Übrigen wird sich der Bauausschuss als zuständiger Fachausschuss mit dem zwischenzeitlich vorliegendem Fällantrag für diesen Baum befassen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.5    Bezirksregierung Münster, Kampfmittelräumdienst, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 15. August 2002 (Anmerkung: Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt innerhalb von Verdachtsflächen, Der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Kanalerneuerung im Bereich des Grundstücks Bote Veit beteiligt.)

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt, in den Änderungsentwurf wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW S. 688) wird die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig