Durch das Zuwanderungsgesetz ist die Zulassung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt geregelt. Seit dem 01. Mai 2011 entfällt die Erfordernis einer Arbeitgenehmigung für Staatsangehörige aus Lettland, Estland, Litauen, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Slowenien.