Sitzung: 03.07.2012 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 12, Enthaltungen: 2
Vorlage: 228/12/1
1:09:35
Herr Bonk berichtet über die Vorberatungen dieses Tagesordnungspunktes im Kulturausschuss, der dem Rat mehrheitlich den vorliegenden Beschlussvorschlag unterbreitet habe. Die CDU-Fraktion möchte aber zu § 4 "Sozialbefreiung" heute einen Änderungsvorschlag einbringen.
Herr Jansen führt fort, dass es seit dem 1. April 2011 das sog. Bildungs- und Teilhabepaket gebe. Darin enthalten seien bestimmte Sozialbefreiungen, die Auswirkungen auf die Musikschulsatzung hätten. Nach dem vorliegenden Beschlussvorschlag werde auf Geld im Kulturetat verzichtet. Die CDU-Fraktion wolle aber, dass bei Schülern vorhandene Gutscheine der Musikschule zugeführt würden.
Herr Jansen schlägt daher für § 4 Ziffer
3 „Sozialbefreiung“ der Satzung folgende Formulierung vor:
Für Kinder und
Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder Anspruch
auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00 € / Monat
begrenzt.
Erwachsene, die
Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen Unterricht
freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.
Erziehungsberechtigte und
Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 % der
Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz beziehen.
Ferner bittet er
darum, § 4 Ziffer 4 der Satzung um folgenden Satz zu ergänzen:
     Sollten
die Mittel nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und
Jugendlichen schon anderweitig verwandt sein erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.
Herr Toczkowski weist darauf hin, dass die
SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag in der Kulturausschusssitzung nicht
zugestimmt habe, weil seine Fraktion die Erhöhung in mehreren kleineren
Schritten hätte vollziehen wollen. Seine Fraktion bleibe bei dieser Auffassung
und werde daher auch heute den Beschlussvorschlag ablehnen, obwohl sie die
Gebührensatzung ansonsten ebenso wie den Änderungsvorschlag der CDU-Fraktion
unterstütze.
Herr Holtel erinnert daran, dass die letzte
Gebührenerhöhung bereits 9 Jahre zurückliege. Er schlägt vor, sich künftig alle
3 bis 4 Jahre über eine Gebührenanpassung Gedanken zu machen, damit die
Erhöhung dann nicht so gravierend ausfalle.
Herr Wilp ergänzt, dass die Verwaltung dem
Kulturausschuss alle 3 Jahre den Gebührenhaushalt vorlegen solle, damit dann
sukzessiv auf eine Gebührenanpassung reagiert werden könne.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschuss die folgende Gebührenordnung der städtischen Musikschule:
Gebührenordnung
für die
Musikschule der Stadt Rheine
vom
________________
Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 687), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 685), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 die folgende Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen.
 § 1
Allgemeines
1.    Die Stadt Rheine erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Musikschule entstehenden Kosten eine Gebühr.
2.    Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats ab für die Dauer der Zugehörigkeit zur Musikschule zu zahlen. Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.
3.    Die Zahlungen sind an die
§ 2
Höhe der Musikschulgebühr
Unterrichtsform |
Tarif monatlich, gültig ab 01.09.2012 |
1Â Â Â Â Â
Klassenunterricht
1.1Â Â 75
Minuten Musikalische Früherziehung, bei        Â
Kleingruppen reduziert sich die Unterrichts- Â Â Â Â Â Â Â Â Zeit
auf 60 bzw. 45 Minuten 1.2
90 Minuten
Musikalische Grundausbildung, Â Â Â Â Â Â Â Â bei
Kleingruppen reduziert sich die Unter- Â Â Â Â Â Â Â Â
richtszeit auf 75 bzw. 60 Minuten 1.3  Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme
an sonstigen Musikschulunterrichten |
18,40 € 18,40 €  9,50 € |
2Â Â Â Â Â Â Â Â Â Gruppenunterrichte
2.1Â Â Â Â Â 7er Gruppe, 45 Minuten 2.2Â Â 6er Gruppe, 45 Minuten 2.3Â Â 5er Gruppe, 45 Minuten 2.4Â Â 4er Gruppe, 45 Minuten 2.5Â Â 3er Gruppe, 45 Minuten 2.6Â Â 2er
Gruppe, 45 Minuten 2.7Â Â 2er
Gruppe Klavier, 45 Minuten |
19,40 € 27,30 € 30,50 € 33,10 € 38,90 € 45,70 € 47,30 € |
3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Einzelunterricht
3.1Â Â Einzelunterricht,
30 Minuten 3.2Â Â Einzelunterricht,
45 Minuten |
57,20 € 77,70 € |
4Â Â Â Â Â Â Â Â Â Erwachsenenunterricht
4.1  7er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.2  6er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.3  5er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.4  4er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.5  3er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.6  2er Gruppe Erwachsene, 45 Minuten 4.7  2er Gruppe Erwachsene Klavier, 45 Minuten 4.8  Einzelunterricht Erwachsene, 30 Minuten 4.9  Einzelunterricht Erwachsene, 45 Minuten 4.10 Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme
an sonstigen Musikschulunterrichten |
22,10 € 31,50 € 35,90 € 39,10 € 45,40 € 51,50 € 52,70 € 64,90 € 92,40 € 16,60 € |
5      Leihgebühren für
Instrumente
5.1Â Â Wert
unter 250 € 5.2  Wert über
250 € |
5,00 € 9,00 € |
§ 3
Leihinstrumente und Zubehör
1. Die der Musikschule gehörenden Leihinstrumente werden auf Anfrage an die MusikschülerInnen ausgeliehen. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht.
2.    Die Leihfrist endet mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Eine Verlängerung kann nur auf begründeten Antrag erfolgen.
3.    Die Leihgebühr für Musikinstrumente im Anschaffungswert bis zu 250 € beträgt monatlich 5,00 €. Bei einem höheren Anschaffungswert beträgt die Leihgebühr monatlich 9,00 €.
4.    Im Falle einer Verlängerung der einjährigen Leihfrist verdoppelt sich die jeweilige Leihgebühr, davon ausgenommen sind größenreduzierte Instrumente.
5.    Die Leihgebühr wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.
6.    Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Schülers/der Schülerin eines/-r Erziehungsberechtigten instand zu halten.
7.    Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haften die entleihenden SchülerInnen bzw. der/die Erziehungsberechtigte. Reparatur bzw. Generalüberholung dürfen nur von autorisierten Fachwerkstätten ausgeführt werden. Der Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
§ 4
Ermäßigungen
1.    Geschwisterermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 18. Lebensjahres
(SchülerInnen und StudentInnen bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3
Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.
2.    Mehrfachermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des
Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.
3.    Sozialbefreiung
Für Kinder
und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder
Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00 € /
Monat begrenzt.
Erwachsene,
die Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen
Unterricht freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
erhalten.
Erziehungsberechtigte
und Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 %
der Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und Wohngeld
nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
4.    Sonstige
Ermäßigung
In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung
kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
Sollten die Mittel
nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und Jugendlichen
schon anderweitig verwandt sein erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.
5.    Unterrichtsausfall
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Schule zu vertreten hat, wird
die darauf entfallende Musikschulgebühr ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € zum
Jahresende erstattet bzw. verrechnet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24. April 1979 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 29 Ja-Stimmen
                                            12 Nein-Stimmen
                                             2 Stimmenthaltungen