Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 7, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

2:03:55

 

Herr Brauer erklärt, dass er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen werde, weil er nach Rücksprache mit vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Einzelhandel zu der Auffassung gekommen sei, dass eine Ausweitung der Sonntagsöffnungszeiten in dieser Form gegenüber der Arbeitnehmerschaft nicht zu vertreten sei. Im Übrigen werde zurzeit auf Landesebene über eine Neuregelung der Ladenöffnungszeiten diskutiert mit der Tendenz, dass stadtteilbezogene Öffnungszeiten aus dem Gesetz wieder gestrichen werden sollten. Wenn das Gesetz dann im nächsten Jahr geändert werde, sei auch die ordnungsbehördliche Verordnung wieder anzupassen. Ein Grund mehr, dieser Vorlage nicht zuzustimmen.

 

Auch Herr Reiske signalisiert die Ablehnung des Beschlussvorschlagen durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, weil diese sich den Bedenken der Kirchen und Gewerkschaften anschließe. Seine Fraktion wolle den Konsum ein Stück weiter zurückschrauben.

 

Herr Holtel merkt an, dass die FDP-Fraktion mit dem Ladenschlussgesetz gut leben könne. Der Gesetzgeber habe die Verantwortung zur Umsetzung der Stadt übertragen. Nach der vorgesehenen Regelung würden die Läden an vier Sonntagen im Jahr geöffnet sein. Dieses sei aus seiner Sicht ein vertretbarer Kompromiss.

 

Herr Ortel teilt persönlich die Auffassung, dass das unlimitierte Offenhalten von Verkaufsstellen aller Art nicht die Zukunft sein werde. Die Fraktion AfR meine allerdings, dass die staatliche Regelung hierbei nicht die richtige Antwort sei, daher werde seine Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

Frau Koschin unterstützt die Ausführungen von Herrn Brauer und gibt zu bedenken, dass auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel ein Recht auf freie Wochenenden hätten.

 

Herr Bonk stellt klar, dass die CDU-Fraktion bei ihrer im Haupt- und Finanzausschuss vertretenen Auffassung verbleibe, auch wenn zurzeit vom Land eine andere Regelung diskutiert werde. Im Übrigen sollte man froh darüber sein, wenn die Bürger in der Lage seien zu konsumieren, denn das helfe der heimischen Wirtschaft.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom ______________

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 folgende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • am dritten Sonntag im März für das „Industriegebiet Güterverkehrszentrum“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal 5 Stunden

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben.

  • am ersten Adventssonntag aus Anlass des Mesumer Weihnachtsmarktes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden.

  • am 3. Sonntag im Dezember („Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am 30. Dezember 2012 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3
Aufheben der bisherigen Ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 28. November 2006 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           33 Ja-Stimmen

                                               7 Nein-Stimmen

                                               3 Stimmenthaltungen