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Herr Reiske führt aus, dass die GRÜNEN grundsätzlich das Ansinnen teilen. Allerdings wünscht seine Fraktion sich an dieser Stelle eine Verstärkung der sozialen Arbeit gerade für Personengruppen, die zu den Stadtstreichern im weitesten Sinne gehören. Daher werde seine Fraktion sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschießt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine:
Ordnungsbehördliche
Verordnung
zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im
Gebiet der Stadt Rheine vom _______________
Präambel
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau
und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S.
765, 793) in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai
2011 (GV NRW S. 271)
wird von der Stadt Rheine als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 13. Dezember 2011
für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht
auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere
Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-,
Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie
nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der
Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß
zugänglichen
1.    Grün-, Erholungs-, Spiel-
und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
2.    Ruhebänke, Toiletten-,
Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen,
Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3.    Denkmäler und unter
Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken,
Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder,
Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 2
Allgemeine
Verhaltenspflicht und störendes Verhalten
auf
Verkehrsflächen und in Anlagen
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben
sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen
und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
Die allgemeine Verhaltenspflicht wird
insbesondere verletzt durch:
a)Â Â Â Aggressives Betteln und/oder aggressive
Verkaufspraktiken, z. B. mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges,
aufdringlichen Ansprechens, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum,
bedrängender Verfolgung, Einsetzen von Hunden, bedrängendes Zusammenwirken
mehrerer Personen;
b)   Ansammlung von Personen, von denen Störungen
ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten etc.;
c)    Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum
(z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Passanten, Gefährdung anderer
durch herumliegen lassen von Flaschen);
d)Â Â Â Das Lagern oder dauerhafte
Verweilen von Personen außerhalb von Freischankflächen auf Verkehrsflächen und
in Anlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses, wenn
durch dessen Auswirkungen Dritte erheblich belästigt werden;
e)Â Â Â Verrichtung der Notdurft;
f)Â Â Â Â Benutzung als Lager- oder Schlafplatz;
g)   Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit,
die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen, z. B. durch Rufen, Schreien,
sonstiges Erzeugen überlauter Geräusche. § 3 des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG – vom 18. März 1975, GV NRW S. 232)
bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung,
als die darin enthaltene Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der
Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen
und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§ 3
Schutz
der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind
schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend
genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind
zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt,
1.    in den Anlagen und auf den
Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu
beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst
wie zu verändern;
2.    in den Anlagen und auf
Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,
Straßen und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu
versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3.    in den Anlagen zu nächtigen,
4.    in den Anlagen und auf den
Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen, zum
Zwecke der Entsorgung wegzuwerfen, oder Materialien dort zu lagern;
5.    die Anlagen zu befahren;
dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren
mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern
Personen nicht behindert werden;
6.    Sperrvorrichtungen und
Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu
beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu
überwinden;
7.    Hydranten, Straßenrinnen und
Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit
sonst wie zu beeinträchtigen;
8.    gewerbliche Betätigungen,
die einer Erlaubnis nach §§ 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden,
insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und
Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen
bleiben hiervon unberührt.
§ 4
Werbung,
Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und
in Anlagen- insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und
Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen; Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen
für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den
im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen,
Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter,
Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und
sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen
durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist untersagt, die in Abs. 1
genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu
beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt
genehmigten Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für
bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen
jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie
verunstaltend wirken.
§ 5
Halten
und Mitführen von Tieren
(1) Viehweiden müssen so eingefriedet sein,
dass Verkehrsflächen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen,
vom Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die
Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht
möglich ist.
(2) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde, sofern sie nicht durch
diese Verordnung oder eine entsprechende Beschilderung grundsätzlich von der
Benutzung bestimmter Verkehrsflächen bzw. Anlagen ausgeschlossen sind, an der
Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.
(3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere
verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde
mit sich führen.
(4) Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder
gezielt gefüttert werden.
§ 6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1.    das Wegwerfen und
Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteresten, Papier, Glas, Konservendosen, oder
sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen,
gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2.    das Ausschütten jeglicher
Schmutz- und Abwässer sowie auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße
Einleitung in die städtischen Kanalisationen unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften ausgenommen ist.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit
durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und
somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Soweit aus Verkaufsstellen (z. B.
Imbissstuben, Speisestand) Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden,
haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar
aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. Außerdem muss der
Gewerbetreibende in einem Umkreis von 30 m alle Rückstände der von ihm
veräußerten Waren (Verpackungsmaterial usw.) einsammeln und auch im
Zusammenhang mit dem Verkauf entstandene Verunreinigungen des Bodens
ordnungsgemäß beseitigen.
(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben
angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf
Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(3) Das Einbringen von gewerblichem
Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen
aufgestellt sind, ist verboten.
(4) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen,
Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist
verboten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur
Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr
erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 8
Abstellen von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge,
die nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht versichert oder nicht versteuert
sind, dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder Anlagen abgestellt werden.
§ 9
Aufstellen
von Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen,
Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen
gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des
Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§ 10
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der
Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem
Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der
Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem
Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der
Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung
des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand,
anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin
verdeckt oder die Hausnummer nicht erkenn lässt, so ist sie an der an der
Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf.
separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige
Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt
werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch
deutlich lesbar bleibt.
§ 11
Öffentliche
Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer(innen),
Erbbauberechtigte, sonstige dinglich Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer(innen)
müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie
beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-,
Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und
Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie an den
Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der/Die Betroffene
ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt die in Absatz 1
genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu
verändern oder zu verdecken.
§ 12
Erlaubnisse, Ausnahmen
Die Bürgermeisterin kann auf
Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die
Interessen des/der Antragsstellers(in) die durch die Verordnung geschützten
öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.    die allgemeinen
Verhaltenspflichten gemäß § 2 Abs. 1;
2.    die
Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 der
Verordnung;
3.    das Verbot des
unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 4 der Verordnung;
4.    die Bestimmungen
hinsichtlich des Mitführens von Hunden, der Haltung und Fütterung von Tieren
und der Beseitigung von Verunreinigungen durch Tiere gemäß § 5 der Verordnung;
5.    das
Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;
6.    das Verbot
hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gemäß § 7
der Verordnung
7.    das Verbot hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 8 der Verordnung;
8.    das Ab- und
Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 9 der Verordnung;
9.    die
Hausnummerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;
10.  die
Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung;
verletzt.
(2) Verstöße gegen die
Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geahndet
werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen
bedroht sind.
§ 14
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
(1) Diese ordnungsbehördliche
Verordnung tritt eine Woche nach Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine vom 16. Juni 1994 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen