Frau Hake berichtet, dass in § 55 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung vom 1. März 2000 zwischen Besucher und Nutzer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen unterschieden wird. Diese Unterscheidung soll per Gesetzesverordnung aufgehoben werden. Für das Baugenehmigungsverfahren in den Bauämtern ist nun auch die Erläuterung zur DIN-Norm 18040 bindend.