Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folende 4. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege rückwirkend zum 01. 08. 2011:

 

4. Änderungssatzung zur Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen

für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die

Inanspruchnahme von Kindertagespflege

(Elternbeitragssatzung)

vom _____________

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1      Allgemeines

§ 2      Beitragspflichtiger Personenkreis

§ 3      Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

§ 4      Einkommensermittlung

§ 5      Beitragsermäßigung

§ 6      Auskunfts- und Anzeigepflichten

§ 7      Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

§ 8      Bußgeldvorschriften

§ 9      Inkrafttreten

 

Anlage 1:       Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge (wöchentliche Betreuungszeiten)

Anlage 2:       Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge (monatliche Betreuung in der Tagespflege)

 

 

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 05. 2011 (GV. NRW S. 271), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 12. 2006 (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 03. 2011 (BGBl. I S. 453), sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 07. 2011 (GV. NRW S. 385), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die Stadt Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gem. § 23 KiBiz erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.

 

(2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII. Auch hierfür wird gemäß § 23 KiBiz ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Die „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII" in der jeweils gültigen Fassung gelten auch weiterhin.

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

 

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

 

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung  (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

 

(2) Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Die Elternbeiträge erhöhen sich in Anlehnung an § 19 Abs. 2 KiBiz jährlich um 1,5 v. H.. Im Fall des § 2 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.

 

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.

 

(4) Abweichend von Abs. 3 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch die Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. Nov. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.

 

(5) Der Träger einer Kindertageseinrichtung kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

 

(6) Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Für das Angebot der Kindertagespflege ist abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Beitragszeitraum der Zeitraum, in dem sich das jeweilige Kind in Kindertagespflege befindet. Bei der Tagespflege finden die Absätze 3 Satz 2, 3 und 4 und der Absatz 5 keine Anwendung.

 

 

§ 4

Einkommensermittlung

 

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(2) Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.

 

(3) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens der Eltern, die ihr Kind durch Kindertagespflege betreuen lassen, das Einkommen für 12 Monate — ab dem Monat der Bewilligung der Kindertagespflege — hochzurechnen.

 

 

§ 5

Beitragsermäßigung

 

(1) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. –befreiung gilt auch für Geschwister von Kindern, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz von der Beitragszahlung befreit sind. Ergeben sich neben der Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz zwei oder mehr Beiträge und sind diese unterschiedlich hoch, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

(2) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

 

§ 6

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

 

 

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

 

 

§ 7

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

 

(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 6 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

 

 

§ 8

Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 6 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die 4. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. 08. 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die  Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtrungen (Elternbeitragssatzung) vom 15. 02. 2008 mit Ablauf des 31. 07. 2011 außer Kraft.

 

 

Anlage 1 der Elternbeitragssatzung

 

Beitragstabelle für die

 

Gruppenform I

Gruppenform III

Kinder im Alter von zwei Jahren

 

 

 

Kinder im Alter von drei Jahren

bis zur Einschulung

und älter

20 Kinder pro Gruppe)

25/20 Kinder pro Gruppe)

 

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

bis 15.000,00 €

     0,00 €

     0,00 €

     0,00 €

bis 25.000,00 €

   28,24 €

   31,37 €

   48,10 €

bis 37.000,00 €

   47,07 €

   52,28 €

   81,57 €

bis 49.000,00 €

   77,38 €

   85,75 €

133,85 €

bis 61.000,00 €

122,35 €

135,94 €

204,95 €

bis 73.000,00 €

161,04 €

177,77 €

271,88 €

bis 85.000,00 €

198,68 €

218,55 €

341,94 €

über 85.000,00 €

229,00 €

250,96 €

375,41 €



 

Beitragstabelle für die

 

Gruppenform II

Kinder im Alter von unter drei Jahren

10 Kinder pro Gruppe)

 

 

wöchentliche Betreuungszeiten

Jahreseinkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

bis 15.000,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis 25.000,00 €

46,01 €

51,25 €

78,43 €

bis 37.000,00 €

96,20 €

106,66 €

163,13 €

bis 49.000,00 €

143,27 €

157,90 €

240,50 €

bis 61.000,00 €

191,37 €

211,23 €

318,93 €

bis 73.000,00 €

215,41 €

237,38 €

361,81 €

bis 85.000,00 €

232,14 €

255,14 €

397,36 €

über 85.000,00 €

267,70 €

286,51 €

438,56 €

 

 

 

 

Anlage 2 der Elternbeitragssatzung:

 

 

Bei monatlicher Betreuung in der Tagespflege

Jahreseinkommen

bis

zwischen 86

zwischen

129

über

 

86 Std.

und 129 Std.

und 172 Std.

172 Std.

bis 15.000,00 €

  0,00 €

0,00 €

0,00 €

   0,00 €

bis 25.000,00 €

24,30 €

27,00 €

30,00 €

46,00 €

bis 37.000,00 €

40,50 €

45,00 €

50,00 €

78,00 €

bis 49.000,00 €

66,60 €

74,00 €

82,00 €

128,00 €

bis 61.000,00 €

105,30 €

117,00 €

130,00 €

196,00 €

bis 73.000,00 €

138,60 €

154,00 €

170,00 €

260,00 €

bis 85.000,00 €

171,00 €

190,00 €

209,00 €

327,00 €

über 85.000,00 €

197,10 €

219,00 €

240,00 €

359,00 €

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig