Sitzung: 17.01.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 012/07
IA2255
Herr Brinkmann bezieht sich auf die während des Offenlegungsverfahrens
eingegangene Eingabe und fragt, ob die im Bebauungsplangebiet stehenden
großkronigen Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt seien.
Herr Wodniok bejaht dieses.
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Herr Dipl.-Ing. Norbert Elbeshausen, Laugärten 35, 48432 Rheine
Schreiben vom 12. November 2006
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Herr Elbeshausen bittet in seiner Eingabe um eine Ausdehnung des Erhaltungsgebotes für einen wallheckenartigen Gehölzbestand im südöstlichen Eckbereich des Bebauungsplanes.
Hierzu ist aus fachlicher Sicht Folgendes anzumerken:
In dem von Herrn Elbeshausen dargestellten Bereich kann ein Schutz des Gehölzbestandes teilweise durch die geltende Baumschutzsatzung der Stadt Rheine gewährleistet sein. 2 großkronige Vogelkirschen mit Stammumfängen von > 80 cm und eine Eiche mit einem Stammumfang von ca. 110 cm sind nach der Baumschutzsatzung geschützt. Der Schutz erstreckt sich natürlicherweise auch auf den Standort (Wurzelbereich oder Kronentraufbereich) dieser Bäume. Damit ist bereits ein Großteil der von Herrn Elbeshausen angesprochenen „Ergänzungsfläche“ abgedeckt.
Die Einschätzung des Herrn Elbeshausen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gehölzbestand um einen „regional typischen Wallhecken-Abschluss“ handeln würde, ist in Bezug auf die Gesamtfläche sicher nicht zutreffend. Die Fichtengruppe im westlichen Teil der von Herrn Elbeshausen angegebenen Fläche ist definitiv kein charakteristischer und bodenständiger Gehölzbestand und daher auch nicht als schützenswert einzustufen.
Des Weiteren sind in dem von Herrn Elbeshausen dargestellten Bereich schwerwiegende Eingriffe und Störungen des Gehölzbestandes durch eine darin errichtete Remise sowie Zäune und teilweise auch Beschädigungen der Bäume festzustellen. Von einem hochwertigen und besonders schützenswerten Wallheckenbestand kann insofern hier nicht die Rede sein.
Allerdings ist zu betonen, dass gerade mit der Änderung des Bebauungsplanes durch die Rücknahme der hier bisher dargestellten Baugrenze eine Erhaltung, insbesondere des bodenständigen Gehölzbestandes, ermöglicht wird. Auch aufgrund der Geländesituation ist zu erwarten, dass auch außerhalb der oben genannten, geschützten Baumstandorte der Gehölzbestand erhalten und eventuell auch durch Neuanpflanzungen bodenständiger Laubgehölze landschaftstypisch ergänzt werden kann.
Aus den vg. Gründen wird der Bitte des Herrn Elbeshausen – um eine Ausdehnung des Erhaltungsgebotes für einen wallheckenartigen Gehölzbestand im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes – nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgenden Beschlüsse zu fassen:
II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
"Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 292, Kennwort: "Kolon-Eggert-Straße/Laugärten", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig