Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

2:02:35

 

Herr Reiske führt aus, dass die GRÜNEN grundsätzlich das Ansinnen teilen. Allerdings wünscht seine Fraktion sich an dieser Stelle eine Verstärkung der sozialen Arbeit gerade für Personengruppen, die zu den Stadtstreichern im weitesten Sinne gehören. Daher werde seine Fraktion sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschießt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

im Gebiet der Stadt Rheine vom _______________

 

 

Präambel

 

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV NRW S. 765, 793) in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271)

 

wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine vom 13. Dezember 2011 für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

 

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

 

1.     Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

 

2.     Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

 

3.     Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

 

 

§ 2

Allgemeine Verhaltenspflicht und störendes Verhalten

auf Verkehrsflächen und in Anlagen

 

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

 

Die allgemeine Verhaltenspflicht wird insbesondere verletzt durch:

 

a)    Aggressives Betteln und/oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringlichen Ansprechens, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum, bedrängender Verfolgung, Einsetzen von Hunden, bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen;

 

b)    Ansammlung von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z. B. Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten etc.;

 

c)     Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Passanten, Gefährdung anderer durch herumliegen lassen von Flaschen);

 

d)    Das Lagern oder dauerhafte Verweilen von Personen außerhalb von Freischankflächen auf Verkehrsflächen und in Anlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses, wenn durch dessen Auswirkungen Dritte erheblich belästigt werden;

 

e)    Verrichtung der Notdurft;

 

f)     Benutzung als Lager- oder Schlafplatz;

 

g)    Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen, z. B. durch Rufen, Schreien, sonstiges Erzeugen überlauter Geräusche. § 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG – vom 18. März 1975, GV NRW S. 232) bleibt hiervon unberührt.

 

(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltene Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

 

 

§ 3

Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

 

(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

 

(2) Es ist insbesondere untersagt,

 

1.     in den Anlagen und auf den Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

 

2.     in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

 

3.     in den Anlagen zu nächtigen,

 

4.     in den Anlagen und auf den Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen, zum Zwecke der Entsorgung wegzuwerfen, oder Materialien dort zu lagern;

 

5.     die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

 

6.     Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

 

7.     Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;

 

8.     gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach §§ 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

§ 4

Werbung, Wildes Plakatieren

 

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen- insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen; Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

 

(2) Ebenso ist untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

 

(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt genehmigten Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.

 

 

§ 5

Halten und Mitführen von Tieren

 

(1) Viehweiden müssen so eingefriedet sein, dass Verkehrsflächen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, vom Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist.

 

(2) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde, sofern sie nicht durch diese Verordnung oder eine entsprechende Beschilderung grundsätzlich von der Benutzung bestimmter Verkehrsflächen bzw. Anlagen ausgeschlossen sind, an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

 

(3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

 

(4) Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

 

 

§ 6

Verunreinigungsverbot

 

(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

 

1.     das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmitteresten, Papier, Glas, Konservendosen, oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

 

2.     das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtischen Kanalisationen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.

 

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

 

§ 7

Abfallbehälter/Sammelbehälter

 

(1) Soweit aus Verkaufsstellen (z. B. Imbissstuben, Speisestand) Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. Außerdem muss der Gewerbetreibende in einem Umkreis von 30 m alle Rückstände der von ihm veräußerten Waren (Verpackungsmaterial usw.) einsammeln und auch im Zusammenhang mit dem Verkauf entstandene Verunreinigungen des Bodens ordnungsgemäß beseitigen.

 

(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

 

(3) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

 

(4) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

 

§ 8

Abstellen von Kraftfahrzeugen

 

Kraftfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht versichert oder nicht versteuert sind, dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder Anlagen abgestellt werden.

 

 

§ 9

Aufstellen von Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

 

(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

 

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z. B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

 

 

§ 10

Hausnummern

 

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

 

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkenn lässt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.

 

(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

 

 

§ 11

Öffentliche Hinweisschilder

 

(1) Grundstückseigentümer(innen), Erbbauberechtigte, sonstige dinglich Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer(innen) müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie an den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der/Die Betroffene ist vorher zu benachrichtigen.

 

(2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

 

 

§ 12

Erlaubnisse, Ausnahmen

 

Die Bürgermeisterin kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragsstellers(in) die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 2 Abs. 1;

 

2.     die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 der Verordnung;

 

3.     das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 4 der Verordnung;

 

4.     die Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens von Hunden, der Haltung und Fütterung von Tieren und der Beseitigung von Verunreinigungen durch Tiere gemäß § 5 der Verordnung;

 

5.     das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;

 

6.     das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gemäß § 7 der Verordnung

 

7.     das Verbot hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 der Verordnung;

 

8.     das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 9 der Verordnung;

 

9.     die Hausnummerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;

 

10.   die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung;

 

verletzt.

 

(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

 

§ 14

Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

 

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündigung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine vom 16. Juni 1994 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen