2:11:35
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folende 4. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege rückwirkend zum 01. 08. 2011:
4. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege
(Elternbeitragssatzung)
vom _____________
Inhaltsverzeichnis
§ 1     Allgemeines
§ 2     Beitragspflichtiger
Personenkreis
§ 3     Höhe
der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
§ 4     Einkommensermittlung
§ 5     Beitragsermäßigung
§ 6     Auskunfts-
und Anzeigepflichten
§ 7     Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
§ 8     Bußgeldvorschriften
§ 9     Inkrafttreten
Anlage 1:      Tabelle über die
Höhe der Elternbeiträge (wöchentliche Betreuungszeiten)
Anlage 2:      Tabelle über die Höhe der
Elternbeiträge (monatliche Betreuung in der Tagespflege)
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 05. 2011 (GV. NRW S. 271), des § 90
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 12. 2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. 03. 2011 (BGBl. I S. 453), sowie des § 23 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
–KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 07. 2011 (GV. NRW S. 385),
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die
Stadt Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil
an den Jahresbetriebskosten gem. § 23 KiBiz erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge
wird gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.
(2)
Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebots der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson,
im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten
oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII. Auch hierfür
wird gemäß § 23 KiBiz ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des zu entrichtenden
Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Die „Richtlinien
des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch
VIII" in der jeweils gültigen Fassung gelten auch weiterhin.
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen
rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das
Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt
oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an
die Stelle der Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe
der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
(1)
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung
zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die
tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer
Kindertageseinrichtung ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung
angefügten Beitragsstaffel. Die Elternbeiträge erhöhen sich in Anlehnung an §
19 Abs. 2 KiBiz jährlich um 1,5 v. H.. Im Fall des § 2 Absatz 2 (Pflegeeltern)
erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der
Elternbeitragsstaffel.
(3)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die
Einrichtung aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu
dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Die Elternbeiträge werden für
die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform
erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten
der Tageseinrichtung nicht berührt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.
(4)
Abweichend von Abs. 3 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch die Kinder,
die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr,
das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für
Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen
werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. Nov. folgenden
Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
(5)
Der Träger einer Kindertageseinrichtung kann von den Eltern ein Entgelt für das
Mittagessen verlangen.
(6)
Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege ergibt sich aus der als Anlage
zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Für das Angebot der Kindertagespflege
ist abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Beitragszeitraum der Zeitraum, in dem sich
das jeweilige Kind in Kindertagespflege befindet. Bei der Tagespflege finden
die Absätze 3 Satz 2, 3 und 4 und der Absatz 5 keine Anwendung.
§ 4
Einkommensermittlung
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz
zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2)
Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des
laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen
Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen
für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis
im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des
Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
der Eltern, die ihr Kind durch Kindertagespflege betreuen lassen, das Einkommen
für 12 Monate — ab dem Monat der Bewilligung der Kindertagespflege —
hochzurechnen.
§ 5
Beitragsermäßigung
(1) Besucht mehr
als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der
Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der
Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes
weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. –befreiung gilt auch für Geschwister
von Kindern, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz von der Beitragszahlung
befreit sind. Ergeben sich neben der Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz
zwei oder mehr Beiträge und sind diese unterschiedlich hoch, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen.
(2)
Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 6
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
(1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich
vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche
Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der
Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten
Belege einreichen.
(2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für
die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten
nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag
zu zahlen.
§ 7
Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
(1)
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge
werden jeweils zum 15. des Monats fällig.
(2) Bei einer
vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6
Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der
erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt,
dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur
Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf.
auch rückwirkend neu festzusetzen.
§ 8
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 6 bezeichneten Angaben vorsätzlich
oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Die 4.
Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. 08. 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt dieÂ
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtrungen
(Elternbeitragssatzung) vom 15. 02. 2008 mit Ablauf des 31. 07. 2011 außer
Kraft.
Anlage 1 der Elternbeitragssatzung Beitragstabelle
für die
|
Beitragstabelle für die
|
Anlage 2 der
Elternbeitragssatzung:
|
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig